ZPO
ZivilprozeĂordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Titel 2
Streitgenossenschaft
§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder IdentitÀt des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsÀchlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der AnsprĂŒche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsĂ€chlichen und rechtlichen Grund beruhende AnsprĂŒche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenĂŒber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige RechtsverhĂ€ltnis allen Streitgenossen gegenĂŒber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versĂ€umt wird, die sĂ€umigen Streitgenossen als durch die nicht sĂ€umigen vertreten angesehen.
(2) Die sÀumigen Streitgenossen sind auch in dem spÀteren Verfahren zuzuziehen.
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sÀmtliche Streitgenossen zu laden.