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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€ußeren Sicherheit
§ 93
Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, GegenstĂ€nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugĂ€nglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden mĂŒssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenĂŒber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte RĂŒstungsbeschrĂ€nkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
§ 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1. einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmÀnner mitteilt oder

2. sonst an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begĂŒnstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt.
§ 95
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FÀllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 96
LandesverrÀterische AusspÀhung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 97
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlĂ€ssig die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugĂ€nglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch fahrlĂ€ssig die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat wird nur mit ErmÀchtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 97a
Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten VerstĂ¶ĂŸe kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmĂ€nner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird wie ein LandesverrĂ€ter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
§ 97b
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
(1) Handelt der TÀter in den FÀllen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder

3. die Tat nach den UmstÀnden kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der TĂ€ter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.

(2) War dem TĂ€ter als AmtstrĂ€ger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugĂ€nglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der AmtstrĂ€ger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt fĂŒr die fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und fĂŒr Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemĂ€ĂŸ.
§ 98
LandesverrÀterische AgententÀtigkeit
(1) Wer

1. fĂŒr eine fremde Macht eine TĂ€tigkeit ausĂŒbt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder

2. gegenĂŒber einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmĂ€nner sich zu einer solchen TĂ€tigkeit bereit erklĂ€rt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TĂ€ter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer MittelsmĂ€nner zu seinem Verhalten gedrĂ€ngt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzĂŒglich einer Dienststelle offenbart.
§ 99
Geheimdienstliche AgententÀtigkeit
(1) Wer

1. fĂŒr den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche TĂ€tigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausĂŒbt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, GegenstĂ€nden oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder

2. gegenĂŒber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner MittelsmĂ€nner sich zu einer solchen TĂ€tigkeit bereit erklĂ€rt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren FÀllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter Tatsachen, GegenstÀnde oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 100
FriedensgefÀhrdende Beziehungen
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizufĂŒhren, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer MittelsmĂ€nner Beziehungen aufnimmt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter durch die Tat eine schwere Gefahr fĂŒr den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt.

(3) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 100a
LandesverrÀterische FÀlschung
(1) Wer wider besseres Wissen gefĂ€lschte oder verfĂ€lschte GegenstĂ€nde, Nachrichten darĂŒber oder unwahre Behauptungen tatsĂ€chlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wĂ€ren, an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutĂ€uschen, daß es sich um echte GegenstĂ€nde oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche GegenstĂ€nde durch FĂ€lschung oder VerfĂ€lschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur TĂ€uschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizufĂŒhren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifĂŒhrt.
§ 101
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsĂ€tzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wĂ€hlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 101a
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, die Staatsgeheimnisse sind, und GegenstÀnde der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. GegenstĂ€nde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der TĂ€ter ohne Schuld gehandelt hat.
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