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Zusammenfassung
1 BvQ 10/99;
Verkündet am: 
 20.07.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein (ap)
Leitsatz des Gerichts:
Die in Schleswig-Holstein praktizierte Unterrichtung von Schülern nach den traditionellen Rechtschreibregeln verletzt diese nicht in ihren Grundrechten. Es besteht kein Anspruch auf Unterrichtung nach den Regeln der Rechtschreibreform.
In Schleswig-Holstein wird in der Schule weiterhin nach den traditionellen Rechtschreibregeln unterrichtet. Dies wurde nach dem Volksentscheid in § 4 X SchlHSchulG bestimmt.

Die Antragssteller beantragten eine einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihnen Rechtschreibunterricht nach den Regeln der Rechtschreibreform zu erteilen (wie bereits im übrigen Bundesgebiet).

Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da die Antragssteller nicht in ihren Grundrechten verletzt seien.

In die Freizügigkeit der Antragssteller werde ebenso wenig eingegriffen wie in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 I GG). Es führt u. a. aus, dass die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Rechtschreibregeln so gering seien, dass in keiner Weise mit Nachteilen für die spätere Berufswahlentscheidung zu rechnen sei. Schließlich sei die Einschränkung der Grundrechte aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG wegen der Unterrichtung nach den traditionellen Rechtschreibregeln durch § 4 X SchlHSchulG gedeckt.
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