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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 16.04.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel IX
Umwandlung
Regel 44
Umwandlungsantrag
(1) Der Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 108 der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers der Umwandlung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

b) das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke;

c) die Gründe für die Umwandlung gemäß Regel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung;

d) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;

e) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, müssen in der Anmeldung die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Umwandlung beantragt wird; wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten gleich, sind die jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten anzugeben;

f) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 6 der Verordnung beantragt, muss die Anmeldung das Datum enthalten, an dem die Entscheidung des nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist, ferner eine Abschrift dieser Entscheidung; diese Abschrift kann in der Sprache vorgelegt werden, in der die Entscheidung getroffen wurde.

(2) Der Umwandlungsantrag muss innerhalb der in Artikel 108 Absätze 4, 5 oder 6 der Verordnung bestimmten Frist eingereicht werden. Wird die Umwandlung nach erfolglosem Antrag auf Verlängerung der Eintragung beantragt, beginnt die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung bestimmte Dreimonatsfrist am Folgetag des Tages, an dem der Verlängerungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung spätestens zu stellen ist.
Regel 45
Prüfung des Umwandlungsantrags
(1) Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 1 oder 2 der Verordnung oder wird er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eingereicht oder steht er nicht im Einklang mit Regel 44 der Durchführungsverordnung, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine Frist, innerhalb der er den Antrag abändern oder die fehlenden Angaben nachreichen kann.

(2) Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.

(3) Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht, weist das Amt den Antrag zurück.

Findet Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung Anwendung, so weist das Amt den Widerspruch nur für die Mitgliedstaaten als unzulässig zurück, für die die Umwandlung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist.

(4) Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig, in denen die betreffende Sprache Amtssprache ist. Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter, für die gesamte Gemeinschaft geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Gemeinschaftsmarke oder eines sonstigen gemeinschaftsrechtlichen gewerblichen Schutzrechts die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig.
Regel 46
Veröffentlichung des Umwandlungsantrags
(1) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Anmeldung, die bereits im Blatt für Gemeinschaftsmarken gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht worden ist, oder betrifft der Umwandlungsantrag eine Gemeinschaftsmarke, so wird der Umwandlungsantrag im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags enthält:

a) das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Marke, für die die Umwandlung beantragt wird;

b) einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Gemeinschaftsmarken;

c) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;

d) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;

e) wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe Verzeichnis, die Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;

f) das Datum des Umwandlungsantrags.
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