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Zusammenfassung
1 BvR 653/96;
Verkündet am: 
 15.12.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Umfang der Privatsphäre bei Veröffentlichung von Fotos
Leitsatz des Gerichts:
1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der einzelne muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgesicherten Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 I und II GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.
4. Die in Art. 5 I S. 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.
Aufgrund mangelnder Praxisrelevanz wird von einer weitergehenden Zusammenfassung abgesehen.
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