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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Dreiundzwanzigster Abschnitt
UrkundenfÀlschung
§ 267
UrkundenfÀlschung
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfĂ€lscht oder eine unechte oder verfĂ€lschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder UrkundenfĂ€lschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfĂ€lschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefĂ€hrdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer die UrkundenfĂ€lschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.
§ 268
FĂ€lschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfÀlscht oder

2. eine unechte oder verfÀlschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, ZustĂ€nden oder GeschehensablĂ€ufen, die durch ein technisches GerĂ€t ganz oder zum Teil selbsttĂ€tig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fĂŒr Eingeweihte erkennen lĂ€ĂŸt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst spĂ€ter gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der TĂ€ter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269
FĂ€lschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verĂ€ndert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfĂ€lschte Urkunde vorliegen wĂŒrde, oder derart gespeicherte oder verĂ€nderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270
TĂ€uschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der TÀuschung im Rechtsverkehr steht die fÀlschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß ErklĂ€rungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche fĂŒr Rechte oder RechtsverhĂ€ltnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, BĂŒchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, wĂ€hrend sie ĂŒberhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der TĂ€ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schĂ€digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 272
(weggefallen)
§ 273
VerÀndern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr

1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, ĂŒberdeckt oder unterdrĂŒckt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder

2. einen derart verÀnderten amtlichen Ausweis gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274
UrkundenunterdrĂŒckung; VerĂ€nderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder ĂŒberhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, vernichtet, beschĂ€digt oder unterdrĂŒckt,

2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), ĂŒber die er nicht oder nicht ausschließlich verfĂŒgen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, löscht, unterdrĂŒckt, unbrauchbar macht oder verĂ€ndert oder

3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrĂŒckt oder fĂ€lschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275
Vorbereitung der FĂ€lschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine FĂ€lschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

1. Platten, Formen, DrucksÀtze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder Àhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,

2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln Àhnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder

3. Vordrucke fĂŒr amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhĂ€lt, verwahrt, einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt oder einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfÀlschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthÀlt,

1. einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt oder

2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 276a
Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch fĂŒr aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel, sowie fĂŒr Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
§ 277
FĂ€lschung von Gesundheitszeugnissen
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis ĂŒber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfĂ€lscht und davon zur TĂ€uschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis ĂŒber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft ĂŒber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu tĂ€uschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 280
(weggefallen)
§ 281
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das fĂŒr einen anderen ausgestellt ist, zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier ĂŒberlĂ€ĂŸt, das nicht fĂŒr diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den FĂ€llen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.

(2) GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den FÀllen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten FÀlschungsmittel eingezogen.
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