Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 3
RechtsgeschÀfte
Titel 1
GeschÀftsfÀhigkeit
§ 104
GeschÀftsunfÀhigkeit
GeschÀftsunfÀhig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der GeistestĂ€tigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorĂŒbergehender ist.
§ 105
Nichtigkeit der WillenserklÀrung
(1) Die WillenserklÀrung eines GeschÀftsunfÀhigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine WillenserklĂ€rung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorĂŒbergehender Störung der GeistestĂ€tigkeit abgegeben wird.
§ 105a
GeschÀfte des tÀglichen Lebens
TĂ€tigt ein volljĂ€hriger GeschĂ€ftsunfĂ€higer ein GeschĂ€ft des tĂ€glichen Lebens, das mit geringwerti­gen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr fĂŒr die Person oder das Vermögen des GeschĂ€ftsunfĂ€higen.
§ 106
BeschrÀnkte GeschÀftsfÀhigkeit MinderjÀhriger
Ein MinderjĂ€hriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt.
§ 107
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der MinderjÀhrige bedarf zu einer WillenserklÀrung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108
Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der MinderjĂ€hrige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hĂ€ngt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur ErklĂ€rung ĂŒber die Genehmigung auf, so kann die ErklĂ€rung nur ihm gegenĂŒber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem MinderjĂ€hrigen gegenĂŒber erklĂ€rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklĂ€rt werden; wird sie nicht erklĂ€rt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der MinderjÀhrige unbeschrÀnkt geschÀftsfÀhig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§ 109
Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem MinderjĂ€hrigen gegenĂŒber erklĂ€rt werden.

(2) Hat der andere Teil die MinderjÀhrigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der MinderjÀhrige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem MinderjĂ€hrigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der MinderjĂ€hrige die vertragsmĂ€ĂŸige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier VerfĂŒgung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten ĂŒberlassen worden sind.
§ 111
Einseitige RechtsgeschÀfte
Ein einseitiges RechtsgeschĂ€ft, das der MinderjĂ€hrige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der MinderjĂ€hrige mit dieser Einwilligung ein solches RechtsgeschĂ€ft einem anderen gegenĂŒber vor, so ist das RechtsgeschĂ€ft unwirksam, wenn der MinderjĂ€hrige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das RechtsgeschĂ€ft aus diesem Grunde unverzĂŒglich zurĂŒckweist. Die ZurĂŒckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 112
SelbstÀndiger Betrieb eines ErwerbsgeschÀfts
(1) ErmĂ€chtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengericht den MinderjĂ€hrigen zum selbstĂ€ndigen Betrieb eines ErwerbsgeschĂ€fts, so ist der MinderjĂ€hrige fĂŒr solche RechtsgeschĂ€fte unbeschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig, welche der GeschĂ€ftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind RechtsgeschĂ€fte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die ErmĂ€chtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurĂŒckgenommen werden.
§ 113
Dienst- oder ArbeitsverhÀltnis
(1) ErmĂ€chtigt der gesetzliche Vertreter den MinderjĂ€hrigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der MinderjĂ€hrige fĂŒr solche RechtsgeschĂ€fte unbeschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnisses der gestatteten Art oder die ErfĂŒllung der sich aus einem solchen VerhĂ€ltnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind VertrĂ€ge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die ErmĂ€chtigung kann von dem Vertreter zurĂŒckgenommen oder eingeschrĂ€nkt werden.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die ErmĂ€chtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des MinderjĂ€hrigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die ErmĂ€chtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des MĂŒndels liegt.

(4) Die fĂŒr einen einzelnen Fall erteilte ErmĂ€chtigung gilt im Zweifel als allgemeine ErmĂ€chtigung zur Eingehung von VerhĂ€ltnissen derselben Art.
§ 114
(weggefallen)
§ 115
(weggefallen)
Titel 2
WillenserklÀrung
§ 116
Geheimer Vorbehalt
Eine WillenserklĂ€rung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der ErklĂ€rende insgeheim vorbehĂ€lt, das ErklĂ€rte nicht zu wollen. Die ErklĂ€rung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenĂŒber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§ 117
ScheingeschÀft
(1) Wird eine WillenserklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben ist, mit dessen EinverstĂ€ndnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein ScheingeschĂ€ft ein anderes RechtsgeschĂ€ft verdeckt, so finden die fĂŒr das verdeckte RechtsgeschĂ€ft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118
Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte WillenserklÀrung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer WillenserklĂ€rung ĂŒber deren Inhalt im Irrtum war oder eine ErklĂ€rung dieses Inhalts ĂŒberhaupt nicht abgeben wollte, kann die ErklĂ€rung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung des Falles nicht abgegeben haben wĂŒrde.

(2) Als Irrtum ĂŒber den Inhalt der ErklĂ€rung gilt auch der Irrtum ĂŒber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine WillenserklĂ€rung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig ĂŒbermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtĂŒmlich abgegebene WillenserklĂ€rung.
§ 121
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den FĂ€llen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzĂŒglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenĂŒber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die AnfechtungserklĂ€rung unverzĂŒglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der WillenserklÀrung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine WillenserklĂ€rung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der ErklĂ€rende, wenn die ErklĂ€rung einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung vertraut, jedoch nicht ĂŒber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der BeschÀdigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von FahrlÀssigkeit nicht kannte (kennen musste).
§ 123
Anfechtbarkeit wegen TĂ€uschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer WillenserklÀrung durch arglistige TÀuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die ErklÀrung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die TĂ€uschung verĂŒbt, so ist eine ErklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die TĂ€uschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenĂŒber die ErklĂ€rung abzugeben war, aus der ErklĂ€rung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die ErklĂ€rung ihm gegenĂŒber anfechtbar, wenn er die TĂ€uschung kannte oder kennen musste.
§ 124
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren WillenserklÀrung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen TĂ€uschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die TĂ€uschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die fĂŒr die VerjĂ€hrung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der WillenserklÀrung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein RechtsgeschÀft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch RechtsgeschÀft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§ 126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhÀndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden ĂŒber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genĂŒgt es, wenn jede Partei die fĂŒr die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der ErklĂ€rung dieser seinen Namen hinzufĂŒgen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag mĂŒssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare ErklÀrung, in der die Person des ErklÀrenden genannt ist, auf einem dauerhaften DatentrÀger abgegeben werden. Ein dauerhafter DatentrÀger ist jedes Medium, das

1. es dem EmpfĂ€nger ermöglicht, eine auf dem DatentrĂ€ger befindliche, an ihn persönlich gerichtete ErklĂ€rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm wĂ€hrend eines fĂŒr ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugĂ€nglich ist, und

2. geeignet ist, die ErklÀrung unverÀndert wiederzugeben.
§ 127
Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch fĂŒr die durch RechtsgeschĂ€ft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch RechtsgeschĂ€ft bestimmten schriftlichen Form genĂŒgt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewĂ€hlt, so kann nachtrĂ€glich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch RechtsgeschĂ€ft bestimmten elektronischen Form genĂŒgt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und AnnahmeerklĂ€rung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewĂ€hlt, so kann nachtrĂ€glich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§ 127a
Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der ErklÀrungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
§ 128
Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genĂŒgt es, wenn zunĂ€chst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
§ 129
Öffentliche Beglaubigung
(1) Ist durch Gesetz fĂŒr eine ErklĂ€rung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die ErklĂ€rung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des ErklĂ€renden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die ErklĂ€rung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genĂŒgend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der ErklÀrung ersetzt.
§ 130
Wirksamwerden der WillenserklĂ€rung gegenĂŒber Abwesenden
(1) Eine WillenserklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der WillenserklÀrung ist es ohne Einfluss, wenn der ErklÀrende nach der Abgabe stirbt oder geschÀftsunfÀhig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die WillenserklĂ€rung einer Behörde gegenĂŒber abzugeben ist.
§ 131
Wirksamwerden gegenĂŒber nicht voll GeschĂ€ftsfĂ€higen
(1) Wird die WillenserklĂ€rung einem GeschĂ€ftsunfĂ€higen gegenĂŒber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die WillenserklĂ€rung einer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Person gegenĂŒber abgegeben wird. Bringt die ErklĂ€rung jedoch der in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die ErklĂ€rung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§ 132
Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine WillenserklÀrung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(2) Befindet sich der ErklĂ€rende ĂŒber die Person desjenigen, welchem gegenĂŒber die ErklĂ€rung abzugeben ist, in einer nicht auf FahrlĂ€ssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den fĂŒr die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. ZustĂ€ndig fĂŒr die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der ErklĂ€rende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlĂ€ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlĂ€ndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§ 133
Auslegung einer WillenserklÀrung
Bei der Auslegung einer WillenserklÀrung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstÀblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 134
Gesetzliches Verbot
Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstĂ¶ĂŸt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 135
Gesetzliches VerĂ€ußerungsverbot
(1) VerstĂ¶ĂŸt die VerfĂŒgung ĂŒber einen Gegenstand gegen ein gesetzliches VerĂ€ußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenĂŒber unwirksam. Der rechtsgeschĂ€ftlichen VerfĂŒgung steht eine VerfĂŒgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 136
Behördliches VerĂ€ußerungsverbot
Ein VerĂ€ußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer ZustĂ€ndigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen VerĂ€ußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 137
RechtsgeschĂ€ftliches VerfĂŒgungsverbot
Die Befugnis zur VerfĂŒgung ĂŒber ein verĂ€ußerliches Recht kann nicht durch RechtsgeschĂ€ft ausgeschlossen oder beschrĂ€nkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, ĂŒber ein solches Recht nicht zu verfĂŒgen, wird durch diese Vorschrift nicht berĂŒhrt.
§ 138
Sittenwidriges RechtsgeschÀft; Wucher
(1) Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen die guten Sitten verstĂ¶ĂŸt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein RechtsgeschĂ€ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen WillensschwĂ€che eines anderen sich oder einem Dritten fĂŒr eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewĂ€hren lĂ€sst, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu der Leistung stehen.
§ 139
Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines RechtsgeschĂ€fts nichtig, so ist das ganze RechtsgeschĂ€ft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wĂŒrde.
§ 140
Umdeutung
Entspricht ein nichtiges RechtsgeschĂ€ft den Erfordernissen eines anderen RechtsgeschĂ€fts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein wĂŒrde.
§ 141
BestÀtigung des nichtigen RechtsgeschÀfts
(1) Wird ein nichtiges RechtsgeschÀft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestÀtigt, so ist die BestÀtigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestĂ€tigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewĂ€hren, was sie haben wĂŒrden, wenn der Vertrag von Anfang an gĂŒltig gewesen wĂ€re.
§ 142
Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares RechtsgeschÀft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des RechtsgeschĂ€fts gekannt hĂ€tte oder hĂ€tte kennen mĂŒssen.
§ 143
AnfechtungserklÀrung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen RechtsgeschĂ€ft, das einem anderen gegenĂŒber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem RechtsgeschĂ€ft, das einem anderen oder einer Behörde gegenĂŒber vorzunehmen war, auch dann, wenn das RechtsgeschĂ€ft der Behörde gegenĂŒber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen RechtsgeschĂ€ft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des RechtsgeschĂ€fts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die WillenserklĂ€rung einer Behörde gegenĂŒber abzugeben war, durch ErklĂ€rung gegenĂŒber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das RechtsgeschĂ€ft unmittelbar betroffen worden ist.
§ 144
BestÀtigung des anfechtbaren RechtsgeschÀfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare RechtsgeschÀft von dem Anfechtungsberechtigten bestÀtigt wird.

(2) Die BestĂ€tigung bedarf nicht der fĂŒr das RechtsgeschĂ€ft bestimmten Form.
Titel 3
Vertrag
§ 145
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags antrĂ€gt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146
Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenĂŒber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenĂŒber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147
Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmĂ€ĂŸigen UmstĂ€nden erwarten darf.
§ 148
Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende fĂŒr die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§ 149
VerspÀtet zugegangene AnnahmeerklÀrung
Ist eine dem Antragenden verspĂ€tet zugegangene AnnahmeerklĂ€rung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmĂ€ĂŸiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein wĂŒrde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die VerspĂ€tung dem Annehmenden unverzĂŒglich nach dem Empfang der ErklĂ€rung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspĂ€tet.
§ 150
VerspÀtete und abÀndernde Annahme
(1) Die verspÀtete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, EinschrĂ€nkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
§ 151
Annahme ohne ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Antragenden
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenĂŒber erklĂ€rt zu werden braucht, wenn eine solche ErklĂ€rung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den UmstĂ€nden zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 152
Annahme bei notarieller Beurkundung
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
§ 153
Tod oder GeschÀftsunfÀhigkeit des Antragenden
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschÀftsunfÀhig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§ 154
Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
(1) Solange nicht die Parteien sich ĂŒber alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, ĂŒber die nach der ErklĂ€rung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die VerstĂ€ndigung ĂŒber einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§ 155
Versteckter Einigungsmangel
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, ĂŒber einen Punkt, ĂŒber den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung ĂŒber diesen Punkt geschlossen sein wĂŒrde.
§ 156
Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
§ 157
Auslegung von VertrÀgen
VertrĂ€ge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit RĂŒcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 158
Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein RechtsgeschÀft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhÀngig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein RechtsgeschĂ€ft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des RechtsgeschĂ€fts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frĂŒhere Rechtszustand wieder ein.
§ 159
RĂŒckbeziehung
Sollen nach dem Inhalt des RechtsgeschĂ€fts die an den Eintritt der Bedingung geknĂŒpften Folgen auf einen frĂŒheren Zeitpunkt zurĂŒckbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewĂ€hren, was sie haben wĂŒrden, wenn die Folgen in dem frĂŒheren Zeitpunkt eingetreten wĂ€ren.
§ 160
Haftung wÀhrend der Schwebezeit
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser wÀhrend der Schwebezeit das von der Bedingung abhÀngige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeintrÀchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen RechtsgeschĂ€ft derjenige, zu dessen Gunsten der frĂŒhere Rechtszustand wieder eintritt.
§ 161
Unwirksamkeit von VerfĂŒgungen wĂ€hrend der Schwebezeit
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung ĂŒber einen Gegenstand verfĂŒgt, so ist jede weitere VerfĂŒgung, die er wĂ€hrend der Schwebezeit ĂŒber den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhĂ€ngige Wirkung vereiteln oder beeintrĂ€chtigen wĂŒrde. Einer solchen VerfĂŒgung steht eine VerfĂŒgung gleich, die wĂ€hrend der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den VerfĂŒgungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 162
Verhinderung oder HerbeifĂŒhrung des Bedingungseintritts
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen wĂŒrde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigefĂŒhrt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§ 163
Zeitbestimmung
Ist fĂŒr die Wirkung eines RechtsgeschĂ€fts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die fĂŒr die aufschiebende, im letzteren Falle die fĂŒr die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164
Wirkung der ErklÀrung des Vertreters
(1) Eine WillenserklĂ€rung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar fĂŒr und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die ErklĂ€rung ausdrĂŒcklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die UmstĂ€nde ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenĂŒber einem anderen abzugebende WillenserklĂ€rung dessen Vertreter gegenĂŒber erfolgt.
§ 165
BeschrÀnkt geschÀftsfÀhiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenĂŒber einem Vertreter abgegebenen WillenserklĂ€rung wird nicht dadurch beeintrĂ€chtigt, dass der Vertreter in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist.
§ 166
WillensmÀngel; Wissenszurechnung
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer WillenserklĂ€rung durch WillensmĂ€ngel oder durch die Kenntnis oder das KennenmĂŒssen gewisser UmstĂ€nde beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch RechtsgeschĂ€ft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher UmstĂ€nde, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von UmstĂ€nden, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das KennenmĂŒssen der Kenntnis gleichsteht.
§ 167
Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden oder dem Dritten, dem gegenĂŒber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die ErklĂ€rung bedarf nicht der Form, welche fĂŒr das RechtsgeschĂ€ft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
§ 168
Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden RechtsverhÀltnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des RechtsverhÀltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die ErklÀrung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 169
Vollmacht des Beauftragten und des geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafters
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines RechtsgeschĂ€fts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
§ 170
Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch ErklĂ€rung gegenĂŒber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenĂŒber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 171
Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmĂ€chtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenĂŒber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenĂŒber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172
Vollmachtsurkunde
(1) Der besonderen Mitteilung einer BevollmÀchtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehÀndigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurĂŒckgegeben oder fĂŒr kraftlos erklĂ€rt wird.
§ 173
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlÀssiger Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des §172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des RechtsgeschÀfts kennt oder kennen muss.
§ 174
Einseitiges RechtsgeschÀft eines BevollmÀchtigten
Ein einseitiges RechtsgeschĂ€ft, das ein BevollmĂ€chtigter einem anderen gegenĂŒber vornimmt, ist unwirksam, wenn der BevollmĂ€chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das RechtsgeschĂ€ft aus diesem Grunde unverzĂŒglich zurĂŒckweist. Die ZurĂŒckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der BevollmĂ€chtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 175
RĂŒckgabe der Vollmachtsurkunde
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der BevollmĂ€chtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurĂŒckzugeben; ein ZurĂŒckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 176
KraftloserklÀrung der Vollmachtsurkunde
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung fĂŒr kraftlos erklĂ€ren; die KraftloserklĂ€rung muss nach den fĂŒr die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten EinrĂŒckung in die öffentlichen BlĂ€tter wird die KraftloserklĂ€rung wirksam.

(2) ZustĂ€ndig fĂŒr die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches fĂŒr die Klage auf RĂŒckgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zustĂ€ndig sein wĂŒrde.

(3) Die KraftloserklÀrung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 177
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hĂ€ngt die Wirksamkeit des Vertrags fĂŒr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur ErklĂ€rung ĂŒber die Genehmigung auf, so kann die ErklĂ€rung nur ihm gegenĂŒber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenĂŒber erklĂ€rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklĂ€rt werden; wird sie nicht erklĂ€rt, so gilt sie als verweigert.
§ 178
Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenĂŒber erklĂ€rt werden.
§ 179
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur ErfĂŒllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht ĂŒber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der GeschÀftsfÀhigkeit beschrÀnkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§ 180
Einseitiges RechtsgeschÀft
Bei einem einseitigen RechtsgeschĂ€ft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulĂ€ssig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenĂŒber ein solches RechtsgeschĂ€ft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des RechtsgeschĂ€fts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften ĂŒber VertrĂ€ge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges RechtsgeschĂ€ft gegenĂŒber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen EinverstĂ€ndnis vorgenommen wird.
§ 181
InsichgeschÀft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein RechtsgeschĂ€ft nicht vornehmen, es sei denn, dass das RechtsgeschĂ€ft ausschließlich in der ErfĂŒllung einer Verbindlichkeit besteht.
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§ 182
Zustimmung
(1) HĂ€ngt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen RechtsgeschĂ€fts, das einem anderen gegenĂŒber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenĂŒber erklĂ€rt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der fĂŒr das RechtsgeschĂ€ft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges RechtsgeschÀft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhÀngt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 183
Widerruflichkeit der Einwilligung
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des RechtsgeschĂ€fts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden RechtsverhĂ€ltnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenĂŒber erklĂ€rt werden.
§ 184
RĂŒckwirkung der Genehmigung
(1) Die nachtrĂ€gliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des RechtsgeschĂ€fts zurĂŒck, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die RĂŒckwirkung werden VerfĂŒgungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung ĂŒber den Gegenstand des RechtsgeschĂ€fts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
§ 185
VerfĂŒgung eines Nichtberechtigten
(1) Eine VerfĂŒgung, die ein Nichtberechtigter ĂŒber einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die VerfĂŒgung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der VerfĂŒgende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser fĂŒr die Nachlassverbindlichkeiten unbeschrĂ€nkt haftet. In den beiden letzteren FĂ€llen wird, wenn ĂŒber den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende VerfĂŒgungen getroffen worden sind, nur die frĂŒhere VerfĂŒgung wirksam.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM