Werbung, die Preise zwischen GeschĂ€ften unterschiedlicher Art und GröĂe vergleicht, ist unter bestimmten UmstĂ€nden nicht zulĂ€ssig
Eine solche Werbung kann zudem irrefĂŒhrend sein, wenn der Verbraucher nicht in der Werbung selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und GröĂe der verglichenen GeschĂ€fte informiert wird
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Im Dezember 2012 lancierte Carrefour eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel
âTiefstpreisgarantie Carrefourâ. Darin wurden die in den Carrefour-GeschĂ€ften verlangten Preise fĂŒr 500 Waren groĂer Marken mit denen in GeschĂ€ften konkurrierender Handelsgruppen (darunter IntermarchĂ©-GeschĂ€ften) verglichen. Den Verbrauchern wurde angeboten, ihnen die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, falls sie die Waren anderswo gĂŒnstiger fĂ€nden. Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die fĂŒr den Vergleich ausgewĂ€hlten IntermarchĂ©-GeschĂ€fte ausnahmslos SupermĂ€rkte, wĂ€hrend die Carrefour-GeschĂ€fte sĂ€mtlich HypermĂ€rkte waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb des Namens
âIntermarchĂ©â.
ITM, ein fĂŒr die Strategie und GeschĂ€ftspolitik der GeschĂ€fte der IntermarchĂ©-Handelsgruppe zustĂ€ndiges Unternehmen, klagt bei den französischen Gerichten auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadensersatz wegen irrefĂŒhrender Werbung.
Die mit
der Rechtssache befasste Cour dâappel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich)
möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Werbung, in der die Preise fĂŒr in GeschĂ€ften unterschiedlicher GröĂe oder Art vertriebenen Waren verglichen werden, nach der Richtlinie ĂŒber irrefĂŒhrende und vergleichende Werbung1 zulĂ€ssig ist. Das vorlegende Gericht möchte weiter wissen, ob der Umstand, dass die betreffenden GeschĂ€fte unterschiedlicher GröĂe und Art sind, eine wesentliche Information ist, die gemÀà der Richtlinie 2005/29 ĂŒber unlautere GeschĂ€ftspraktiken
2 notwendigerweise den Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen ist.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunĂ€chst darauf hin, dass nach der Richtlinie 2006/114 jede vergleichende Werbung die Preise objektiv vergleichen muss und nicht irrefĂŒhrend sein darf. Gehören aber sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber zu Handelsgruppen, die jeweils ĂŒber eine Reihe von GeschĂ€ften unterschiedlicher GröĂe und Art verfĂŒgen, und bezieht sich der Vergleich nicht auf die gleiche GröĂe und Art, kann die ObjektivitĂ€t des Vergleichs durch diesen Umstand verfĂ€lscht werden, wenn dieser Unterschied nicht in der Werbung erwĂ€hnt wird. Die Preise gĂ€ngiger VerbrauchsgĂŒter können nĂ€mlich je nach der Art oder GröĂe des GeschĂ€fts variieren, so dass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern kĂŒnstlich erzeugt oder vergröĂert wird, je nachdem, welche GeschĂ€fte fĂŒr den Vergleich herangezogen werden.
Eine Werbung ist zudem irrefĂŒhrend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthĂ€lt, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den UmstĂ€nden benötigt, um eine informierte geschĂ€ftliche Entscheidung zu treffen, oder die solche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverstĂ€ndliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und daher den Durchschnittsverbraucher zu einer geschĂ€ftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er ansonsten nicht getroffen hĂ€tte. Eine Werbung wie die vorliegend in Rede stehende kann das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinflussen, indem sie ihn dazu veranlasst, eine Entscheidung in dem irrigen Glauben zu treffen, dass er in den Genuss der in der Werbung hervorgehobenen Preisersparnis kommt, wenn er die jeweiligen Waren in allen GeschĂ€ften der Handelsgruppe des Werbenden statt in GeschĂ€ften konkurrierender Handelsgruppen erwirbt. Eine solche Werbung wird jedoch nur dann irrefĂŒhrend sein, wenn der Verbraucher nicht darĂŒber informiert wird, dass der Vergleich zwischen den Preisen, die in den GeschĂ€ften gröĂeren Umfangs oder gröĂerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden, und den Preisen stattfindet, die in GeschĂ€ften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden. Diese Information muss dabei nicht nur auf klare Weise bereitgestellt werden, sondern auch in der Werbebotschaft selbst enthalten sein. Es wird Sache der Cour dâappel de Paris (Berufungsgericht Paris) sein, zu prĂŒfen, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfĂŒllt ist.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2006/114/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ĂŒber irrefĂŒhrende und vergleichende Werbung (ABl. 2006, L 376, S. 21).
2Richtlinie 2005/29/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 ĂŒber unlautere GeschĂ€ftspraktiken von Unternehmen gegenĂŒber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Ănderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).