Zum Volltext
BehĂ€lt sich der Arbeitgeber vertraglich vor, ĂŒber die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen ĂberprĂŒfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie gemÀà § 315 Abs. 3 BGB* unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen.
Der KlĂ€ger war vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der deutschen Niederlassung der Beklagten, einer internationalen GroĂbank, als Managing Director beschĂ€ftigt. Vertraglich war vereinbart, dass der KlĂ€ger am jeweils gĂŒltigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2009 eine garantierte Leistung iHv. 200.000,00 Euro, fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2010 eine Leistung iHv. 9.920,00 Euro. FĂŒr das Jahr 2011 erhielt der KlĂ€ger keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach ĂŒberwiegend zwischen einem Viertel und der HĂ€lfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der KlĂ€ger die Zahlung eines Bonus fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 52.480,00 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Bonus iHv. 78.720,00 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten mit der BegrĂŒndung abgewiesen, der KlĂ€ger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.
Die vom Senat zugelassene Revision des KlÀgers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Der KlĂ€ger hat nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus und/oder Deferral Award, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten zur Berechtigung der Festsetzung auf Null fĂŒr das Jahr 2011 ist diese Festsetzung unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat in einem solchen Fall gemÀà § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage ist dafĂŒr der Sachvortrag der Parteien; eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt es nicht. ĂuĂert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Von diesem kann kein Vortrag zu UmstĂ€nden verlangt werden, wie zB der Höhe eines Bonustopfes, die auĂerhalb seines Kenntnisbereichs liegen. Auf die Erhebung einer Auskunftsklage kann er regelmĂ€Ăig nicht verwiesen werden. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen UmstĂ€nde (zB Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen. Eine gerichtliche Leistungsfestsetzung scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfĂŒr fehlen.
Dies war hier entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmĂ€Ăig Sache der Tatsacheninstanzen ist, hat der Senat den Rechtsstreit zur Festsetzung der Bonushöhe fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011 an das Landesarbeitsgericht zurĂŒckverwiesen.
------------
*§ 315 Abs. 3 BGB lautet: Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung fĂŒr den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.