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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und GefÀhrdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80
Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80a
Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81
Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrÀchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung zu Ă€ndern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 82
Hochverrat gegen ein Land
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder

2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung zu Ă€ndern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 83
Vorbereitung eines hochverrÀterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverrĂ€terisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Wer ein bestimmtes hochverrĂ€terisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
§ 83a
TĂ€tige Reue
(1) In den FĂ€llen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausfĂŒhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.

(2) In den FĂ€llen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der TĂ€ter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausfĂŒhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.

(3) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
Dritter Titel
GefÀhrdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84
FortfĂŒhrung einer fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rten Partei
(1) Wer als RĂ€delsfĂŒhrer oder Hintermann im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1. einer vom Bundesverfassungsgericht fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rten Partei oder

2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,

aufrechterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betĂ€tigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstĂŒtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den FÀllen des Absatzes 1 Satz 2 und der AbsÀtze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TĂ€ter sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein BemĂŒhen erreicht, so wird der TĂ€ter nicht bestraft.
§ 85
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als RĂ€delsfĂŒhrer oder Hintermann im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder gegen den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

aufrechterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betĂ€tigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstĂŒtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder gegen den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die fĂŒr die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tĂ€tig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrĂ€tig hĂ€lt, einfĂŒhrt oder ausfĂŒhrt oder in Datenspeichern öffentlich zugĂ€nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der VölkerverstÀndigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ĂŒber VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder Ă€hnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. GegenstĂ€nde, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrĂ€tig hĂ€lt, einfĂŒhrt oder ausfĂŒhrt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, UniformstĂŒcke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln Ă€hnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 87
AgententÀtigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er

1. sich bereit hÀlt, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,

2. Sabotageobjekte auskundschaftet,

3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt oder in diesen Bereich einfĂŒhrt,

4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder StĂŒtzpunkte fĂŒr die SabotagetĂ€tigkeit einrichtet, unterhĂ€lt oder ĂŒberprĂŒft,

5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lĂ€ĂŸt oder andere dazu schult oder

6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhÀlt,

und sich dadurch absichtlich oder wissentlich fĂŒr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsĂ€tze einsetzt.

(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e , 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und

2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines fĂŒr die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder fĂŒr die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschĂ€digt, beseitigt, verĂ€ndert oder unbrauchbar gemacht oder daß die fĂŒr den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TĂ€ter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
§ 88
Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer als RĂ€delsfĂŒhrer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder fĂŒr eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WĂ€rme oder Kraft dienen oder sonst fĂŒr die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder GegenstĂ€nde, die ganz oder ĂŒberwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil außer TĂ€tigkeit gesetzt oder den bestimmungsmĂ€ĂŸigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich fĂŒr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsĂ€tze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 89
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmĂ€ĂŸig einwirkt, um deren pflichtmĂ€ĂŸige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmĂ€ĂŸigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich fĂŒr Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsĂ€tze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 89a
Vorbereitung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefĂ€hrdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefĂ€hrdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den FĂ€llen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den FĂ€llen des § 239a oder des § 239b, die nach den UmstĂ€nden bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeintrĂ€chtigen oder VerfassungsgrundsĂ€tze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der TÀter eine schwere staatsgefÀhrdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lĂ€sst in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Sprengoder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschĂ€dlichen Stoffen, zur AusfĂŒhrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€sst,

3. GegenstĂ€nde oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die fĂŒr die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder

4. fĂŒr deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur VerfĂŒgung stellt.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen AuslĂ€nder mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefĂ€hrdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den FÀllen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefÀhrdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(6) Das Gericht kann FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausfĂŒhren, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des TĂ€ters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat verhindert, genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefĂ€hrdenden Gewalttat gemĂ€ĂŸ § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen AuslĂ€nder mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der ErmÀchtigung durch das Bundesministerium der Justiz

1. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 2 oder

2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 90
Verunglimpfung des BundesprÀsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den BundesprĂ€sidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfĂŒllt sind.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der TĂ€ter sich durch die Tat absichtlich fĂŒr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsĂ€tze einsetzt.

(4) Die Tat wird nur mit ErmÀchtigung des BundesprÀsidenten verfolgt.
§ 90a
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LĂ€nder oder ihre verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung beschimpft oder böswillig verĂ€chtlich macht oder

2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LĂ€nder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LĂ€nder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer LĂ€nder entfernt, zerstört, beschĂ€digt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verĂŒbt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe, wenn der TĂ€ter sich durch die Tat absichtlich fĂŒr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsĂ€tze einsetzt.
§ 90b
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefĂ€hrdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich fĂŒr Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen VerfassungsgrundsĂ€tze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit ErmÀchtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
§ 91
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefÀhrdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugÀnglich macht, wenn die UmstÀnde ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefÀhrdende Gewalttat zu begehen,

2. sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefÀhrdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. die Handlung der staatsbĂŒrgerlichen AufklĂ€rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung ĂŒber VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder Ă€hnlichen Zwecken dient oder

2. die Handlung ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 91a
Anwendungsbereich
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur fĂŒr Taten, die durch eine im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit begangen werden.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeintrĂ€chtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder BotmĂ€ĂŸigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind VerfassungsgrundsÀtze

1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuĂŒben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wĂ€hlen,

2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3. das Recht auf die Bildung und AusĂŒbung einer parlamentarischen Opposition,

4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenĂŒber der Volksvertretung,

5. die UnabhÀngigkeit der Gerichte und

6. der Ausschluß jeder Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren TrÀger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrÀchtigen (Absatz 1),

2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren TrĂ€ger darauf hinarbeiten, die Ă€ußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrĂ€chtigen,

3. Bestrebungen gegen VerfassungsgrundsĂ€tze solche Bestrebungen, deren TrĂ€ger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 92a
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wĂ€hlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 92b
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und GefĂ€hrdung der Ă€ußeren Sicherheit
§ 93
Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, GegenstĂ€nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugĂ€nglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden mĂŒssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenĂŒber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte RĂŒstungsbeschrĂ€nkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
§ 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1. einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmÀnner mitteilt oder

2. sonst an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begĂŒnstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt.
§ 95
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FÀllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 96
LandesverrÀterische AusspÀhung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 97
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlĂ€ssig die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugĂ€nglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch fahrlĂ€ssig die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat wird nur mit ErmÀchtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 97a
Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten VerstĂ¶ĂŸe kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmĂ€nner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt, wird wie ein LandesverrĂ€ter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
§ 97b
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
(1) Handelt der TÀter in den FÀllen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder

3. die Tat nach den UmstÀnden kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der TĂ€ter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.

(2) War dem TĂ€ter als AmtstrĂ€ger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugĂ€nglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der AmtstrĂ€ger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt fĂŒr die fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und fĂŒr Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemĂ€ĂŸ.
§ 98
LandesverrÀterische AgententÀtigkeit
(1) Wer

1. fĂŒr eine fremde Macht eine TĂ€tigkeit ausĂŒbt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder

2. gegenĂŒber einer fremden Macht oder einem ihrer MittelsmĂ€nner sich zu einer solchen TĂ€tigkeit bereit erklĂ€rt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TĂ€ter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer MittelsmĂ€nner zu seinem Verhalten gedrĂ€ngt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzĂŒglich einer Dienststelle offenbart.
§ 99
Geheimdienstliche AgententÀtigkeit
(1) Wer

1. fĂŒr den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche TĂ€tigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausĂŒbt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, GegenstĂ€nden oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder

2. gegenĂŒber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner MittelsmĂ€nner sich zu einer solchen TĂ€tigkeit bereit erklĂ€rt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren FÀllen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter Tatsachen, GegenstÀnde oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder

2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 100
FriedensgefÀhrdende Beziehungen
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizufĂŒhren, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer MittelsmĂ€nner Beziehungen aufnimmt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter durch die Tat eine schwere Gefahr fĂŒr den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeifĂŒhrt.

(3) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 100a
LandesverrÀterische FÀlschung
(1) Wer wider besseres Wissen gefĂ€lschte oder verfĂ€lschte GegenstĂ€nde, Nachrichten darĂŒber oder unwahre Behauptungen tatsĂ€chlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wĂ€ren, an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutĂ€uschen, daß es sich um echte GegenstĂ€nde oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche GegenstĂ€nde durch FĂ€lschung oder VerfĂ€lschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur TĂ€uschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizufĂŒhren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeifĂŒhrt.
§ 101
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsĂ€tzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wĂ€hlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 101a
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, die Staatsgeheimnisse sind, und GegenstÀnde der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. GegenstĂ€nde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils fĂŒr die Ă€ußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der TĂ€ter ohne Schuld gehandelt hat.
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen auslÀndische Staaten
§ 102
Angriff gegen Organe und Vertreter auslÀndischer Staaten
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines auslĂ€ndischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer auslĂ€ndischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer auslĂ€ndischen diplomatischen Vertretung begeht, wĂ€hrend sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wĂ€hlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern auslÀndischer Staaten
(1) Wer ein auslĂ€ndisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer auslĂ€ndischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhĂ€lt, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer auslĂ€ndischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
§ 104
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen auslÀndischer Staaten
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines auslĂ€ndischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschĂ€digt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verĂŒbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 104a
Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhĂ€lt, die Gegenseitigkeit verbĂŒrgt ist und auch zur Zeit der Tat verbĂŒrgt war, ein Strafverlangen der auslĂ€ndischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die ErmĂ€chtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105
Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer

1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner AusschĂŒsse,

2. die Bundesversammlung oder einen ihrer AusschĂŒsse oder

3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuĂŒben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 106
Nötigung des BundesprÀsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer

1. den BundesprÀsidenten oder

2. ein Mitglied

a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,

b) der Bundesversammlung oder

c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuĂŒben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 106a
aufgehoben
§ 106b
Störung der TÀtigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstĂ¶ĂŸt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein PrĂ€sident ĂŒber die Sicherheit und Ordnung im GebĂ€ude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden GrundstĂŒck allgemein oder im Einzelfall erlĂ€ĂŸt, und dadurch die TĂ€tigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines PrĂ€sidenten weder fĂŒr die Mitglieder des Bundestages noch fĂŒr die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines PrĂ€sidenten weder fĂŒr die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fĂŒr die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
§ 107
Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107a
WahlfÀlschung
(1) Wer unbefugt wĂ€hlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeifĂŒhrt oder das Ergebnis verfĂ€lscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkĂŒndet oder verkĂŒnden lĂ€ĂŸt.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 107b
FĂ€lschung von Wahlunterlagen
(1) Wer

1. seine Eintragung in die WĂ€hlerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,

2. einen anderen als WĂ€hler eintrĂ€gt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,

3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als WĂ€hler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,

4. sich als Bewerber fĂŒr eine Wahl aufstellen lĂ€ĂŸt, obwohl er nicht wĂ€hlbar ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessÀtzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die WĂ€hlerliste als WĂ€hler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen fĂŒr die Urwahlen in der Sozialversicherung.
§ 107c
Verletzung des Wahlgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewÀhlt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108
WÀhlernötigung
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wĂ€hlen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuĂŒben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a
WÀhlertÀuschung
(1) Wer durch TĂ€uschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe ĂŒber den Inhalt seiner ErklĂ€rung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungĂŒltig wĂ€hlt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b
WĂ€hlerbestechung
(1) Wer einem anderen dafĂŒr, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wĂ€hle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafĂŒr, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wĂ€hle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt.
§ 108c
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die FÀhigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wÀhlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 108d
Geltungsbereich
Die §§ 107 bis 108c gelten fĂŒr Wahlen zu den Volksvertretungen, fĂŒr die Wahl der Abgeordneten des EuropĂ€ischen Parlaments, fĂŒr sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den LĂ€ndern, Gemeinden und GemeindeverbĂ€nden sowie fĂŒr Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben fĂŒr ein Volksbegehren gleich.
§ 108e
Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, fĂŒr eine Wahl oder Abstimmung im EuropĂ€ischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der LĂ€nder, Gemeinden oder GemeindeverbĂ€nde eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die FÀhigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wÀhlen oder zu stimmen, aberkennen.
FĂŒnfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109
Wehrpflichtentziehung durch VerstĂŒmmelung
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch VerstĂŒmmelung oder auf andere Weise zur ErfĂŒllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) FĂŒhrt der TĂ€ter die Untauglichkeit nur fĂŒr eine gewisse Zeit oder fĂŒr eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 109a
Wehrpflichtentziehung durch TĂ€uschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf TĂ€uschung berechnete Machenschaften der ErfĂŒllung der Wehrpflicht dauernd oder fĂŒr eine gewisse Zeit, ganz oder fĂŒr eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109b
(weggefallen)
§ 109c
(weggefallen)
§ 109d
Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsĂ€chlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die TĂ€tigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der ErfĂŒllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109e
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschĂ€digt, verĂ€ndert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafĂŒr bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeifĂŒhrt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(5) Wer die Gefahr in den FĂ€llen des Absatzes 1 fahrlĂ€ssig, in den FĂ€llen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 109f
SicherheitsgefÀhrdender Nachrichtendienst
(1) Wer fĂŒr eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, fĂŒr eine verbotene Vereinigung oder fĂŒr einen ihrer MittelsmĂ€nner

1. Nachrichten ĂŒber Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,

2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder

3. fĂŒr eine dieser TĂ€tigkeiten anwirbt oder sie unterstĂŒtzt

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der ĂŒblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109g
SicherheitsgefÀhrdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militĂ€rischen Einrichtung oder Anlage oder einem militĂ€rischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsĂ€tzlich oder leichtfertig herbeifĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der TĂ€ter mit Erlaubnis der zustĂ€ndigen Dienststelle gehandelt hat.
§ 109h
Anwerben fĂŒr fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer auslĂ€ndischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militĂ€rischen oder militĂ€rĂ€hnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zufĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109i
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wĂ€hlen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 109k
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. GegenstÀnde der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der TÀter ohne Schuld gehandelt hat.
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110
(weggefallen)
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die fĂŒr den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§ 112
(weggefallen)
§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem AmtstrĂ€ger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, GerichtsbeschlĂŒssen oder VerfĂŒgungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tĂ€tlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der TÀter durch eine GewalttÀtigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmĂ€ĂŸig ist. Dies gilt auch dann, wenn der TĂ€ter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmĂ€ĂŸig.

(4) Nimmt der TĂ€ter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmĂ€ĂŸig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der TĂ€ter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten UmstĂ€nden auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 114
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines AmtstrÀgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne AmtstrÀger zu sein.

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur UnterstĂŒtzung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
§ 115
(weggefallen)
§ 116
(weggefallen)
§ 117
(weggefallen)
§ 118
(weggefallen)
§ 119
(weggefallen)
§ 120
Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der TĂ€ter als AmtstrĂ€ger oder als fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der AbsÀtze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121
Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten KrÀften

1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen AmtstrÀger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tÀtlich angreifen,

2. gewaltsam ausbrechen oder

3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter

1. eine Schußwaffe bei sich fĂŒhrt,

2. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

3. durch eine GewalttÀtigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der AbsÀtze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
§ 122
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die GeschÀftsrÀume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene RÀume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 124
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, GewalttÀtigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten KrÀften zu begehen, in die Wohnung, in die GeschÀftsrÀume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene RÀume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 125
Landfriedensbruch
(1) Wer sich an

1. GewalttÀtigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder

2. Bedrohungen von Menschen mit einer GewalttÀtigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefÀhrdenden Weise mit vereinten KrÀften begangen werden, als TÀter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemĂ€ĂŸ.
§ 125a
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren FÀllen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1. eine Schußwaffe bei sich fĂŒhrt,

2. eine andere Waffe bei sich fĂŒhrt, um diese bei der Tat zu verwenden,

3. durch eine GewalttÀtigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt oder

4. plĂŒndert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten FÀlle des Landfriedensbruchs,

2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),

4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den FÀllen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

5. einen Raub oder eine rÀuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),

6. ein gemeingefÀhrliches Verbrechen in den FÀllen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder

7. ein gemeingefÀhrliches Vergehen in den FÀllen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1

androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortÀuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
§ 127
Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die ĂŒber Waffen oder andere gefĂ€hrliche Werkzeuge verfĂŒgt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstĂŒtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 128
(weggefallen)
§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung grĂŒndet, deren Zwecke oder deren TĂ€tigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, fĂŒr sie um Mitglieder oder UnterstĂŒtzer wirbt oder sie unterstĂŒtzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt hat,

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine TĂ€tigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3. soweit die Zwecke oder die TÀtigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu grĂŒnden, ist strafbar.

(4) Gehört der TĂ€ter zu den RĂ€delsfĂŒhrern oder HintermĂ€nnern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen; auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die TĂ€tigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen.

(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den AbsÀtzen 1 und 3 absehen.

(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter

1. sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

erreicht der TĂ€ter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein BemĂŒhen erreicht, so wird er nicht bestraft.
§ 129a
Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung grĂŒndet, deren Zwecke oder deren TĂ€tigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den FÀllen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung grĂŒndet, deren Zwecke oder deren TĂ€tigkeit darauf gerichtet sind,

1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische SchĂ€den, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufĂŒgen,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefÀhrliche Straftaten in den FÀllen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des
§ 317 Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den FÀllen des § 330a Abs. 1 bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ĂŒber die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschĂŒchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeintrĂ€chtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schĂ€digen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die TĂ€tigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der TĂ€ter zu den RĂ€delsfĂŒhrern oder HintermĂ€nnern, so ist in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstĂŒtzt, wird in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den FĂ€llen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer fĂŒr eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder UnterstĂŒtzer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den FÀllen der AbsÀtze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1, 2 und 4 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 129b
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch fĂŒr Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit begangen wird oder wenn der TĂ€ter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den FĂ€llen des Satzes 2 wird die Tat nur mit ErmĂ€chtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die ErmĂ€chtigung kann fĂŒr den Einzelfall oder allgemein auch fĂŒr die Verfolgung kĂŒnftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung ĂŒber die ErmĂ€chtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die WĂŒrde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei AbwĂ€gung aller UmstĂ€nde als verwerflich erscheinen.

(2) In den FÀllen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§73d und 74a anzuwenden.
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewaltoder WillkĂŒrmaßnahmen auffordert oder

2. die MenschenwĂŒrde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verĂ€chtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder WillkĂŒrmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre MenschenwĂŒrde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verĂ€chtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ĂŒberlĂ€sst oder zugĂ€nglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die WĂŒrde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 gilt auch fĂŒr Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den AbsĂ€tzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

(6) In den FÀllen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den FÀllen der AbsÀtze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 130a
Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche GewalttĂ€tigkeiten gegen Menschen oder menschenĂ€hnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher GewalttĂ€tigkeiten ausdrĂŒckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die MenschenwĂŒrde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht,

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ĂŒberlĂ€ĂŸt oder zugĂ€nglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung ĂŒber VorgĂ€nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fĂŒr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder ZugĂ€nglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 132
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der AusĂŒbung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt

1. inlĂ€ndische oder auslĂ€ndische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche WĂŒrden fĂŒhrt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, WirtschaftsprĂŒfer, vereidigter BuchprĂŒfer, Steuerberater oder SteuerbevollmĂ€chtigter fĂŒhrt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter SachverstĂ€ndiger fĂŒhrt oder

4. inlÀndische oder auslÀndische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trÀgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, WĂŒrden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln Ă€hnlich sind.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten auch fĂŒr Amtsbezeichnungen, Titel, WĂŒrden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
§ 133
Verwahrungsbruch
(1) Wer SchriftstĂŒcke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschĂ€digt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen VerfĂŒgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt fĂŒr SchriftstĂŒcke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem TĂ€ter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als AmtstrĂ€ger oder fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugĂ€nglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 134
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Wer wissentlich ein dienstliches SchriftstĂŒck, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 135
(weggefallen)
§ 136
Verstrickungsbruch; Siegelbruch
(1) Wer eine Sache, die gepfÀndet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschÀdigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschĂ€digt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 strafbar, wenn die PfĂ€ndung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmĂ€ĂŸige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der TĂ€ter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmĂ€ĂŸig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemĂ€ĂŸ.
§ 137
(weggefallen)
§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der AusfĂŒhrung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

2. eines Hochverrats in den FÀllen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3. eines Landesverrats oder einer GefĂ€hrdung der Ă€ußeren Sicherheit in den FĂ€llen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4. einer Geld- oder WertpapierfĂ€lschung in den FĂ€llen der §§ 146, 151, 152 oder einer FĂ€lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken fĂŒr Euroschecks in den FĂ€llen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den FÀllen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7. eines Raubes oder einer rÀuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8. einer gemeingefÀhrlichen Straftat in den FÀllen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die AusfĂŒhrung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfĂ€hrt und es unterlĂ€ĂŸt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der AusfĂŒhrung einer Straftat nach § 89a oder

2. von dem Vorhaben oder der AusfĂŒhrung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die AusfĂŒhrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfĂ€hrt und es unterlĂ€sst, der Behörde unverzĂŒglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlĂ€ĂŸt, obwohl er von dem Vorhaben oder der AusfĂŒhrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 139
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Ist in den FÀllen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.

(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.

(3) Wer eine Anzeige unterlĂ€ĂŸt, die er gegen einen Angehörigen erstatten mĂŒĂŸte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemĂŒht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um

1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),

2. einen Völkermord in den FÀllen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den FÀllen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den FÀllen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder

3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft-und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit §129b Abs. 1)

handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmĂ€ĂŸigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tĂ€tig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.

(4) Straffrei ist, wer die AusfĂŒhrung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die AusfĂŒhrung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genĂŒgt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes BemĂŒhen, den Erfolg abzuwenden.
§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

1. belohnt oder

2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 141
(weggefallen)
§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der GeschĂ€digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den UmstĂ€nden angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzĂŒglich nachtrĂ€glich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachtrĂ€glich zu ermöglichen, genĂŒgt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzĂŒglichen Feststellungen fĂŒr eine ihm zumutbare Zeit zur VerfĂŒgung hĂ€lt. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachtrĂ€glich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den UmstÀnden zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§ 143
(weggefallen)
§ 144
(weggefallen)
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und BeeintrĂ€chtigung von UnfallverhĂŒtungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortĂ€uscht, daß wegen eines UnglĂŒcksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur VerhĂŒtung von UnglĂŒcksfĂ€llen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur VerhĂŒtung von UnglĂŒcksfĂ€llen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei UnglĂŒcksfĂ€llen oder gemeiner Gefahr bestimmten RettungsgerĂ€te oder anderen Sachen beseitigt, verĂ€ndert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
§ 145a
Verstoß gegen Weisungen wĂ€hrend der FĂŒhrungsaufsicht
Wer wĂ€hrend der FĂŒhrungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstĂ¶ĂŸt und dadurch den Zweck der Maßregel gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
§ 145b
(weggefallen)
§ 145c
Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig fĂŒr sich oder einen anderen ausĂŒbt oder durch einen anderen fĂŒr sich ausĂŒben lĂ€ĂŸt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 145d
VortÀuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zustÀndigen Stelle vortÀuscht,

1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen ĂŒber den Beteiligten

1. an einer rechtswidrigen Tat oder

2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu tÀuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder

2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortÀuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des BetÀubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder

3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen ĂŒber den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu tĂ€uschen sucht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des BetĂ€ubungsmittelgesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Achter Abschnitt
Geld- und WertzeichenfÀlschung
§ 146
GeldfÀlschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfĂ€lscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhÀlt oder

3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfÀlscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer GeldfĂ€lschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 147
Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den FĂ€llen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 148
WertzeichenfÀlschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfĂ€lscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder

3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhÀlt oder in Verkehr bringt.

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gĂŒltig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 149
Vorbereitung der FĂ€lschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine FĂ€lschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

1. Platten, Formen, DrucksÀtze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder Àhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,

2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln Àhnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder

3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen FĂ€lschung dienen,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhĂ€lt, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt, wird, wenn er eine GeldfĂ€lschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. die AusfĂŒhrung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfĂŒhren, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und

2. die FÀlschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur FÀlschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

(3) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausfĂŒhren, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genĂŒgt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte BemĂŒhen des TĂ€ters, dieses Ziel zu erreichen.
§ 150
Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den FĂ€llen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer GeldfĂ€lschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten FÀlschungsmittel eingezogen.
§ 151
Wertpapiere
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

2. Aktien;

3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate ĂŒber Lieferung solcher Wertpapiere;

5. Reiseschecks.
§ 152
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden WĂ€hrungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden WÀhrungsgebiets anzuwenden.
§ 152a
FĂ€lschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
(1) Wer zur TÀuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche TÀuschung zu ermöglichen,

1. inlÀndische oder auslÀndische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfÀlscht oder

2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhĂ€lt, einem anderen ĂŒberlĂ€sst oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die FÀlschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 152b
FĂ€lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken fĂŒr Euroschecks
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,

1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und

2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die FÀlschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153
Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder SachverstĂ€ndigen zustĂ€ndigen Stelle als Zeuge oder SachverstĂ€ndiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
§ 154
Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zustÀndigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 155
Eidesgleiche BekrÀftigungen
Dem Eid stehen gleich

1. die den Eid ersetzende BekrÀftigung,

2. die Berufung auf einen frĂŒheren Eid oder auf eine frĂŒhere BekrĂ€ftigung.
§ 156
Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zustÀndigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 157
Aussagenotstand
(1) Hat ein Zeuge oder SachverstĂ€ndiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der TĂ€ter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.

(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht EidesmĂŒndiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
§ 158
Berichtigung einer falschen Angabe
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der TÀter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

(2) Die Berichtigung ist verspĂ€tet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil fĂŒr einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den TĂ€ter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prĂŒfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 159
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
FĂŒr den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 160
Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessÀtzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 161
FahrlÀssiger Falscheid; fahrlÀssige falsche Versicherung an Eides Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus FahrlÀssigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der TÀter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 162
Internationale Gerichte; nationale UntersuchungsausschĂŒsse
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.

(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.
§ 163
(aufgehoben)
Zehnter Abschnitt
Falsche VerdÀchtigung
§ 164
Falsche VerdÀchtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zustĂ€ndigen AmtstrĂ€ger oder militĂ€rischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdĂ€chtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizufĂŒhren oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich ĂŒber einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsĂ€chlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizufĂŒhren oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche VerdĂ€chtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des BetĂ€ubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 165
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher VerdĂ€chtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen ĂŒber. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) FĂŒr die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Elfter Abschnitt
Straftaten,welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder GebrÀuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 167
Störung der ReligionsausĂŒbung
(1) Wer

1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder

2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verĂŒbt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
§ 167a
Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 168
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verĂŒbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine AufbahrungsstĂ€tte, BeisetzungsstĂ€tte oder öffentliche TotengedenkstĂ€tte zerstört oder beschĂ€digt oder wer dort beschimpfenden Unfug verĂŒbt.

(3) Der Versuch ist strafbar.
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169
PersonenstandsfÀlschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenĂŒber einer zur FĂŒhrung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zustĂ€ndigen Behörde falsch angibt oder unterdrĂŒckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefĂ€hrdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefĂ€hrdet wĂ€re, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthĂ€lt und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 171
Verletzung der FĂŒrsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine FĂŒrsorge- oder Erziehungspflicht gegenĂŒber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschĂ€digt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu fĂŒhren oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 172
Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 173
Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das VerwandtschaftsverhÀltnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der LebensfĂŒhrung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der LebensfĂŒhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnis verbundenen AbhĂ€ngigkeit oder

3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei BerĂŒcksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 174a
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und HilfsbedĂŒrftigen in Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung fĂŒr kranke oder hilfsbedĂŒrftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder HilfsbedĂŒrftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lĂ€ĂŸt.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 174b
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begrĂŒndeten AbhĂ€ngigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder BetreuungsverhĂ€ltnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder BetreuungsverhĂ€ltnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des BehandlungsverhĂ€ltnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lĂ€ĂŸt.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 175
(weggefallen)
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lĂ€ĂŸt.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem TÀter oder einem Dritten vornehmen oder von dem TÀter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von TontrÀgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht fĂŒr Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer ein Kind fĂŒr eine Tat nach den AbsĂ€tzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
§ 176a
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der TĂ€ter innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den FÀllen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person ĂŒber achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder Ă€hnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lĂ€sst, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der TÀter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung oder einer erheblichen SchÀdigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den FÀllen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als TÀter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den FĂ€llen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der TÀter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den FÀllen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wÀre.
§ 176b
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der TĂ€ter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,

2. durch Drohung mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben oder

3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des TĂ€ters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des TÀters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem TÀter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der TĂ€ter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder Ă€hnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lĂ€ĂŸt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. eine Waffe oder ein anderes gefĂ€hrliches Werkzeug bei sich fĂŒhrt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden, oder

3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefÀhrliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der TÀter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 179
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfĂ€higer Personen
(1) Wer eine andere Person, die

1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder

2. körperlich

zum Widerstand unfĂ€hig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der WiderstandsunfĂ€higkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfĂ€hige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der WiderstandsunfĂ€higkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der TĂ€ter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder Ă€hnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lĂ€ĂŸt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der TÀter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung oder einer erheblichen SchÀdigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(6) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.
§ 180
Förderung sexueller Handlungen MinderjÀhriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1. durch seine Vermittlung oder

2. durch GewÀhren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fĂŒr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der LebensfĂŒhrung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnis verbundenen AbhĂ€ngigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen der AbsÀtze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 180a
Ausbeutung von Prostituierten
(1) Wer gewerbsmĂ€ĂŸig einen Betrieb unterhĂ€lt oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
diese in persönlicher oder wirtschaftlicher AbhÀngigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. einer Person unter achtzehn Jahren zur AusĂŒbung der Prostitution Wohnung, gewerbsmĂ€ĂŸig Unterkunft oder gewerbsmĂ€ĂŸig Aufenthalt gewĂ€hrt oder

2. eine andere Person, der er zur AusĂŒbung der Prostitution Wohnung gewĂ€hrt, zur Prostitution anhĂ€lt oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
§ 180b
(aufgehoben)
§ 181
(aufgehoben)
§ 181a
ZuhÀlterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer

1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder

2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der AusĂŒbung der Prostitution ĂŒberwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere UmstĂ€nde der ProstitutionsausĂŒbung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhĂ€lt, die ĂŒber den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche UnabhĂ€ngigkeit einer anderen Person dadurch beeintrĂ€chtigt, dass er gewerbsmĂ€ĂŸig die ProstitutionsausĂŒbung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhĂ€lt, die ĂŒber den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenĂŒber seinem Ehegatten vornimmt.
§ 181b
FĂŒhrungsaufsicht
In den FĂ€llen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 181c
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
In den FĂ€llen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lÀsst oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person ĂŒber achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lĂ€sst.

(3) Eine Person ĂŒber einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lĂ€ĂŸt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende FĂ€higkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den FĂ€llen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei BerĂŒcksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belÀstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur BewĂ€hrung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der TĂ€ter erst nach einer lĂ€ngeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird.
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, ĂŒberlĂ€ĂŸt oder zugĂ€nglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugĂ€nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht,

3. im Einzelhandel außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen LeihbĂŒchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder ĂŒberlĂ€ĂŸt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher GewĂ€hrung des Gebrauchs, ausgenommen in LadengeschĂ€ften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugĂ€nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder ĂŒberlĂ€ĂŸt,

4. im Wege des Versandhandels einzufĂŒhren unternimmt,

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugĂ€nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des GeschĂ€ftsverkehrs mit dem einschlĂ€gigen Handel anbietet, ankĂŒndigt oder anpreist,

6. an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7. in einer öffentlichen FilmvorfĂŒhrung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder ĂŒberwiegend fĂŒr diese VorfĂŒhrung verlangt wird,

8. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt oder einzufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9. auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugĂ€nglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge fĂŒr die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder ZugĂ€nglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im GeschĂ€ftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die GewalttÀtigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf
Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die AbsĂ€tze 2 und 4 gelten nicht fĂŒr Handlungen, die ausschließlich der ErfĂŒllung rechtmĂ€ĂŸiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den FÀllen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 184d
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlĂ€gt, vorfĂŒhrt oder sonst zugĂ€nglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrĂ€tig hĂ€lt, anbietet, ankĂŒndigt, anpreist, einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene StĂŒcke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsĂ€chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsÀchliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 184e
JugendgefÀhrdende Prostitution
Wer die Prostitution

1. in der NĂ€he einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder

2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefÀhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184f
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschĂŒtzte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2. sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
§ 184g
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschĂŒtzte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2. sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer TĂ€tlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verĂ€chtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwĂŒrdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verĂ€chtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwĂŒrdigen oder dessen Kredit zu gefĂ€hrden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine ĂŒble Nachrede (§ 186) aus BeweggrĂŒnden begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhĂ€ngen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
§ 189
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 190
Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskrÀftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskrÀftig freigesprochen worden ist.
§ 191
(weggefallen)
§ 192
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den UmstĂ€nden, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile ĂŒber wissenschaftliche, kĂŒnstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur AusfĂŒhrung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und RĂŒgen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und Ă€hnliche FĂ€lle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den UmstĂ€nden, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 194
Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches ZugĂ€nglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhĂ€ngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurĂŒckgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen ĂŒber.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches ZugĂ€nglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhĂ€ngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurĂŒckgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtfĂŒhrenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt fĂŒr TrĂ€ger von Ämtern und fĂŒr Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit ErmÀchtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
§ 195
(weggefallen)
§ 196
(weggefallen)
§ 197
(weggefallen)
§ 198
(weggefallen)
§ 199
Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben fĂŒr straffrei erklĂ€ren.
§ 200
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 12) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
FĂŒnfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen TontrÀger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugÀnglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem AbhörgerÀt abhört oder

2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeintrĂ€chtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung ĂŒberragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als AmtstrĂ€ger oder als fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (AbsĂ€tze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die TontrÀger und AbhörgerÀte, die der TÀter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschĂŒtzten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder ĂŒbertrĂ€gt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugÀnglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschĂŒtzten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugĂ€nglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die BildtrÀger sowie BildaufnahmegerÀte oder andere technische Mittel, die der TÀter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes SchriftstĂŒck, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2. sich vom Inhalt eines solchen SchriftstĂŒcks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines SchriftstĂŒcks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes BehĂ€ltnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das BehĂ€ltnis geöffnet hat.

(3) Einem SchriftstĂŒck im Sinne der AbsĂ€tze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
§ 202a
AusspÀhen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht fĂŒr ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder ĂŒbermittelt werden.
§ 202b
Vorbereiten des AusspÀhens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen ĂŒberlĂ€sst, verbreitet oder sonst zugĂ€nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 202c
Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht fĂŒr ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen DatenĂŒbermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der fĂŒr die BerufsausĂŒbung oder die FĂŒhrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher AbschlußprĂŒfung,

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, WirtschaftsprĂŒfer, vereidigtem BuchprĂŒfer, Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, WirtschaftsprĂŒfungs-, BuchprĂŒfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater fĂŒr Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem SozialpÀdagogen oder

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatÀrztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. AmtstrÀger,

2. fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines fĂŒr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tĂ€tigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5. öffentlich bestelltem SachverstĂ€ndigen, der auf die gewissenhafte ErfĂŒllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6. Person, die auf die gewissenhafte ErfĂŒllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der DurchfĂŒhrung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben ĂŒber persönliche oder sachliche VerhĂ€ltnisse eines anderen gleich, die fĂŒr Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen fĂŒr Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter fĂŒr den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den AbsĂ€tzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der ErfĂŒllung seiner Aufgaben als Beauftragter fĂŒr den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmĂ€ĂŸig tĂ€tigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tĂ€tig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die AbsÀtze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der TÀter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der TÀter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schÀdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204
Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205
Strafantrag
(1) In den FĂ€llen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den FĂ€llen der §§ 202a und 202b, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen ĂŒber; dies gilt nicht in den FĂ€llen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben ĂŒber. Offenbart oder verwertet der TĂ€ter in den FĂ€llen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die SĂ€tze 1 und 2 sinngemĂ€ĂŸ.
§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung ĂŒber Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder BeschĂ€ftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder BeschÀftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrĂŒckt oder

3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten auch fĂŒr Personen, die

1. Aufgaben der Aufsicht ĂŒber ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,

2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen ErmÀchtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder

3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung ĂŒber Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tĂ€tigem AmtstrĂ€ger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die nÀheren UmstÀnde des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre nÀheren UmstÀnde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nÀheren UmstÀnde erfolgloser Verbindungsversuche.
§ 207
(weggefallen)
§ 208
(weggefallen)
§ 209
(weggefallen)
§ 210
(weggefallen)
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen BeweggrĂŒnden,

heimtĂŒckisch oder grausam oder mit gemeingefĂ€hrlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als TotschlĂ€ger mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags
War der TotschlĂ€ger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefĂŒgte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 214
(weggefallen)
§ 215
(weggefallen)
§ 216
Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrĂŒckliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 217
(weggefallen)
§ 218
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der GebĂ€rmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und

3. seit der EmpfÀngnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter BerĂŒcksichtigung der gegenwĂ€rtigen und zukĂŒnftigen LebensverhĂ€ltnisse der Schwangeren nach Ă€rztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr fĂŒr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden BeeintrĂ€chtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere fĂŒr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfĂŒllt, wenn nach Ă€rztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende GrĂŒnde fĂŒr die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der EmpfĂ€ngnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der EmpfÀngnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer BedrÀngnis befunden hat.
§ 218b
Schwangerschaftsabbruch ohne Àrztliche Feststellung; unrichtige Àrztliche Feststellung
(1) Wer in den FĂ€llen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darĂŒber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung ĂŒber die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.

(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zustÀndige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskrÀftig verurteilt worden ist. Die zustÀndige Stelle kann einem Arzt vorlÀufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
§ 218c
Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die GrĂŒnde fĂŒr ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,

2. ohne die Schwangere ĂŒber die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere ĂŒber Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen Ă€rztlich beraten zu haben,

3. ohne sich zuvor in den FĂ€llen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund Ă€rztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft ĂŒberzeugt zu haben oder

4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
§ 219
Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem BemĂŒhen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven fĂŒr ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenĂŒber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwĂ€chst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze ĂŒbersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewĂ€ltigen und einer Notlage abzuhelfen. Das NĂ€here regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierĂŒber eine mit dem Datum des letzten BeratungsgesprĂ€chs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
§ 219a
Werbung fĂŒr den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstĂ¶ĂŸiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, GegenstÀnde oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankĂŒndigt, anpreist oder ErklĂ€rungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darĂŒber unterrichtet werden, welche Ärzte, KrankenhĂ€user oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenĂŒber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwĂ€hnten Mitteln oder GegenstĂ€nden befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in Ă€rztlichen oder pharmazeutischen FachblĂ€ttern begangen wird.
§ 219b
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder GegenstÀnde, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

(3) Mittel oder GegenstÀnde, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
§ 220
(weggefallen)
§ 220a
aufgehoben
§ 221
Aussetzung
(1) Wer einen Menschen

1. in eine hilflose Lage versetzt oder

2. in einer hilflosen Lage im Stich lĂ€ĂŸt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der LebensfĂŒhrung anvertraut ist, oder

2. durch die Tat eine schwere GesundheitsschÀdigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 222
FahrlÀssige Tötung
Wer durch FahrlĂ€ssigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schĂ€digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224
GefÀhrliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschÀdlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefÀhrlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefÀhrdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner FĂŒrsorge oder Obhut untersteht,

2. seinem Hausstand angehört,

3. von dem FĂŒrsorgepflichtigen seiner Gewalt ĂŒberlassen worden oder

4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder ArbeitsverhÀltnisses untergeordnet ist,

quĂ€lt oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige VernachlĂ€ssigung seiner Pflicht, fĂŒr sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schĂ€digt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung oder

2. einer erheblichen SchÀdigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.
§ 226
Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die FortpflanzungsfÀhigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, LÀhmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfÀllt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der TĂ€ter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227
Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der TÀter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstĂ¶ĂŸt.
§ 229
FahrlÀssige Körperverletzung
Wer durch FahrlÀssigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 230
Strafantrag
(1) Die vorsĂ€tzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlĂ€ssige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsĂ€tzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen ĂŒber.

(2) Ist die Tat gegen einen AmtstrĂ€ger, einen fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr wĂ€hrend der AusĂŒbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt fĂŒr TrĂ€ger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 231
Beteiligung an einer SchlÀgerei
(1) Wer sich an einer SchlĂ€gerei oder an einem von mehreren verĂŒbten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die SchlĂ€gerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der SchlĂ€gerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem TĂ€ter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem TĂ€ter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,

2. der TÀter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder

3. der TĂ€ter die Tat gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer

1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder

2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemĂ€chtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.
§ 233
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer BeschĂ€ftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare TĂ€tigkeit ausĂŒben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten BeschĂ€ftigung bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 233a
Förderung des Menschenhandels
(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,

2. der TÀter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder

3. der TĂ€ter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 233b
FĂŒhrungsaufsicht, Erweiterter Verfall
(1) In den FĂ€llen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den FĂ€llen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
§ 234
Menschenraub
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemĂ€chtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militĂ€rischen oder militĂ€rĂ€hnlichen Einrichtung im Ausland zuzufĂŒhren, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 234a
Verschleppung
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhĂ€lt, von dort zurĂŒckzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen GrĂŒnden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen GrundsĂ€tzen durch Gewalt- oder WillkĂŒrmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrĂ€chtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 235
Entziehung MinderjÀhriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthÀlt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthÀlt, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschÀdigung oder einer erheblichen SchÀdigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung MinderjĂ€hriger wird in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.
§ 236
Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten MĂŒndel oder Pflegling unter grober VernachlĂ€ssigung der FĂŒrsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer ĂŒberlĂ€sst und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den FĂ€llen des Satzes 1 das Kind, den MĂŒndel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafĂŒr ein Entgelt gewĂ€hrt.

(2) Wer unbefugt

1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder

2. eine VermittlungstĂ€tigkeit ausĂŒbt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,

und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person fĂŒr die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewĂ€hrt. Bewirkt der TĂ€ter in den FĂ€llen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. aus Gewinnsucht, gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder

2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen SchÀdigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter BerĂŒcksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 absehen.
§ 237
Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhĂ€lt, von dort zurĂŒckzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minderschweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 238
Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine rÀumliche NÀhe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder ĂŒber Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbrĂ€uchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen fĂŒr ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeintrÀchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung bringt.

(3) Verursacht der TÀter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den FĂ€llen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.
§ 239
Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. das Opfer lÀnger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung eine schwere GesundheitsschÀdigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der TÀter durch die Tat oder eine wÀhrend der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 239a
Erpresserischer Menschenraub
(1) Wer einen Menschen entfĂŒhrt oder sich eines Menschen bemĂ€chtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der TĂ€ter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurĂŒckgelangen lĂ€ĂŸt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des TĂ€ters ein, so genĂŒgt sein ernsthaftes BemĂŒhen, den Erfolg zu erreichen.
§ 239b
Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entfĂŒhrt oder sich eines Menschen bemĂ€chtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von ĂŒber einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 239c
FĂŒhrungsaufsicht
In den FĂ€llen der §§ 239a und 239b kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger mißbraucht.
§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortĂ€uscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a
Politische VerdÀchtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine VerdĂ€chtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen GrĂŒnden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen GrundsĂ€tzen durch Gewalt- oder WillkĂŒrmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrĂ€chtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung ĂŒber einen anderen macht oder ĂŒbermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, VerdĂ€chtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizufĂŒhren, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren FĂ€llen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. zur AusfĂŒhrung der Tat in ein GebĂ€ude, einen Dienst- oder GeschĂ€ftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen SchlĂŒssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmĂ€ĂŸigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hĂ€lt,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes BehÀltnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmĂ€ĂŸig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der ReligionsausĂŒbung dienenden GebĂ€ude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung fĂŒr Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder fĂŒr die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugĂ€nglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen UnglĂŒcksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 244
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefĂ€hrliches Werkzeug bei sich fĂŒhrt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur AusfĂŒhrung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen SchlĂŒssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmĂ€ĂŸigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hĂ€lt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den FÀllen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 245
FĂŒhrungsaufsicht
In den FĂ€llen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Sache dem TĂ€ter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem TÀter in hÀuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 248
(weggefallen)
§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den FĂ€llen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.
§ 248b
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 248c
Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmĂ€ĂŸigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufĂŒgen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249
Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 250
Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefĂ€hrliches Werkzeug bei sich fĂŒhrt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt oder

2. der TĂ€ter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefÀhrliches Werkzeug verwendet,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich fĂŒhrt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 251
Raub mit Todesfolge
Verursacht der TÀter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 252
RĂ€uberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verĂŒbt oder Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem RĂ€uber zu bestrafen.
§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufĂŒgt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 254
(weggefallen)
§ 255
RĂ€uberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben begangen, so ist der TĂ€ter gleich einem RĂ€uber zu bestrafen.
§ 256
FĂŒhrungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den FĂ€llen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den FĂ€llen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.
Einundzwanzigster Abschnitt
BegĂŒnstigung und Hehlerei
§ 257
BegĂŒnstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fĂŒr die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen BegĂŒnstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht fĂŒr denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur BegĂŒnstigung anstiftet.

(4) Die BegĂŒnstigung wird nur auf Antrag, mit ErmĂ€chtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der BegĂŒnstiger als TĂ€ter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit ErmĂ€chtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemĂ€ĂŸ.
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemĂ€ĂŸ wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhĂ€ngten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die fĂŒr die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhĂ€ngte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den FĂ€llen des § 258 Abs. 1 der TĂ€ter als AmtstrĂ€ger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den FĂ€llen des § 258 Abs. 2 als AmtstrĂ€ger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 259
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemĂ€ĂŸ.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 260
GewerbsmĂ€ĂŸige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1. gewerbsmĂ€ĂŸig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.
§ 260a
GewerbsmĂ€ĂŸige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 261
GeldwĂ€sche; Verschleierung unrechtmĂ€ĂŸig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrĂŒhrt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. Verbrechen,

2. Vergehen nach

a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,

b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BetĂ€ubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des GrundstoffĂŒberwachungsgesetzes,

3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur DurchfĂŒhrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,

4. Vergehen

a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,

b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes,

die gewerbsmĂ€ĂŸig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.

Satz 1 gilt in den FĂ€llen der gewerbsmĂ€ĂŸigen oder bandenmĂ€ĂŸigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung fĂŒr die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmĂ€ĂŸig erlangten Steuererstattungen und -vergĂŒtungen sowie in den FĂ€llen des Satzes 2 Nr. 3 auch fĂŒr einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

1. sich oder einem Dritten verschafft oder

2. verwahrt oder fĂŒr sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer GeldwĂ€sche verbunden hat.

(5) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrĂŒhrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) GegenstĂ€nde, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer GeldwĂ€sche verbunden hat.

(8) Den in den AbsĂ€tzen 1, 2 und 5 bezeichneten GegenstĂ€nden stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrĂŒhren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) Nach den AbsÀtzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer

1. die Tat freiwillig bei der zustĂ€ndigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wußte oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und

2. in den FĂ€llen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den AbsĂ€tzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

(10) (weggefallen)
§ 262
FĂŒhrungsaufsicht
In den FĂ€llen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschĂ€digt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder UnterdrĂŒckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhĂ€lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von UrkundenfĂ€lschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortÀuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.

(6) Das Gericht kann FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.
§ 263a
Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschĂ€digt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollstĂ€ndiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhĂ€lt, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€sst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 264
Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer fĂŒr die Bewilligung einer Subvention zustĂ€ndigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ĂŒber subventionserhebliche Tatsachen fĂŒr sich oder einen anderen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht, die fĂŒr ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschrÀnkt ist, entgegen der VerwendungsbeschrÀnkung verwendet,

3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften ĂŒber die Subventionsvergabe ĂŒber subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€ĂŸt oder

4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben erlangte Bescheinigung ĂŒber eine Subventionsberechtigung oder ĂŒber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fĂŒr sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger mißbraucht oder

3. die Mithilfe eines AmtstrĂ€gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach den AbsĂ€tzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewĂ€hrt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des TĂ€ters nicht gewĂ€hrt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, das GewĂ€hren der Subvention zu verhindern.

(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). GegenstĂ€nde, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundesoder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

a) ohne marktmĂ€ĂŸige Gegenleistung gewĂ€hrt wird und

b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmĂ€ĂŸige Gegenleistung gewĂ€hrt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, GewĂ€hrung, RĂŒckforderung, WeitergewĂ€hrung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhĂ€ngig ist.
§ 264a
Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewÀhren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten ĂŒber den Vermögensstand hinsichtlich der fĂŒr die Entscheidung ĂŒber den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen UmstĂ€nde gegenĂŒber einem grĂ¶ĂŸeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch fĂŒr fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des TĂ€ters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 265
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, BeschĂ€digung, BeeintrĂ€chtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschĂ€digt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeintrĂ€chtigt, beiseite schafft oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
§ 265b
Kreditbetrug
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf GewĂ€hrung, Belassung oder VerĂ€nderung der Bedingungen eines Kredits fĂŒr einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetĂ€uschten Betrieb oder ein vorgetĂ€uschtes Unternehmen

1. ĂŒber wirtschaftliche VerhĂ€ltnisse

a) unrichtige oder unvollstĂ€ndige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, VermögensĂŒbersichten oder Gutachten vorlegt oder

b) schriftlich unrichtige oder unvollstÀndige Angaben macht,

die fĂŒr den Kreditnehmer vorteilhaft und fĂŒr die Entscheidung ĂŒber einen solchen Antrag erheblich sind, oder

2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die fĂŒr die Entscheidung ĂŒber einen solchen Antrag erheblich sind,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des TĂ€ters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Betriebe und Unternehmen unabhÀngig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmÀnnischer Weise eingerichteten GeschÀftsbetrieb erfordern;

2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von BĂŒrgschaften, Garantien und sonstigen GewĂ€hrleistungen.
§ 266
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder RechtsgeschĂ€ft eingerĂ€umte Befugnis, ĂŒber fremdes Vermögen zu verfĂŒgen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, RechtsgeschĂ€fts oder eines TreueverhĂ€ltnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufĂŒgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle BeitrĂ€ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließ­lich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndigen Stelle ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht oder

2. die fĂŒr den Einzug der BeitrĂ€ge zustĂ€ndige Stelle pflichtwidrig ĂŒber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhĂ€ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthĂ€lt.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er fĂŒr den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehĂ€lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlĂ€sst, den Arbeitnehmer spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach ĂŒber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht fĂŒr Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß BeitrĂ€ge vorenthĂ€lt,

2. unter Verwendung nachgemachter oder verfÀlsch­ter Belege fortgesetzt BeitrÀge vorenthÀlt oder

3. die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spĂ€testens im Zeitpunkt der FĂ€lligkeit oder unverzĂŒglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1. die Höhe der vorenthaltenen BeitrÀge mitteilt und

2. darlegt, warum die fristgemĂ€ĂŸe Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemĂŒht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die BeitrÀge dann nachtrÀglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der TÀter insoweit nicht bestraft. In den FÀllen des Absatzes 3 gelten die SÀtze 1 und 2 entsprechend.
§ 266b
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingerĂ€umte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schĂ€digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt
UrkundenfÀlschung
§ 267
UrkundenfÀlschung
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfĂ€lscht oder eine unechte oder verfĂ€lschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder UrkundenfĂ€lschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfĂ€lschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefĂ€hrdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer die UrkundenfĂ€lschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.
§ 268
FĂ€lschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfÀlscht oder

2. eine unechte oder verfÀlschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, ZustĂ€nden oder GeschehensablĂ€ufen, die durch ein technisches GerĂ€t ganz oder zum Teil selbsttĂ€tig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fĂŒr Eingeweihte erkennen lĂ€ĂŸt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst spĂ€ter gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der TĂ€ter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269
FĂ€lschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verĂ€ndert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfĂ€lschte Urkunde vorliegen wĂŒrde, oder derart gespeicherte oder verĂ€nderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270
TĂ€uschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der TÀuschung im Rechtsverkehr steht die fÀlschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß ErklĂ€rungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche fĂŒr Rechte oder RechtsverhĂ€ltnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, BĂŒchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, wĂ€hrend sie ĂŒberhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der TĂ€ter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schĂ€digen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 272
(weggefallen)
§ 273
VerÀndern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr

1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, ĂŒberdeckt oder unterdrĂŒckt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder

2. einen derart verÀnderten amtlichen Ausweis gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274
UrkundenunterdrĂŒckung; VerĂ€nderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder ĂŒberhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, vernichtet, beschĂ€digt oder unterdrĂŒckt,

2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), ĂŒber die er nicht oder nicht ausschließlich verfĂŒgen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, löscht, unterdrĂŒckt, unbrauchbar macht oder verĂ€ndert oder

3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrĂŒckt oder fĂ€lschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275
Vorbereitung der FĂ€lschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine FĂ€lschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

1. Platten, Formen, DrucksÀtze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder Àhnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,

2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln Àhnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder

3. Vordrucke fĂŒr amtliche Ausweise

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhĂ€lt, verwahrt, einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt oder einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfÀlschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthÀlt,

1. einzufĂŒhren oder auszufĂŒhren unternimmt oder

2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 276a
Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch fĂŒr aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel, sowie fĂŒr Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
§ 277
FĂ€lschung von Gesundheitszeugnissen
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis ĂŒber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfĂ€lscht und davon zur TĂ€uschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis ĂŒber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft ĂŒber seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu tĂ€uschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 280
(weggefallen)
§ 281
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das fĂŒr einen anderen ausgestellt ist, zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier ĂŒberlĂ€ĂŸt, das nicht fĂŒr diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den FĂ€llen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.

(2) GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den FÀllen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten FÀlschungsmittel eingezogen.
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283
Bankrott
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener ZahlungsunfĂ€higkeit

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschĂ€digt oder unbrauchbar macht,

2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder SpekulationsgeschĂ€fte oder DifferenzgeschĂ€fte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette ĂŒbermĂ€ĂŸige BetrĂ€ge verbraucht oder schuldig wird,

3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Wirtschaft widersprechenden Weise verĂ€ußert oder sonst abgibt,

4. Rechte anderer vortÀuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,

5. HandelsbĂŒcher, zu deren FĂŒhrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu fĂŒhren unterlĂ€ĂŸt oder so fĂŒhrt oder verĂ€ndert, daß die Übersicht ĂŒber seinen Vermögensstand erschwert wird,

6. HandelsbĂŒcher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der fĂŒr BuchfĂŒhrungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschĂ€digt und dadurch die Übersicht ĂŒber seinen Vermögensstand erschwert,

7. entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht ĂŒber seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b) es unterlĂ€ĂŸt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder

8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschĂ€ftlichen VerhĂ€ltnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder ZahlungsunfĂ€higkeit herbeifĂŒhrt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den FĂ€llen

1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene ZahlungsunfĂ€higkeit fahrlĂ€ssig nicht kennt oder

2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder ZahlungsunfĂ€higkeit leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den FĂ€llen

1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlĂ€ssig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene ZahlungsunfĂ€higkeit wenigstens fahrlĂ€ssig nicht kennt oder

2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlĂ€ssig handelt und die Überschuldung oder ZahlungsunfĂ€higkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der TĂ€ter seine Zahlungen eingestellt hat oder ĂŒber sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
§ 283a
Besonders schwerer Fall des Bankrotts
In besonders schweren FÀllen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1. aus Gewinnsucht handelt oder

2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
§ 283b
Verletzung der BuchfĂŒhrungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. HandelsbĂŒcher, zu deren FĂŒhrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu fĂŒhren unterlĂ€ĂŸt oder so fĂŒhrt oder verĂ€ndert, daß die Übersicht ĂŒber seinen Vermögensstand erschwert wird,

2. HandelsbĂŒcher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschĂ€digt und dadurch die Übersicht ĂŒber seinen Vermögensstand erschwert,

3. entgegen dem Handelsrecht

a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht ĂŒber seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b) es unterlĂ€ĂŸt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlÀssig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283c
GlĂ€ubigerbegĂŒnstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner ZahlungsunfĂ€higkeit einem GlĂ€ubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewĂ€hrt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den ĂŒbrigen GlĂ€ubigern begĂŒnstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283d
SchuldnerbegĂŒnstigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in Kenntnis der einem anderen drohenden ZahlungsunfÀhigkeit oder

2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur HerbeifĂŒhrung der Entscheidung ĂŒber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen

Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschĂ€digt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. aus Gewinnsucht handelt oder

2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder ĂŒber sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
FĂŒnfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines GlĂŒcksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein GlĂŒcksspiel veranstaltet oder hĂ€lt oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch GlĂŒcksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen GlĂŒcksspiele gewohnheitsmĂ€ĂŸig veranstaltet werden.

(3) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. gewerbsmĂ€ĂŸig oder

2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(4) Wer fĂŒr ein öffentliches GlĂŒcksspiel (AbsĂ€tze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285
Beteiligung am unerlaubten GlĂŒcksspiel
Wer sich an einem öffentlichen GlĂŒcksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessĂ€tzen bestraft.
§ 286
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den FÀllen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den FÀllen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.

(2) In den FÀllen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem TÀter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die GegenstÀnde eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
§ 287
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von SpielvertrĂ€gen fĂŒr eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher SpielvertrĂ€ge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer fĂŒr öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 288
Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des GlĂ€ubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens verĂ€ußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 289
Pfandkehr
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des EigentĂŒmers derselben dem Nutznießer, PfandglĂ€ubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder ZurĂŒckbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 290
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen GegenstĂ€nde unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 291
Wucher
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche WillensschwĂ€che eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1. fĂŒr die Vermietung von RĂ€umen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,

2. fĂŒr die GewĂ€hrung eines Kredits,

3. fĂŒr eine sonstige Leistung oder

4. fĂŒr die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewĂ€hren lĂ€ĂŸt, die in einem auffĂ€lligen MißverhĂ€ltnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffĂ€lliges MißverhĂ€ltnis zwischen sĂ€mtlichen Vermögensvorteilen und sĂ€mtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 fĂŒr jeden, der die Zwangslage oder sonstige SchwĂ€che des anderen fĂŒr sich oder einen Dritten zur Erzielung eines ĂŒbermĂ€ĂŸigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,

2. die Tat gewerbsmĂ€ĂŸig begeht,

3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lĂ€ĂŸt.
§ 292
Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder JagdausĂŒbungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fÀngt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschÀdigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1. gewerbs- oder gewohnheitsmĂ€ĂŸig,

2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmÀnnischer Weise oder

3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerĂŒsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
§ 293
Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder FischereiausĂŒbungsrechts

1. fischt oder

2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschÀdigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 294
Strafantrag
In den FĂ€llen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der TĂ€ter die Jagd oder die Fischerei in beschrĂ€nktem Umfang ausĂŒben durfte.
§ 295
Einziehung
Jagd- und FischereigerĂ€te, Hunde und andere Tiere, die der TĂ€ter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich gefĂŒhrt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 296
(weggefallen)
§ 297
GefÀhrdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des SchiffsfĂŒhrers oder als SchiffsfĂŒhrer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung

1. fĂŒr das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung oder

2. fĂŒr den Reeder oder den SchiffsfĂŒhrer die Gefahr einer Bestrafung verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des SchiffsfĂŒhrers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung fĂŒr den SchiffsfĂŒhrer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch fĂŒr auslĂ€ndische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. An die Stelle des Reeders und des SchiffsfĂŒhrers treten der Halter und der FĂŒhrer des Kraftoder Luftfahrzeuges.
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298
WettbewerbsbeschrÀnkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung ĂŒber Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihÀndige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des TĂ€ters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemĂŒht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschÀftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschĂ€ftlichen Betriebes im geschĂ€ftlichen Verkehr einen Vorteil fĂŒr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschĂ€ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschĂ€ftlichen Betriebes einen Vorteil fĂŒr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten auch fĂŒr Handlungen im auslĂ€ndischen Wettbewerb.
§ 300
Besonders schwere FÀlle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschÀftlichen Verkehr
In besonders schweren FĂ€llen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

2. der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 301
Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschĂ€ftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, VerbÀnde und Kammern.
§ 302
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den FĂ€llen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) In den FĂ€llen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.
Siebenundzwanzigster Abschnitt
SachbeschÀdigung
§ 303
SachbeschÀdigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschÀdigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorĂŒbergehend verĂ€ndert.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 303a
DatenverÀnderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrĂŒckt, unbrauchbar macht oder verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) FĂŒr die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
§ 303b
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die fĂŒr einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,

2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, eingibt oder ĂŒbermittelt oder

3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen DatentrÀger zerstört, beschÀdigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verÀndert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die fĂŒr einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter 1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt,

2. gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,

3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen GĂŒtern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeintrĂ€chtigt.

(5) FĂŒr die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
§ 303c
Strafantrag
In den FĂ€llen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.
§ 304
GemeinschÀdliche SachbeschÀdigung
(1) Wer rechtswidrig GegenstÀnde der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder GrabmÀler, öffentliche DenkmÀler, NaturdenkmÀler, GegenstÀnde der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder GegenstÀnde, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, PlÀtze oder Anlagen dienen, beschÀdigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorĂŒbergehend verĂ€ndert.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 305
Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine BrĂŒcke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305a
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das fĂŒr die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder

2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Achtundzwanzigster Abschnitt
GemeingefÀhrliche Straftaten
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde

1. GebĂ€ude oder HĂŒtten,

2. BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3. Warenlager oder -vorrÀte,

4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5. WĂ€lder, Heiden oder Moore oder

6. land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder

3. eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.

(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter in den FĂ€llen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,

2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder

3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der TÀter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 306d
FahrlÀssige Brandstiftung
(1) Wer in den FĂ€llen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlĂ€ssig handelt oder in den FĂ€llen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den FÀllen des § 306a Abs. 2 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306e
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann in den FÀllen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des TĂ€ters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 306f
HerbeifĂŒhren einer Brandgefahr
(1) Wer fremde

1. feuergefÀhrdete Betriebe oder Anlagen,

2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder ErnÀhrungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,

3. WĂ€lder, Heiden oder Moore oder

4. bestellte Felder oder leicht entzĂŒndliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender GegenstÀnde oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet.

(3) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt oder in den FÀllen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 307
HerbeifĂŒhren einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizufĂŒhren und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefĂ€hrden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeifĂŒhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlĂ€ssig gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe

1. in den FĂ€llen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren.

(4) Wer in den FÀllen des Absatzes 2 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 308
HerbeifĂŒhren einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeifĂŒhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schÀdigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schÀdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der TĂ€ter, eine unĂŒbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in der Absicht,

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrÀchtigen,

2. nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden nachteilig zu verÀndern oder

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, die Sache, das GewĂ€sser, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche BeeintrĂ€chtigungen, VerĂ€nderungen oder SchĂ€den hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 310
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung

1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,

2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder

4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6

Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur AusfĂŒhrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt, wird in den FĂ€llen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FĂ€llen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in den FĂ€llen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
§ 311
Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)

1. ionisierende Strahlen freisetzt oder

2. KernspaltungsvorgÀnge bewirkt,

die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer fahrlÀssig

1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine SchĂ€digung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizufĂŒhren oder

2. in sonstigen FĂ€llen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 312
Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder GegenstĂ€nde, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr fĂŒr Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fĂŒr fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeifĂŒhrt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhĂ€ngt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 313
HerbeifĂŒhren einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeifĂŒhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 314
GemeingefÀhrliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder

2. GegenstÀnde, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschÀdliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschÀdlichen Stoffen vermischte GegenstÀnde im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhÀlt oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 314a
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den FĂ€llen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter

1. in den FĂ€llen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder

2. in den FĂ€llen des

a) § 307 Abs. 2,

b) § 308 Abs. 1 und 5,

c) § 309 Abs. 6,

d) § 311 Abs. 1,

e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,

f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1. in den FĂ€llen des

a) § 307 Abs. 4,

b) § 308 Abs. 6,

c) § 311 Abs. 3,

d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,

e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs.6

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

2. in den FĂ€llen des § 310 freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr abgewendet, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 315
GefÀhrliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeintrĂ€chtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschÀdigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet,

3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

4. einen Àhnlichen, ebenso gefÀhrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. in der Absicht handelt,

a) einen UnglĂŒcksfall herbeizufĂŒhren oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315a
GefÀhrdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug fĂŒhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer GetrĂ€nke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher MĂ€ngel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren, oder

2. als FĂŒhrer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst fĂŒr die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstĂ¶ĂŸt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315b
GefĂ€hrliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeintrĂ€chtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschÀdigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen Àhnlichen, ebenso gefÀhrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TĂ€ter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(4) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c
GefĂ€hrdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug fĂŒhrt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer GetrÀnke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher MÀngel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren, oder

2. grob verkehrswidrig und rĂŒcksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch ĂŒberholt oder sonst bei ÜberholvorgĂ€ngen falsch fĂ€hrt,

c) an FußgĂ€ngerĂŒberwegen falsch fĂ€hrt,

d) an unĂŒbersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, StraßeneinmĂŒndungen oder BahnĂŒbergĂ€ngen zu schnell fĂ€hrt,

e) an unĂŒbersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhĂ€lt,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rĂŒckwĂ€rts oder entgegen der Fahrtrichtung fĂ€hrt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315d
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
§ 316
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug fĂŒhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer GetrĂ€nke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlÀssig begeht.
§ 316a
RĂ€uberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines rĂ€uberischen Diebstahls (§ 252) oder einer rĂ€uberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des FĂŒhrers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verĂŒbt und dabei die besonderen VerhĂ€ltnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 316b
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb

1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WĂ€rme oder Kraft dienenden Anlage oder eines fĂŒr die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder

3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage

dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschĂ€digt, beseitigt, verĂ€ndert oder unbrauchbar macht oder die fĂŒr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen GĂŒtern, insbesondere mit Wasser, Licht, WĂ€rme oder Kraft, beeintrĂ€chtigt.
§ 316c
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer

1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft ĂŒber

a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder

b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff

zu erlangen oder auf dessen FĂŒhrung einzuwirken, oder

2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschĂ€digen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizufĂŒhren.

Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggĂ€sten bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggĂ€sten noch nicht planmĂ€ĂŸig verlassen ist oder dessen planmĂ€ĂŸige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur HerbeifĂŒhrung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
§ 317
Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefĂ€hrdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschĂ€digt, beseitigt, verĂ€ndert oder unbrauchbar macht oder die fĂŒr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat fahrlÀssig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 318
BeschÀdigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, DĂ€mme oder andere Wasserbauten oder BrĂŒcken, FĂ€hren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur WetterfĂŒhrung oder zum Ein- und Ausfahren der BeschĂ€ftigten beschĂ€digt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 319
BaugefÀhrdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder AusfĂŒhrung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstĂ¶ĂŸt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in AusĂŒbung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder AusfĂŒhrung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu Ă€ndern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstĂ¶ĂŸt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefĂ€hrdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 320
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den FĂ€llen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter in den FÀllen

1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,

2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,

3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,

4. des § 319 Abs. 1 bis 3

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1. in den FĂ€llen des

a) § 315 Abs. 6,

b) § 315b Abs. 5,

c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,

d) § 319 Abs. 4

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

2. in den FĂ€llen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 321
FĂŒhrungsaufsicht
In den FĂ€llen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 322
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,

eingezogen werden.
§ 323
(weggefallen)
§ 323a
Vollrausch
(1) Wer sich vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig durch alkoholische GetrĂ€nke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfĂ€hig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die fĂŒr die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit ErmÀchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit ErmÀchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 323b
GefÀhrdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische GetrĂ€nke oder andere berauschende Mittel verschafft oder ĂŒberlĂ€ĂŸt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei UnglĂŒcksfĂ€llen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den UmstĂ€nden nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324
GewÀsserverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein GewĂ€sser verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a
Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lĂ€ĂŸt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein GewÀsser zu schÀdigen, oder

2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 325
Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten VerĂ€nderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des BetriebsgelĂ€ndes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,

1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schÀdigen oder

2. nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 325a
Verursachen von LĂ€rm, ErschĂŒtterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten LĂ€rm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor LĂ€rm, ErschĂŒtterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FĂ€llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 326
Unerlaubter Umgang mit gefÀhrlichen AbfÀllen
(1) Wer unbefugt AbfÀlle, die

1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ĂŒbertragbaren gemeingefĂ€hrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

2. fĂŒr den Menschen krebserzeugend, fruchtschĂ€digend oder erbgutverĂ€ndernd sind,

3. explosionsgefĂ€hrlich, selbstentzĂŒndlich oder nicht nur geringfĂŒgig radioaktiv sind oder

4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

a) nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern oder

b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefÀhrden,

außerhalb einer dafĂŒr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablĂ€ĂŸt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfÀlle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive AbfÀlle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schÀdliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, GewÀsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der AbfÀlle offensichtlich ausgeschlossen sind.
§ 327
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich Àndert oder

2. eine BetriebsstÀtte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich Àndert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine genehmigungsbedĂŒrftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,

2. eine genehmigungsbedĂŒrftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefĂ€hrdender Stoffe im Sinne des Gesetzes ĂŒber die UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung oder

3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FĂ€llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefĂ€hrlichen Stoffen und GĂŒtern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder

2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen herbeizufĂŒhren,

aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einfĂŒhrt oder ausfĂŒhrt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzĂŒglich abliefert,

2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,

3. eine nukleare Explosion verursacht oder

4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstÀtte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder

2. gefĂ€hrliche GĂŒter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlĂ€dt oder entlĂ€dt, entgegennimmt oder anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt

und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die AbsĂ€tze 4 und 5 gelten nicht fĂŒr Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
§ 329
GefĂ€hrdung schutzbedĂŒrftiger Gebiete
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ĂŒber ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schĂ€dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder GerĂ€usche bedarf oder in dem wĂ€hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schĂ€dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befĂŒrchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefÀhrdenden Stoffen betreibt,

2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefÀhrdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder

3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.

(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten FlÀche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

1. BodenschÀtze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,

2. Abgrabungen oder AufschĂŒttungen vornimmt,

3. GewÀsser schafft, verÀndert oder beseitigt,

4. Moore, SĂŒmpfe, BrĂŒche oder sonstige Feuchtgebiete entwĂ€ssert,

5. Wald rodet,

6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschĂŒtzten Art tötet, fĂ€ngt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,

7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschĂŒtzten Art beschĂ€digt oder entfernt oder

8. ein GebÀude errichtet

und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeintrĂ€chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 330
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren FÀllen wird eine vorsÀtzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1. ein GewĂ€sser, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeintrĂ€chtigt, daß die BeeintrĂ€chtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach lĂ€ngerer Zeit beseitigt werden kann,

2. die öffentliche Wasserversorgung gefÀhrdet,

3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schÀdigt oder

4. aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsÀtzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschĂ€digung bringt oder

2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,

wird in den FÀllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FÀllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 330a
Schwere GefÀhrdung durch Freisetzen von Giften
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330b
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann in den FÀllen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der TÀter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.

(2) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 330c
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 330d
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist

1. ein GewÀsser:

ein oberirdisches GewÀsser, das Grundwasser und das Meer;

2. eine kerntechnische Anlage:

eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

3. ein gefÀhrliches Gut:

ein Gut im Sinne des Gesetzes ĂŒber die Beförderung gefĂ€hrlicher GĂŒter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften ĂŒber die internationale Beförderung gefĂ€hrlicher GĂŒter im jeweiligen Anwendungsbereich;

4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus

a) einer Rechtsvorschrift,

b) einer gerichtlichen Entscheidung,

c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,

d) einer vollziehbaren Auflage oder

e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hÀtte auferlegt werden können,

ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schÀdlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, GewÀsser, die Luft oder den Boden, dient;

5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:

auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollstÀndige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331
Vorteilsannahme
(1) Ein AmtstrĂ€ger oder ein fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der fĂŒr die DienstausĂŒbung einen Vorteil fĂŒr sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil fĂŒr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kĂŒnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der TĂ€ter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt und die zustĂ€ndige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der TĂ€ter unverzĂŒglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332
Bestechlichkeit
(1) Ein AmtstrĂ€ger oder ein fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil fĂŒr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder kĂŒnftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wĂŒrde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil fĂŒr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kĂŒnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen wĂŒrde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(3) Falls der TĂ€ter den Vorteil als Gegenleistung fĂŒr eine kĂŒnftige Handlung fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt, so sind die AbsĂ€tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenĂŒber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei AusĂŒbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333
VorteilsgewÀhrung
(1) Wer einem AmtstrĂ€ger, einem fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr fĂŒr die DienstausĂŒbung einen Vorteil fĂŒr diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil fĂŒr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kĂŒnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zustĂ€ndige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den EmpfĂ€nger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzĂŒgliche Anzeige des EmpfĂ€ngers genehmigt.
§ 334
Bestechung
(1) Wer einem AmtstrĂ€ger, einem fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil fĂŒr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder kĂŒnftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wĂŒrde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil fĂŒr diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafĂŒr anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, daß er eine richterliche Handlung

1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder

2. kĂŒnftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen wĂŒrde,

wird in den FĂ€llen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in den FĂ€llen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der TĂ€ter den Vorteil als Gegenleistung fĂŒr eine kĂŒnftige Handlung anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, so sind die AbsĂ€tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der AusĂŒbung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lĂ€ĂŸt.
§ 335
Besonders schwere FĂ€lle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren FĂ€llen wird

1. eine Tat nach

a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und

b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und

2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,

2. der TĂ€ter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafĂŒr gefordert hat, daß er eine Diensthandlung kĂŒnftig vornehme, oder

3. der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§ 337
SchiedsrichtervergĂŒtung
Die VergĂŒtung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem RĂŒcken der anderen fordert, sich versprechen lĂ€ĂŸt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem RĂŒcken der anderen anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt.
§ 338
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den FĂ€llen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) In den FĂ€llen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der TĂ€ter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig handelt.
§ 339
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer AmtstrĂ€ger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
§ 340
Körperverletzung im Amt
(1) Ein AmtstrĂ€ger, der wĂ€hrend der AusĂŒbung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten fĂŒr Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 341
(weggefallen)
§ 342
(weggefallen)
§ 343
Aussageerpressung
(1) Wer als AmtstrÀger, der zur Mitwirkung an

1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,

2. einem Bußgeldverfahren oder

3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quĂ€lt, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklĂ€ren oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 344
Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr einen AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr einen AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder

2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist.

Der Versuch ist strafbar.
§ 345
Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(3) Wer, abgesehen von den FĂ€llen des Absatzes 1, als AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als AmtstrĂ€ger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung

1. eines Jugendarrestes,

2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,

3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder

4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
§ 346
(weggefallen)
§ 347
(weggefallen)
§ 348
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein AmtstrĂ€ger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner ZustĂ€ndigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, BĂŒcher oder Dateien falsch eintrĂ€gt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 349
(weggefallen)
§ 350
(weggefallen)
§ 351
(weggefallen)
§ 352
GebĂŒhrenĂŒberhebung
(1) Ein AmtstrĂ€ger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher GebĂŒhren oder andere VergĂŒtungen fĂŒr amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er GebĂŒhren oder VergĂŒtungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie ĂŒberhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 353
AbgabenĂŒberhebung; LeistungskĂŒrzung
(1) Ein AmtstrĂ€ger, der Steuern, GebĂŒhren oder andere Abgaben fĂŒr eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie ĂŒberhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als AmtstrĂ€ger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem EmpfĂ€nger rechtswidrig AbzĂŒge macht und die Ausgaben als vollstĂ€ndig geleistet in Rechnung stellt.
§ 353a
Vertrauensbruch im auswÀrtigen Dienst
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenĂŒber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsĂ€chlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit ErmÀchtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 353b
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1. AmtstrÀger,

2. fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der TĂ€ter durch die Tat fahrlĂ€ssig wichtige öffentliche Interessen gefĂ€hrdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den FĂ€llen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner AusschĂŒsse verpflichtet ist oder

2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen lĂ€ĂŸt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat wird nur mit ErmÀchtigung verfolgt. Die ErmÀchtigung wird erteilt

1. von dem PrÀsidenten des Gesetzgebungsorgans

a) in den FĂ€llen des Absatzes 1, wenn dem TĂ€ter das Geheimnis wĂ€hrend seiner TĂ€tigkeit bei einem oder fĂŒr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,

b) in den FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1;

2. von der obersten Bundesbehörde

a) in den FĂ€llen des Absatzes 1, wenn dem TĂ€ter das Geheimnis wĂ€hrend seiner TĂ€tigkeit sonst bei einer oder fĂŒr eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder fĂŒr eine solche Stelle bekanntgeworden ist,

b) in den FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der TĂ€ter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;

3. von der obersten Landesbehörde in allen ĂŒbrigen FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 Nr. 2.
§ 353c
(weggefallen)
§ 353d
Verbotene Mitteilungen ĂŒber Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot ĂŒber eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder ĂŒber den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen SchriftstĂŒcks öffentlich eine Mitteilung macht,

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches SchriftstĂŒck zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

3. die Anklageschrift oder andere amtliche SchriftstĂŒcke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
§ 354
(weggefallen)
§ 355
Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt

1. VerhÀltnisse eines anderen, die ihm als AmtstrÀger

a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung ĂŒber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekanntgeworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnis, das ihm als AmtstrÀger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den AmtstrÀgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1. die fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

2. amtlich zugezogene SachverstÀndige und

3. die TrĂ€ger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener SachverstÀndiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
§ 356
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im EinverstĂ€ndnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fĂŒnf Jahren ein.
§ 357
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lĂ€ĂŸt, hat die fĂŒr diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen AmtstrĂ€ger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle ĂŒber die DienstgeschĂ€fte eines anderen AmtstrĂ€gers ĂŒbertragen ist, sofern die von diesem letzteren AmtstrĂ€ger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden GeschĂ€fte betrifft.
§ 358
Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
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