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Pressemitteilung
C-342/15;
Verkündet am: 
 09.03.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehalten
Leitsatz des Gerichts:
Dieses Erfordernis trägt zur Gewährleistung der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und zur Funktionsfähigkeit des Grundbuchs bei
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Frau Leopoldine Gertraud Piringer ist Eigentümerin eines Hälfteanteils an einer österreichischen Liegenschaft. Sie unterfertigte in der Tschechischen Republik ein Gesuch um Eintragung der beabsichtigten Veräußerung ihres Anteils an der fraglichen Liegenschaft in das österreichische Grundbuch. Die Echtheit ihrer Unterschrift auf diesem Gesuch wurde von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigt. Dies steht im Einklang mit dem tschechischen Recht, das Rechtsanwälten die Vornahme solcher Beglaubigungen gestattet.

Frau Piringer beantragte beim Bezirksgericht Freistadt (Österreich) die Bewilligung dieser Eintragung. Das Bezirksgericht wies ihren Antrag ab, weil ihre Unterschrift entgegen dem österreichischen Recht nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt worden sei.

Der mit dem Revisionsrekurs von Frau Piringer befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte1 sowie der den freien Dienstleistungsverkehr betreffende Art. 56 AEUV es einem Mitgliedstaat gestatten, den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorzubehalten und dadurch die Möglichkeit auszuschließen, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, da die in ihrem Art. 1 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen für ihre Anwendung hier erfüllt sind. Zum einen erfasst nämlich der Begriff „Tätigkeit des Rechtsanwalts“ im Sinne dieser Bestimmung nicht nur die üblicherweise von Rechtsanwälten erbrachten juristischen Dienstleistungen wie die Rechtsberatung oder die Vertretung und Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege, sondern kann auch andere Arten von Leistungen wie die Beglaubigung von Unterschriften erfassen. Zum anderen unterliegt die in der Beglaubigung einer Unterschrift bestehende Tätigkeit des Rechtsanwalts dem freien Dienstleistungsverkehr, da das den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch Art. 56 AEUV gewährte Recht die „passive“ Dienstleistungsfreiheit einschließt, d. h. die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung, etwa der Leistungen eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts, in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden.

Die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage bezieht sich speziell auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie. Diese Bestimmung erlaubt eine Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr von Rechtsanwälten, indem sie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten“ u. a. die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, vorbehalten können.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass diese Ausnahme nicht allgemein auf die verschiedenen Gruppen von Rechtsberufen abzielt, indem sie den Mitgliedstaaten das Recht gäbe, unter Berufung auf die genannte Bestimmung die Ausübung der in der Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestehende Tätigkeit auf bestimmte Gruppen von Rechtsberufen wie Notare zu beschränken und es damit ausländischen Rechtsanwälten zu untersagen, die in Rede stehenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben. Die fragliche Bestimmung sieht vielmehr eine Ausnahme von geringerer Tragweite vor, die gerade auf bestimmte, im Übrigen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie selbst ausdrücklich genannte Gruppen von Rechtsanwälten abzielt.

Daher ist die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht anzuwenden.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die in Rede stehende österreichische Regelung eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Sie hindert nämlich die in der Tschechischen Republik niedergelassenen Rechtsanwälte, die dort befugt sind, Unterschriften auf Dokumenten, die zur Schaffung oder zur Übertragung von Rechten an Grundstücken notwendig sind, zu beglaubigen, daran, diese Dienstleistung Mandanten anzubieten, die sich in Österreich darauf stützen möchten. Außerdem beschränkt die österreichische Regelung die Freiheit eines österreichischen Staatsangehörigen, sich in die Tschechische Republik zu begeben, um diese Leistung dort in Anspruch zu nehmen, da die von einem tschechischen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung in Österreich für die Zwecke einer Grundbuchseintragung nicht nutzbar ist.

Zu der Frage, ob diese Beschränkung gerechtfertigt werden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Grundbuch vor allem in den Mitgliedstaaten, die das lateinische Notariat kennen, u. a. im Rahmen von Grundstückstransaktionen entscheidende Bedeutung zukommt. Insbesondere hat jede Grundbuchseintragung konstitutive Wirkung, so dass das Recht der Person, die diese Eintragung beantragt hat, erst mit ihr entsteht. Die Führung des Grundbuchs stellt somit insofern einen wesentlichen Bestandteil der vorsorgenden Rechtspflege dar, als sie die ordnungsgemäße Rechtsanwendung und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen gewährleisten soll, was zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Staates gehört.

Unter diesen Umständen tragen nationale Bestimmungen, die vorschreiben, dass die Richtigkeit von Grundbuchseintragungen durch vereidigte Berufsangehörige wie Notare überprüft werden muss, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und zur Funktionsfähigkeit des Grundbuchs bei und stehen allgemein mit dem Schutz der ordnungsgemäßen Rechtspflege im Zusammenhang. Letzteres stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag.

Die Beschränkung ist auch verhältnismäßig, da das Tätigwerden des Notars in Österreich für die Eintragung im Grundbuch wichtig und notwendig ist. In diesem Mitgliedstaat beschränkt sich die Beteiligung des Notars nämlich nicht darauf, die Identität einer Person, die ein Dokument unterzeichnet hat, zu bestätigen, sondern impliziert auch, dass er Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Rechtsakts erhält, damit er sich der Ordnungsmäßigkeit der geplanten Transaktion vergewissert. Außerdem hat der Notar die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen.

Vor diesem Hintergrund stellt es eine zur Erreichung der Ziele der Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems sowie der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen geeignete Maßnahme dar, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beglaubigung von Urkunden über die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten werden, die öffentliches Vertrauen genießt und über die der betreffende Mitgliedstaat eine besondere Kontrolle ausübt.

Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass die von tschechischen Rechtsanwälten vorgenommene Bestätigung der Echtheit von Unterschriften auf Rechtsakten nicht mit der Tätigkeit der Beglaubigung durch die Notare vergleichbar ist. Der von einem tschechischen Rechtsanwalt angebrachte Beglaubigungsvermerk stellt nämlich in der Tschechischen Republik keine öffentliche Urkunde dar. Infolgedessen würde eine Verpflichtung der österreichischen Behörden, der Beglaubigung durch einen Notar die von einem tschechischen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung gleichzustellen, der Handlung dieses Rechtsanwalts eine andere Beweiskraft verleihen, als sie ihr in der Tschechischen Republik selbst zukommen könnte.

Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden österreichischen Regelung nicht entgegensteht.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17).
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