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Zusammenfassung
1 BvR 734/98;
Verkündet am: 
 16.03.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Meinungsfreiheit bei Äußerungen im Rahmen von Verteidigerschriftsätzen (ap)
Das BVerfG hatte im Rahmen der von ihm zu entscheidenden Verfassungsbeschwerde über den Umfang der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG im Rahmen von anwaltlichen Schriftsätzen zu urteilen.

Zunächst stellte es klar, dass auch Tatsachenbehauptungen, zumindest wenn sie meinungsbezogen sind, unter den Schutz des Art 5 I GG fallen.
Das Grundrecht aus Art. 5 I GG wird jedoch nicht schrankenlos gewährt, sondern findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen nach Art. 5 II GG zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB gehören. Allerdings haben die Fachgerichte bei der Auslegung dieser Vorschriften die grundlegende Wertentscheidung des Art. 5 I GG zu beachten.

Das BVerfG bestätigte seine bereits bestehende Rechtsprechung, die besagt, dass ein Anwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren darf.
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