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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 250
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefĂ€hrliches Werkzeug bei sich fĂŒhrt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt oder

2. der TĂ€ter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefÀhrliches Werkzeug verwendet,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich fĂŒhrt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 251
Raub mit Todesfolge
Verursacht der TÀter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 252
RĂ€uberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verĂŒbt oder Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem RĂ€uber zu bestrafen.
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufĂŒgt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 254
(weggefallen)
§ 255
RĂ€uberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben begangen, so ist der TĂ€ter gleich einem RĂ€uber zu bestrafen.
§ 256
FĂŒhrungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den FĂ€llen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den FĂ€llen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.
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