Zusammenfassung
1 BvR 636/95;
Verkündet am:
20.09.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Zulässigkeit von Redezeitbeschränkungen und Wortentzug gegenüber Aktionären in der Hauptversammlung (Wenger/Daimler-Benz) (ap)
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Eigentumsschutz des Art. 14 I GG erstreckt sich auch auf mitgliedschaftliche Rechte aus der Stellung als Aktionär. Die zeitliche und gegenständliche Beschränkung nach § 131 I AktG stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
2. Art. 14 GG verlangt jedoch, dass die Gerichte einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Auskunftsverweigerungsrechts durch den Vorstand sowie des Fragerechts durch den Aktionär entgegentreten.
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück, da keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gegeben sei.
Weiterhin seinen Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
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