Der Gerichtshof bestÀtigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene insbesondere im Bereich Messerschmiedewaren und Bestecke widersprechen kann
Die Gesellschaft Forge de Laguiole kann hingegen der Eintragung der Marke Laguiole in den Bereichen, in denen sie nicht tatsÀchlich tÀtig ist, nicht widersprechen
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Herr Gilbert Szajner meldete im Jahr 2001 beim EUIPO (Amt der EuropĂ€ischen Union fĂŒr geistiges Eigentum) die Unionsmarke LAGUIOLE fĂŒr verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte im Jahr 2005. Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die fĂŒr ihre Messer bekannt ist, beantragte die NichtigerklĂ€rung der Marke LAGUIOLE. Forge de Laguiole macht geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jĂŒngeren Marke zu untersagen. Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke LAGUIOLE statt. Es erklĂ€rte folglich die Marke LAGUIOLE (auĂer fĂŒr Telekommunikationsdienstleistungen) fĂŒr nichtig. Herr Szajner erhob beim Gericht der EU Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2014
1 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestĂ€tigte die NichtigerklĂ€rung der Marke LAGUIOLE nĂ€mlich nur fĂŒr die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke
2, fallen. Hingegen beschloss das Gericht im Gegensatz zum EUIPO, die Marke LAGUIOLE fĂŒr die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tatsĂ€chlich tĂ€tig gewesen sei. UnterstĂŒtzt von Forge de Laguiole hat das EUIPO, das mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden war, beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt.
Mit seinem heutigen Urteil
bestÀtigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.
Der Gerichtshof fĂŒhrt zunĂ€chst aus, dass das Gericht zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewĂ€hrt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden hat, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlĂ€sst, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit muss das Gericht auch eine Entscheidung berĂŒcksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht
3 erlassen wurde. Folglich ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur fĂŒr die TĂ€tigkeiten gilt, die von diesem Unternehmen tatsĂ€chlich ausgeĂŒbt werden.
Dann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zwar nicht ausdrĂŒcklich vorab die Kriterien angefĂŒhrt hat, anhand derer die von Forge de Laguiole tatsĂ€chlich ausgeĂŒbten TĂ€tigkeiten zu bestimmen waren, es aber bei der PrĂŒfung dieser TĂ€tigkeiten ausdrĂŒcklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt hat.
Daraus schlieĂt der Gerichtshof, dass
das Gericht die von Forge de Laguiole tatsĂ€chlich ausgeĂŒbten TĂ€tigkeiten zutreffend bestimmt hat und demnach die NichtigerklĂ€rung der Marke LAGUIOLE zu Recht auf die Waren beschrĂ€nkt hat, die unter diese TĂ€tigkeiten fallen (nĂ€mlich die Waren, die zu bestimmten Bereichen gehören, wie Messerschmiedewaren und Bestecke).
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HINWEIS: Die Unionsmarke gilt in der gesamten EuropÀischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Unionsmarken werden beim EUIPO angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.
HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2014, Szajner / HABM (T-453/11).
2NĂ€mlich fĂŒr die Waren âhandbetĂ€tigte Werkzeuge und GerĂ€te; Löffel; SĂ€gen, Rasierapparate, Rasierklingen; Rasiernecessaires; Nagelfeilen und -zangen, Nagelknipser; ManikĂŒrenecessairesâ, âBrieföffnerâ,
âKorkenzieher; Flaschenöffnerâ, âRasierpinsel, Toilettenecessairesâ, âZigarrenabschneiderâ und âPfeifenreinigerâ
3Wie im vorliegenden Fall das Urteil der französischen Cour de cassation vom 10. Juli 2012.