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Text des Urteils
7 AZR 140/15;
VerkĂŒndet am: 
 26.10.2016
LAG Landesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
17 Sa 892/14
Landesarbeitsgericht
DĂŒsseldorf;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag
Zur kĂŒrzeren Pressemitteilung

Tenor

Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts DĂŒsseldorf vom 9. Dezember 2014 - 17 Sa 892/14 - wird zurĂŒckgewiesen.

Der KlÀger hat die Kosten der Revision zu tragen.


Tatbestand
1
Die Parteien streiten ĂŒber die Wirksamkeit der Befristung ihres ArbeitsverhĂ€ltnisses.
2
Der KlĂ€ger wurde aufgrund Arbeitsvertrags vom 16. Dezember 2011 befristet fĂŒr den Zeitraum vom 15. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 im Betrieb der Beklagten als kaufmĂ€nnischer Mitarbeiter beschĂ€ftigt. Am 11./16. Dezember 2013 vereinbarten die Parteien eine VerlĂ€ngerung des ArbeitsverhĂ€ltnisses bis zum 31. MĂ€rz 2014. Beide Befristungen erfolgten nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrags „gemĂ€ĂŸ § 14 Abs. 2 TzBfG in Verbindung mit Ziffer 2.3.1. der derzeit von der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) abgeschlossenen und fĂŒr die Gesellschaft anwendbaren Manteltarifvertrag“. Ziff. 2.3.1. des am 1. MĂ€rz 2012 zwischen der AVE und der IG BCE fĂŒr die E.ON Service GmbH und die Beklagte als Mitglieder der Tarifgruppe „Dienstleistung“(MTV) bestimmt:

„HöchstzulĂ€ssige Befristungsdauer und Anzahl der VerlĂ€ngerung

Die kalendermĂ€ĂŸige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fĂŒnf Jahren zulĂ€ssig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens fĂŒnfmalige VerlĂ€ngerung eines kalendermĂ€ĂŸig befristeten Arbeitsvertrages zulĂ€ssig.“


3
Mit der beim Arbeitsgericht am 27. Februar 2014 eingegangenen Klage hat der KlĂ€ger die Auffassung vertreten, Ziff. 2.3.1. MTV sei unwirksam. Der Grundsatz, dass der unbefristete Arbeitsvertrag die Regel und der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme darstelle, werde durch die tarifliche Ausdehnung sachgrundloser Befristungen bis zur Dauer von fĂŒnf Jahren nicht mehr gewahrt. Außerdem habe der Gesetzgeber die tarifliche Öffnungsklausel zugelassen, um branchenspezifische Lösungen zu erleichtern. Eine besondere Notwendigkeit, die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit fĂŒr ArbeitsvertrĂ€ge in der Energiewirtschaft zu erweitern, sei nicht zu erkennen. Da der Manteltarifvertrag nicht aufgrund beidseitiger Verbandszugehörigkeit, sondern lediglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung gelange, unterliege er außerdem der AGB-Kontrolle.

4
Der KlÀger hat beantragt

festzustellen, dass das ArbeitsverhÀltnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 zum 31. MÀrz 2014 beendet ist.

5
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der KlĂ€ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurĂŒckzuweisen.

EntscheidungsgrĂŒnde
7
Die Revision des KlĂ€gers ist unbegrĂŒndet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am 31. MĂ€rz 2014 geendet.

8
A. Die Klage ist als Befristungskontrollklage zulÀssig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt ihr nicht deshalb das RechtsschutzbedĂŒrfnis, weil der KlĂ€ger ab dem 1. April 2014 im unmittelbaren Anschluss an das mit der Beklagten vereinbarte Fristende einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E abgeschlossen hat. Die BegrĂŒndung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses mit einem anderen Arbeitgeber lĂ€sst das RechtsschutzbedĂŒrfnis fĂŒr eine Befristungskontrollklage nicht entfallen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Arbeitnehmer im Fall eines obsiegenden Urteils gegen den dann nach § 615 Satz 1 BGB bestehenden Anspruch auf VergĂŒtung aus Annahmeverzug nach § 615 Satz 2 BGB dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste zu erwerben böswillig unterlĂ€sst. Dies setzt voraus, dass er nach der vereinbarten Vertragsbeendigung ein anderweitiges ArbeitsverhĂ€ltnis eingehen kann, ohne seine Rechtsposition im Befristungskontrollverfahren einzubĂŒĂŸen. Schließt er wĂ€hrend des Prozesses um die Wirksamkeit einer Befristung einen unbefristeten Arbeitsvertrag, liegt darin auch kein Verzicht, die Unwirksamkeit der Befristung gegenĂŒber dem bisherigen Arbeitgeber weiterhin geltend zu machen. Es ist allein die Entscheidung des KlĂ€gers, ob er nach einem möglichen Obsiegen mit seinem Befristungskontrollantrag das neue oder das alte ArbeitsverhĂ€ltnis fortsetzen will.

9
B. Die Klage ist unbegrĂŒndet.

Das ArbeitsverhÀltnis der Parteien hat aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 am 31. MÀrz 2014 geendet.

10
I. Die Befristung zum 31. MÀrz 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam.

Mit seiner am 27. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 6. MĂ€rz 2014 zugestellten Klage hat der KlĂ€ger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG fĂŒr die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. MĂ€rz 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der GrĂŒnde, BAGE 110, 38).

11
II. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

12
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermĂ€ĂŸige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulĂ€ssig.

Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige VerlÀngerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulÀssig.

13
2. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstbefristungsdauer ist nicht eingehalten.

Das ArbeitsverhÀltnis der Parteien bestand vom 15. Januar 2012 bis zum 31. MÀrz 2014, also lÀnger als zwei Jahre.

14
III. Die Befristung ist aber gemĂ€ĂŸ § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. Ziff. 2.3.1. MTV gerechtfertigt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der VerlĂ€ngerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Das ist durch Ziff. 2.3.1. MTV geschehen. Danach ist die kalendermĂ€ĂŸige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fĂŒnf Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens fĂŒnfmalige VerlĂ€ngerung eines kalendermĂ€ĂŸig befristeten Arbeitsvertrags zulĂ€ssig. Die tarifliche Regelung ist wirksam. Die Beklagte kann die vereinbarte Befristung auf diese Tarifbestimmung stĂŒtzen.

15
1. Die tarifliche Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV ist wirksam.

Sie wird von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt.

16
a) Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass sowohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der VerlÀngerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der VerlÀngerungen sachgrundlos befristeter ArbeitsvertrÀge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 23; 18. MÀrz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 143, 10).

17
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Festlegung einer fĂŒnfjĂ€hrigen sachgrundlosen Befristung bei fĂŒnfmaliger VerlĂ€ngerungsmöglichkeit in Ziff. 2.3.1. MTV im Rahmen der den Tarifvertragsparteien eröffneten Regelungsbefugnis hĂ€lt.

Durch Tarifvertrag kann geregelt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige VerlÀngerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulÀssig ist. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

18
aa) Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der VertragsverlÀngerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschrÀnkt.

Dennoch gilt sie nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche GrĂŒnde eine immanente BeschrĂ€nkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 22; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23, BAGE 143, 10).

19
(1) Bereits nach dem systematischen Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des TzBfG ist die Befugnis der Tarifvertragsparteien, sachgrundlose Befristungen ĂŒber die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus zu ermöglichen, nicht völlig schrankenlos. Anderenfalls ergĂ€be sich ein Wertungswiderspruch insbesondere zu § 14 Abs. 1 TzBfG. Von dieser Bestimmung, nach der eine Befristungsabrede grundsĂ€tzlich nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulĂ€ssig ist, kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den WertungsmaßstĂ€ben des § 14 Abs. 1 TzBfG genĂŒgen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 344). Dieses gesetzgeberische Konzept wĂŒrde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschrĂ€nkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 23; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24, BAGE 143, 10).

20
(2) FĂŒr eine BeschrĂ€nkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis sprechen auch verfassungsrechtliche ErwĂ€gungen.

21
(a) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert fĂŒr ArbeitsverhĂ€ltnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber fĂŒr die Befristung von ArbeitsvertrĂ€gen durch das TzBfG nĂ€her ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete ArbeitsverhĂ€ltnis der Normalfall und das befristete ArbeitsverhĂ€ltnis die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 12), sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes fĂŒr die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen fĂŒr eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 25; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 143, 10).

22
(b) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 109, 64). Diesem Gestaltungsspielraum entspricht es, zumal in Ansehung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn es der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ermöglicht, die Voraussetzungen zur ZulĂ€ssigkeit sachgrundloser Befristungen in Abweichung seiner Festlegungen zur Höchstdauer und zur Anzahl der VerlĂ€ngerungen zu regeln. Die mittels der Tarifautonomie herzustellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist Grundlage der Praxis des Gesetzgebers, in vielen Bereichen den Tarifvertragsparteien Regelungsbefugnisse zuzuweisen, die er aus GrĂŒnden des Arbeitnehmerschutzes den Arbeitsvertragsparteien versagt. Diese gesetzliche Konzeption beruht auf der Annahme, dass TarifvertrĂ€ge ein grĂ¶ĂŸeres „Richtigkeitsvertrauen“ genießen als der Arbeitsvertrag des Einzelnen. Sie bieten nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle RichtigkeitsgewĂ€hr. Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 28. MĂ€rz 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308). Das gilt grundsĂ€tzlich auch fĂŒr TarifvertrĂ€ge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10).

23
(c) Gleichwohl sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die tarifvertragliche Regelung sachgrundloser Befristungen trotz der Vermutung der materiellen Richtigkeit nicht mehr der mit den Regelungen des TzBfG verfolgten Verwirklichung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entsprĂ€che. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot fĂŒhrt daher ebenfalls zu einer BeschrĂ€nkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 27; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28, BAGE 143, 10).

24
(3) Eine BeschrĂ€nkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung ĂŒber befristete ArbeitsvertrĂ€ge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 28; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29, BAGE 143, 10).

25
(a) Aus dem zweiten Absatz der PrĂ€ambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen ErwĂ€gungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union (EuGH) geht hervor, dass feste BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, wĂ€hrend befristete ArbeitsvertrĂ€ge nur unter bestimmten UmstĂ€nden den BedĂŒrfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN). Die Richtlinie und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen daher von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete ArbeitsvertrĂ€ge die Ergreifung einer oder mehrerer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten ArbeitsvertrĂ€gen zu gewĂ€hrleisten (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [KĂŒcĂŒk] Rn. 25 f. mwN; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071; BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 29; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10).

26
(b) Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG fĂŒr eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die ZulĂ€ssigkeit einer Befristung ohne sachliche GrĂŒnde in AbhĂ€ngigkeit von der maximal zulĂ€ssigen Dauer aufeinanderfolgender ArbeitsvertrĂ€ge und der Zahl von VerlĂ€ngerungen solcher VertrĂ€ge nĂ€her ausgestaltet. In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchstanzahl von VerlĂ€ngerungen anknĂŒpfenden ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen befristeter ArbeitsvertrĂ€ge abweichend vom Gesetz zu regeln (allgemein zur Regelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner: vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C-306/07 - [Ruben Andersen] Rn. 24, Slg. 2008, I-10279; 28. Oktober 1999 - C-187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I-7713). Bei der Wahrnehmung dieser Regelungsbefugnis ist aber auch von den Tarifvertragsparteien das Ziel der Richtlinie, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete ArbeitsvertrĂ€ge zu verhindern, zu beachten. Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine TarifvertrĂ€ge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen (BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 30; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 31, BAGE 143, 10).

27
§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher MissbrĂ€uche - vor, lĂ€sst ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [PĂ©rez LĂłpez] Rn. 30; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 76; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60). Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen fĂŒr den Fall vorsieht, dass dennoch MissbrĂ€uche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein mĂŒssen, um die volle Wirksamkeit der zur DurchfĂŒhrung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [PĂ©rez LĂłpez] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62).

28
bb) Der Senat hat bislang keine Obergrenzen fĂŒr die tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG festgelegt.

29
(1) In seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Senat jedenfalls die Verdoppelung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen GrĂŒnden als bedenklich an. Die Festlegung dieser Höchstgrenzen fĂŒr die Gesamtdauer und die VerlĂ€ngerungsmöglichkeiten sachgrundlos befristeter ArbeitsvertrĂ€ge sei geeignet, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete ArbeitsvertrĂ€ge zu verhindern. Dies zeige auch die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG, die fĂŒr neu gegrĂŒndete Unternehmen sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfacher VerlĂ€ngerungsmöglichkeit gestatte (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 24; 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 31). Im Schrifttum wird teilweise vertreten, der tarifliche Gestaltungsrahmen sei mit einer Verdoppelung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Faktoren ausgeschöpft (vgl. etwa Francken NZA 2013, 122, 125; Schaub/Koch ArbR-HdB 16. Aufl. § 39 Rn. 17; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 602, 603; HaKo/Mestwerdt 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 210).

30
(2) Nach anderer Auffassung können die Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien zwar ĂŒber den bisher vom Senat akzeptierten Rahmen einer Verdoppelung der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinausgehen, mĂŒssen jedoch deutlich unter der Schwelle liegen, bei deren Überschreitung nach der Rechtsprechung des Senats zur Sachgrundbefristung ein institutioneller Rechtsmissbrauch indiziert ist, da anderenfalls fĂŒr die Sachgrundbefristung kein Raum mehr bliebe (vgl. etwa APS/Backhaus 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 404). Gegen eine BeschrĂ€nkung der Werte in Anlehnung an § 14 Abs. 2a TzBfG wird weiter vorgebracht, diese Regelung sei erst nachtrĂ€glich und unabhĂ€ngig von der tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeit in das Gesetz eingefĂŒgt worden. Außerdem eröffne auch § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG die Möglichkeit, von der nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulĂ€ssigen Höchstbefristungsdauer von vier Jahren nach oben oder nach unten abzuweichen und eine maximal zulĂ€ssige Anzahl von VerlĂ€ngerungsmöglichkeiten festzulegen (vgl. Seiwerth RdA 2016, 214, 218 f.). Andere Autoren vertreten die Auffassung, die Gestaltungsgrenze sei unter Einbeziehung branchenspezifischer Besonderheiten zu bestimmen; dazu mĂŒssten die Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der branchenspezifischen Erfordernisse im Anwendungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags in dem Maße ansteigen, in dem sich das intendierte Regel-Ausnahme-VerhĂ€ltnis von unbefristeter zu befristeter BeschĂ€ftigung verschiebe. Um der Praxis dabei ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu gewĂ€hrleisten, spricht sich Seiwerth (RdA 2016, 214, 223 f.) dafĂŒr aus, die Grenze zulĂ€ssiger tariflicher Gestaltung grundsĂ€tzlich bei einer bis zu vierfachen Überschreitung einer der beiden in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Höchstgrenzen oder einer bis zu dreifachen Überschreitung der beiden Höchstgrenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu ziehen. Gegen die BerĂŒcksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten bei der Festlegung der tarifvertraglichen Abweichungsbefugnis wird andererseits eingewandt, dass dies einer rechtssicheren Handhabung des Gesetzes abtrĂ€glich wĂ€re (vgl. etwa Staudinger/Preis (2016) § 620 Rn. 197a).

31
cc) Der Senat sieht die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis unter BerĂŒcksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG sowie zur GewĂ€hrleistung eines Mindestbestandsschutzes fĂŒr die betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie als erreicht an bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen VerlĂ€ngerung bis zu dieser Gesamtdauer.

32
(1) Diese Gestaltungsgrenze trĂ€gt den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung Rechnung. Sie orientiert sich an den GrundsĂ€tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Sachgrundbefristung, die ihrerseits aus den fĂŒr die sachgrundlose Befristung maßgeblichen gesetzlichen Werten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abgeleitet sind. Nach diesen GrundsĂ€tzen dĂŒrfen sich die Gerichte bei der Kontrolle einer Sachgrundbefristung nicht auf die PrĂŒfung des geltend gemachten Sachgrundes beschrĂ€nken. Sie sind vielmehr auch bei Bestehen eines Sachgrundes fĂŒr die Befristung aus unionsrechtlichen GrĂŒnden verpflichtet, durch BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbrĂ€uchlich auf befristete ArbeitsvertrĂ€ge zurĂŒckgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [KĂŒcĂŒk] Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung veranlasst, wenn die gesetzlichen Werte fĂŒr die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen VertragsverlĂ€ngerungen um ein Mehrfaches ĂŒberschritten sind. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte mehr als das Dreifache betragen (ausfĂŒhrlich BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 -). WĂ€re bei einer Sachgrundbefristung aufgrund der Dauer des befristeten ArbeitsverhĂ€ltnisses und/oder der Anzahl der mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten ArbeitsvertrĂ€ge die PrĂŒfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs veranlasst, obwohl der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, kann eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht kommen. Dies widersprĂ€che der Gesamtkonzeption von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG.

33
(2) Eine tarifliche Bestimmung, die eine sechsjĂ€hrige sachgrundlose Befristung bei neunmaliger VerlĂ€ngerungsmöglichkeit erlaubt, fĂŒhrt nicht dazu, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht nicht mehr genĂŒgt wĂ€re. Der dem Arbeitnehmer zu gewĂ€hrende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten.

34
(3) Auch GrĂŒnde der Rechtssicherheit sprechen fĂŒr diesen quantitativ begrenzten Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien, innerhalb dessen sie die Höchstdauer und die Anzahl der VertragsverlĂ€ngerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festlegen können, ohne dass es insoweit einer besonderen PrĂŒfung der branchentypischen Besonderheiten bedarf. Innerhalb des durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzlich ermöglichten Gestaltungsspielraums verfĂŒgen die Tarifvertragsparteien ĂŒber eine EinschĂ€tzungsprĂ€rogative hinsichtlich der tatsĂ€chlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen; sie mĂŒssen dabei nicht die sachgerechteste oder zweckmĂ€ĂŸigste Regelung finden (vgl. dazu allg. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297). Der Tarifvertrag ist das Ergebnis eines Kompromisses, der die verschiedensten Regelungen umfasst. Die Arbeitsvertragsparteien könnten spezifische branchentypische Erfordernisse fĂŒr tarifvertragliche Abweichungen von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werten kaum darlegen.

35
(4) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV zu der Frage, welche Grenzen § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis setzt, ist nicht erforderlich. Der im Schrifttum geĂŒbten Kritik, dass der Senat bisher keine BegrĂŒndung dazu gegeben hat, weshalb er die tariflichen Ausweitungen der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung unionsrechtlich noch fĂŒr akzeptabel hĂ€lt (vgl. Loth/Ulber NZA 2013, 130, 133 und Staudinger/Preis (2016) § 620 Rn. 197a), ist durch den Zusammenhang zur Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Sachgrundbefristung nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung Rechnung getragen. Durch die VerschrĂ€nkung der fĂŒr die Sachgrundbefristung maßgeblichen Schwelle des Rechtsmissbrauchs mit der sachgrundlosen Befristung ergibt sich ein unionsrechtskonformes Gesamtkonzept, durch das der missbrĂ€uchliche Einsatz von aufeinanderfolgenden befristeten ArbeitsvertrĂ€gen verhindert und geahndet wird (vgl. auch Seiwerth RdA 2016, 214, 223). Diese Beurteilung kann der Senat vornehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlĂ€gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter BerĂŒcksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsĂ€chlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbrĂ€uchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter ArbeitsvertrĂ€ge oder -verhĂ€ltnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 41; 14. September 2016 - C-16/15 - [PĂ©rez LĂłpez] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67).

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2. Die Beklagte kann die Befristung des ArbeitsverhĂ€ltnisses zum 31. MĂ€rz 2014 auf Ziff. 2.3.1. MTV stĂŒtzen.

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a) Der MTV findet auf das ArbeitsverhÀltnis der Parteien Anwendung.

Die Parteien haben die Anwendung des MTV nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG einzelvertraglich wirksam vereinbart. In dem Vertrag vom 11./16. Dezember 2013 haben sie - ebenso wie in dem vorherigen Vertrag - geregelt, dass die Befristung aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG iVm. Ziff. 2.3.1. MTV erfolgt. Die Vereinbarung wurde im Geltungsbereich des MTV getroffen, denn die Parteien unterfielen im Falle beiderseitiger Tarifbindung dem rÀumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des MTV (vgl. BAG 18. MÀrz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 36).

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b) Diese Bezugnahmeklausel, bei der es sich um eine Allgemeine GeschÀftsbedingung handelt, ist wirksam.

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aa) Die Bezugnahmeklausel hĂ€lt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Auf einschlĂ€gige TarifvertrĂ€ge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln sind weder ĂŒberraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Verweisungen auf einschlĂ€gige TarifvertrĂ€ge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in FormularvertrĂ€ge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB ĂŒberraschend ist (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24, BAGE 148, 357; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73). Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gĂŒltige Tarifrecht entsprechen einer ĂŒblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des ArbeitsverhĂ€ltnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genĂŒgt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf TarifvertrĂ€ge (vgl. BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO). Die Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes fĂŒhrt auch fĂŒr sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche AusprĂ€gung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass fĂŒr den Verwender keine ungerechtfertigten BeurteilungsspielrĂ€ume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung mĂŒssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 18. MĂ€rz 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25, aaO; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO). Eine Regelung, die auf den Tarifvertrag verweist, ist auch weder unverstĂ€ndlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das ArbeitsverhĂ€ltnis ausfĂŒllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die TarifvertrĂ€ge feststellbar (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26, aaO).

40
bb) Die vertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag fĂŒhrt nicht dazu, dass die Regelung in Ziff. 2.3.1. MTV einer AGB-Kontrolle zu unterziehen wĂ€re.

TarifvertrĂ€ge stehen gemĂ€ĂŸ § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22, BAGE 148, 357).

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c) Die Voraussetzungen von Ziff. 2.3.1. MTV sind erfĂŒllt.

Das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien bestand vom 15. Januar 2012 bis zum 31. MĂ€rz 2014, also insgesamt etwas lĂ€nger als zwei Jahre und zwei Monate. Es wurde in dieser Zeit nur einmal verlĂ€ngert. Bei der Vereinbarung vom 11./16. Dezember 2013 handelt es sich um eine VerlĂ€ngerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TzBfG. Es wurde nur die Vertragsdauer geĂ€ndert, die ĂŒbrigen Arbeitsbedingungen wurden beibehalten.

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C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

GrÀfl Waskow Kiel Holzhausen Zwisler
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