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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110
(weggefallen)
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die fĂŒr den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§ 112
(weggefallen)
§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem AmtstrĂ€ger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, GerichtsbeschlĂŒssen oder VerfĂŒgungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tĂ€tlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der TÀter durch eine GewalttÀtigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmĂ€ĂŸig ist. Dies gilt auch dann, wenn der TĂ€ter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmĂ€ĂŸig.

(4) Nimmt der TĂ€ter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmĂ€ĂŸig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der TĂ€ter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten UmstĂ€nden auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 114
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines AmtstrÀgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne AmtstrÀger zu sein.

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur UnterstĂŒtzung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
§ 115
(weggefallen)
§ 116
(weggefallen)
§ 117
(weggefallen)
§ 118
(weggefallen)
§ 119
(weggefallen)
§ 120
Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der TĂ€ter als AmtstrĂ€ger oder als fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der AbsÀtze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121
Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten KrÀften

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen AmtstrÀger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tÀtlich angreifen,

2. gewaltsam ausbrechen oder

3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter

1. eine Schußwaffe bei sich fĂŒhrt,

2. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

3. durch eine GewalttÀtigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der AbsÀtze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
§ 122
(weggefallen)
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