Zusammenfassung
V ZR 432/98;
Verkündet am:
26.11.1999
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Neu bewilligte Auflassungsvormerkung (ursprünglich für anderen Anspruch, der inzwischen untergegangen ist)
Leitsatz des Gerichts:
1. Eine erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden.
2. Der Rang der neu bewilligten Vormerkung bestimmt sich nicht nach der alten Eintragung, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.
Die Kläger, eingetragene Eigentümer eines Hausgrundstücks, fordern von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung einer zu deren Gunsten eingetragenen Hypothek.
Am 19.9.1996 kauften sie das Anwesen mit notariellem Vertrag für 340.000 DM.
Eine zu ihren Gunsten lautende Auflassungsvormerkung wurde am 16.10.1996 eingetragen.
Am 11.11.1996 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über das Grundstück, diesmal zum Preis von 255.000 DM und ohne Belastungen.
Die Parteien hielten in diesem Vertrag fest, dass der Vertrag vom 19.19.1996 durch diesen Vertrag aufgehoben werde und durch diesen ersetzt werde.
Die Verkäuferin bewilligte eine inhaltsgleiche Auflassungsvormerkung, die am 19.9.1996 bewilligte Vormerkung sollte fortgelten.
Am 2.12.1996 wurde für die Beklagte eine Hypothek über 145.000 DM eingetragen, die in Höhe von 138.000 DM valutiert wurde.
Vom LG wurde die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Hypothek verurteilt.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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