Zusammenfassung
1 BvR 122/94;
Verkündet am:
11.11.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Entschädigung eines Verfahrenspflegers (ap)
Leitsatz des Gerichts:
Die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG durch einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt wird, (...) stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 I GG geschützten Berufsausübungsfreiheit dar und ist auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar.
Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für die Vergütung von Verfahrenspflegern geschaffen hat könne nicht geschlossen werden, dass überhaupt keine Entschädigung vorgesehen war. Die Ausformung der Entschädigung sei der Praxis und damit den Gerichten überlassen. Diese Entscheidungen (hier: analoge Anwendung des § 1908e BGB) unterlägen nicht der Prüfungskompetenz des BVerfG, da es sich um Auslegung und Anwendung einfachen Rechts handele.
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