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Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von ArbeitsvertrĂ€gen bis zu einer Gesamtdauer von fĂŒnf Jahren bei fĂŒnfmaliger VerlĂ€ngerungsmöglichkeit zulĂ€sst, ist wirksam.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermĂ€Ăige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulĂ€ssig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG höchstens dreimal verlĂ€ngert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag die Anzahl der VerlĂ€ngerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen GrĂŒnden nicht schrankenlos. Der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte fĂŒr die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen VertragsverlĂ€ngerungen nicht um mehr als das Dreifache ĂŒberschritten werden.
Der KlĂ€ger war bei der Beklagten - einem Unternehmen der Energiewirtschaft - aufgrund eines befristeten, einmal verlĂ€ngerten Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2012 bis zum 31. MĂ€rz 2014 als kaufmĂ€nnischer Mitarbeiter beschĂ€ftigt. Nach Ziff. 2.3.1. des auf das ArbeitsverhĂ€ltnis anwendbaren, zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) abgeschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) ist die kalendermĂ€Ăige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fĂŒnf Jahren zulĂ€ssig; bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fĂŒnfmalige VerlĂ€ngerung eines kalendermĂ€Ăig befristeten Arbeitsvertrags zulĂ€ssig. Der KlĂ€ger hĂ€lt die tarifliche Bestimmung fĂŒr unwirksam und griff daher die darauf gestĂŒtzte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31. MĂ€rz 2014 an.
Seine Klage hatte - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.