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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
FĂŒnfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109
Wehrpflichtentziehung durch VerstĂŒmmelung
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch VerstĂŒmmelung oder auf andere Weise zur ErfĂŒllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) FĂŒhrt der TĂ€ter die Untauglichkeit nur fĂŒr eine gewisse Zeit oder fĂŒr eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 109a
Wehrpflichtentziehung durch TĂ€uschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf TĂ€uschung berechnete Machenschaften der ErfĂŒllung der Wehrpflicht dauernd oder fĂŒr eine gewisse Zeit, ganz oder fĂŒr eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109b
(weggefallen)
§ 109c
(weggefallen)
§ 109d
Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsĂ€chlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die TĂ€tigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der ErfĂŒllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109e
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschĂ€digt, verĂ€ndert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafĂŒr bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeifĂŒhrt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(5) Wer die Gefahr in den FĂ€llen des Absatzes 1 fahrlĂ€ssig, in den FĂ€llen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 109f
SicherheitsgefÀhrdender Nachrichtendienst
(1) Wer fĂŒr eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, fĂŒr eine verbotene Vereinigung oder fĂŒr einen ihrer MittelsmĂ€nner

1. Nachrichten ĂŒber Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder

3. fĂŒr eine dieser TĂ€tigkeiten anwirbt oder sie unterstĂŒtzt

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der ĂŒblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109g
SicherheitsgefÀhrdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militĂ€rischen Einrichtung oder Anlage oder einem militĂ€rischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsĂ€tzlich oder leichtfertig herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der TĂ€ter mit Erlaubnis der zustĂ€ndigen Dienststelle gehandelt hat.
§ 109h
Anwerben fĂŒr fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer auslĂ€ndischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militĂ€rischen oder militĂ€rĂ€hnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zufĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109i
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wĂ€hlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 109k
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. GegenstÀnde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der TÀter ohne Schuld gehandelt hat.
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