Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-WĂŒrttemberg gegen ihre direkte Beaufsichtigung durch die EZB ab
Die EZB hat diese öffentlich-rechtliche deutsche Bank zu Recht als âbedeutendes Unternehmenâ eingestuft
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Die Landeskreditbank Baden-WĂŒrttemberg â Förderbank ist die Förderbank des Landes BadenWĂŒrttemberg (Deutschland), das deren alleiniger Anteilseigner ist. Der Wert ihrer Aktiva betrĂ€gt mehr als 30 Mrd. Euro.
Die Landeskreditbank hat beim Gericht der EuropÀischen Union gegen die Entscheidung der EuropÀischen Zentralbank (EZB), sie als
âbedeutendes Unternehmenâ einzustufen, Klage erhoben. Diese Einstufung hat zur Folge, dass sie im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM)
1 der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Die als
âweniger bedeutendâ eingestuften Unternehmen unterliegen hingegen im Rahmen des SSM im Wesentlichen der direkten Aufsicht der nationalen Behörden.
Die Landeskreditbank ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund ihres geringen Risikoprofils
2 eine Aufsicht durch die deutschen Behörden
3 die angestrebte FinanzstabilitĂ€t ausreichend schĂŒtze, so dass sie zu einem
âweniger bedeutendenâ Unternehmen herabgestuft werden mĂŒsse.
Mit seinem heutigen Urteil weist
das Gericht in erweiterter Kammerbesetzung die Klage der Landeskreditbank ab.
Das Gericht stellt klar, dass die von den nationalen Behörden im Rahmen des SSM ausgeĂŒbte direkte Aufsicht ĂŒber die
âweniger bedeutendenâ Unternehmen keine AusĂŒbung einer autonomen ZustĂ€ndigkeit darstellt, sondern die dezentralisierte Umsetzung einer ausschlieĂlichen ZustĂ€ndigkeit der EZB.
Es weist darauf hin, dass eine Bank gemÀà den einschlÀgigen Vorschriften
4, falls keine besonderen UmstÀnde vorliegen, als
âbedeutendes Unternehmenâ eingestuft wird und daher der direkten Aufsicht der EZB unterliegt, wenn u. a.
5 der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Mrd. Euro betrÀgt.
Nach Auffassung des Gerichts kann von dieser Einstufung nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsÀchliche UmstÀnde darauf hindeuten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wÀre, die Ziele und die GrundsÀtze der einschlÀgigen Vorschriften wie insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohÀrenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen.
Das Gericht stellt insoweit fest, dass
die Landeskreditbank nicht geltend gemacht hat, dass die deutschen Behörden besser geeignet wÀren, diese Ziele und GrundsÀtze zu erreichen, sondern lediglich versucht hat, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch diese Behörden ausreichend sei.
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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschrÀnktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane fĂŒr nichtig erklĂ€ren zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begrĂŒndet, wird die Handlung fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Das betreffende Organ hat eine durch die NichtigerklĂ€rung der Handlung etwa entstehende RegelungslĂŒcke zu schlieĂen.
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1Der SSM besteht aus der EZB und den nationalen zustÀndigen Behörden.
2 Das geringe Risikoprofil der Landeskreditbank ergebe sich insbesondere daraus, dass eine ZahlungsfÀhigkeit praktisch ausgeschlossen sei.
3 Die Landeskreditbank nennt in diesem Zusammenhang die Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), die Bundesbank und das baden-wĂŒrttembergische Finanzministerium.
4Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Ăbertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht ĂŒber Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) und Verordnung (EU) Nr. 468/2014 vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks fĂŒr die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zustĂ€ndigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des SSM (ABl. 2014, L 141, S. 1).
5 Die Einstufung der Bedeutung eines Kreditinstituts folgt drei alternativen Hauptkriterien: GröĂe des Instituts, dessen Relevanz fĂŒr die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Bedeutung der grenzĂŒberschreitenden TĂ€tigkeiten des Instituts.-----------------------------------------------------
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