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KWG (Stand 31.12.2012)
Kreditwesengesetz
Gesetz über das Kreditwesen
in der zum 01.05.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.1998 Wenn Sie die Ausgabe dieses Normwerkes in einer zu einem anderen Datum als heute gültigen Fassung wünschen, tragen Sie dieses Datum bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
KWG (Stand 31.12.2012)-Kreditwesengesetz Gesetz über das Kreditwesen
        Erster Abschnitt-Allgemeine Vorschriften
                1.-Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen (1-4)
                2.-2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (5-9)
        Zweiter Abschnitt-Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
                1.-Eigenmittel und Liquidität (10-12a)
                2.-Kreditgeschäft (13-22)
                3.-3. Kundenrechte (22a-22a)
                4.-Werbung und Hinweispflichten der Institute (23-23a)
                5.-Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen (24-26)
                6.-Prüfung und Prüferbestellung (27-30)
                7.-Befreiungen (31-31)
        Dritter Abschnitt-Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
                1.-Zulassung zum Geschäftsbetrieb (32-38)
                2.-Bezeichnungsschutz (39-43)
                3.-Auskünfte und Prüfungen (44-44c)
                4.-Maßnahmen in besonderen Fällen (45-48)
                5.-Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten (49-51)
                5.b-Offenlegung
        Vierter Abschnitt-Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate (51a-51c)
        Fünfter Abschnitt-Sondervorschriften (52-53d)
        Sechster Abschnitt-Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (54-60a)
        Siebenter Abschnitt-Ãœbergangs- und Schlußvorschriften (61-65)
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