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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 13
GeschĂ€ftsfĂŒhrung ohne Auftrag
§ 677
Pflichten des GeschĂ€ftsfĂŒhrers
Wer ein GeschĂ€ft fĂŒr einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenĂŒber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das GeschĂ€ft so zu fĂŒhren, wie das Interesse des GeschĂ€ftsherrn mit RĂŒcksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 678
GeschĂ€ftsfĂŒhrung gegen den Willen des GeschĂ€ftsherrn
Steht die Übernahme der GeschĂ€ftsfĂŒhrung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des GeschĂ€ftsherrn in Widerspruch und musste der GeschĂ€ftsfĂŒhrer dies erkennen, so ist er dem GeschĂ€ftsherrn zum Ersatz des aus der GeschĂ€ftsfĂŒhrung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fĂ€llt.

§ 679
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des GeschÀftsherrn
Ein der GeschĂ€ftsfĂŒhrung entgegenstehender Wille des GeschĂ€ftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die GeschĂ€ftsfĂŒhrung eine Pflicht des GeschĂ€ftsherrn, deren ErfĂŒllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des GeschĂ€ftsherrn nicht rechtzeitig erfĂŒllt werden wĂŒrde.

§ 680
GeschĂ€ftsfĂŒhrung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die GeschĂ€ftsfĂŒhrung die Abwendung einer dem GeschĂ€ftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der GeschĂ€ftsfĂŒhrer nur Vorsatz und grobe FahrlĂ€ssigkeit zu vertreten.

§ 681
Nebenpflichten des GeschĂ€ftsfĂŒhrers
Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer hat die Übernahme der GeschĂ€ftsfĂŒhrung, sobald es tunlich ist, dem GeschĂ€ftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des GeschĂ€ftsfĂŒhrers die fĂŒr einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

§ 682
Fehlende GeschĂ€ftsfĂ€higkeit des GeschĂ€ftsfĂŒhrers
Ist der GeschĂ€ftsfĂŒhrer geschĂ€ftsunfĂ€hig oder in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt, so ist er nur nach den Vorschriften ĂŒber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

§ 683
Ersatz von Aufwendungen
Entspricht die Übernahme der GeschĂ€ftsfĂŒhrung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des GeschĂ€ftsherrn, so kann der GeschĂ€ftsfĂŒhrer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den FĂ€llen des § 679 steht dieser Anspruch dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer zu, auch wenn die Übernahme der GeschĂ€ftsfĂŒhrung mit dem Willen des GeschĂ€ftsherrn in Widerspruch steht.

§ 684
Herausgabe der Bereicherung
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der GeschĂ€ftsherr verpflichtet, dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer alles, was er durch die GeschĂ€ftsfĂŒhrung erlangt, nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der GeschĂ€ftsherr die GeschĂ€ftsfĂŒhrung, so steht dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

§ 685
Schenkungsabsicht
(1) Dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem GeschĂ€ftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) GewÀhren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem EmpfÀnger Ersatz zu verlangen.

§ 686
Irrtum ĂŒber die Person des GeschĂ€ftsherrn
Ist der GeschĂ€ftsfĂŒhrer ĂŒber die Person des GeschĂ€ftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche GeschĂ€ftsherr aus der GeschĂ€ftsfĂŒhrung berechtigt und verpflichtet.

§ 687
Unechte GeschĂ€ftsfĂŒhrung
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes GeschÀft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes GeschĂ€ft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der GeschĂ€ftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden AnsprĂŒche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

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