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Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine GeschĂ€ftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Verordnung ĂŒber zwingende Arbeitsbedingungen fĂŒr die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstöĂt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 13 AEntG*.
Die KlĂ€gerin war vom 15. Juli bis zum 15. Dezember 2013 beim Beklagten, der damals einen ambulante Pflegedienst betrieb, als Pflegehilfskraft beschĂ€ftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als Allgemeine GeschĂ€ftsbedingung eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen AnsprĂŒche aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis und solche, die mit dem ArbeitsverhĂ€ltnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der FĂ€lligkeit gegenĂŒber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder NichtĂ€uĂerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Die KlÀgerin war vom 19. November bis zum 15. Dezember 2013 arbeitsunfÀhig krankgeschrieben. Der Beklagte hatte trotz Àrztlicher Bescheinigung Zweifel an der ArbeitsunfÀhigkeit und leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem von der KlÀgerin am 2. Juni 2014 anhÀngig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch sei jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurĂŒckgewiesen.
Die Revision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die KlĂ€gerin hat fĂŒr den durch die ArbeitsunfĂ€higkeit bedingten Arbeitsausfall nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen. Die nach Inkrafttreten der PflegeArbbV vom Beklagten gestellte Klausel verstöĂt gegen § 9 Satz 3 AEntG und ist deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen VersĂ€umung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt. FĂŒr andere AnsprĂŒche kann die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB** entgegensteht.
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*§ 9 AEntG lautet:
âEin Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulĂ€ssig; im Ăbrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen fĂŒr die Geltendmachung des Anspruchs können ausschlieĂlich in dem fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.â
*§ 13 AEntG lautet:
âEine Rechtsverordnung nach § 11 steht fĂŒr die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.â
**§ 307 Abs. 1 BGB lautet:
âBestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verstĂ€ndlich ist.â