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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2005. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Kapitel 3
Integration
§ 43
Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmĂ€ĂŸig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden AuslĂ€ndern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) EingliederungsbemĂŒhungen von AuslĂ€ndern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstĂŒtzt. Ziel des Integrationskurses ist, den AuslĂ€ndern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. AuslĂ€nder sollen dadurch mit den LebensverhĂ€ltnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des tĂ€glichen Lebens selbstĂ€ndig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge koordiniert und durchgefĂŒhrt, das sich hierzu privater oder öffentlicher TrĂ€ger bedienen kann. FĂŒr die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter BerĂŒcksichtigung der LeistungsfĂ€higkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem AuslĂ€nder zur GewĂ€hrung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, nĂ€here Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die DurchfĂŒhrung der Kurse, die Vorgaben bezĂŒglich der Auswahl und Zulassung der KurstrĂ€ger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen fĂŒr die ordnungsgemĂ€ĂŸe und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche DatenĂŒbermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu DurchfĂŒhrung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
§ 44
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein AuslÀnder, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhÀlt, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitĂ€ren GrĂŒnden nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der AuslĂ€nder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhĂ€lt oder seit ĂŒber 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorĂŒbergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begrĂŒndenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der AuslĂ€nder bereits ĂŒber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfĂŒgt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberĂŒhrt.

(4) Ein AuslĂ€nder, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfĂŒgbarer KursplĂ€tze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht ĂŒber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfĂŒgen und in besonderer Weise integrationsbedĂŒrftig sind.
§ 44a
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein AuslÀnder ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verstÀndigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht ĂŒber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfĂŒgt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedĂŒrftig ist und die AuslĂ€nderbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die AuslĂ€nderbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der AuslĂ€nder zur Teilnahme verpflichtet ist. In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 2 ist der AuslĂ€nder auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende soll in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch fĂŒr die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die AuslĂ€nderbehörde im Regelfall folgen. Sofern der TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der AuslĂ€nderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem AuslĂ€nder neben seiner ErwerbstĂ€tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind AuslÀnder,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind AuslĂ€nder ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein AuslĂ€nder seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden GrĂŒnden nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde vor der VerlĂ€ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die AuslĂ€nderbehörde kann den AuslĂ€nder mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur ErfĂŒllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch GebĂŒhrenbescheid erhoben werden.
§ 45
Integrationsprogramm
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der LĂ€nder, insbesondere sozialpĂ€dagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergĂ€nzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, LĂ€ndern, Kommunen und privaten TrĂ€gern fĂŒr AuslĂ€nder und SpĂ€taussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien ĂŒber bestehende Integrationsangebote werden die LĂ€nder, die Kommunen und die AuslĂ€nderbeauftragten von Bund, LĂ€ndern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Aussiedlerfragen beteiligt. DarĂŒber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, ArbeitgeberverbĂ€nde, die TrĂ€ger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche InteressenverbĂ€nde beteiligt werden.
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