Nach § 5 Abs. 2 ArbStĂ€ttV hat der Arbeitgeber nicht rauchende BeschĂ€ftigte in ArbeitsstĂ€tten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schĂŒtzen, als die Natur des Betriebs und die Art der BeschĂ€ftigung es zulassen. Dies kann dazu fĂŒhren, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gĂ€nzlich auszuschlieĂen.
Zur kĂŒrzeren Pressemitteilung
Tenor
1. Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. MĂ€rz 2015 - 3 Sa 1792/12 - wird zurĂŒckgewiesen.
2. Der KlÀger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten ĂŒber die Verpflichtung der Beklagten, dem KlĂ€ger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung zu stellen.2
Der KlĂ€ger ist seit 1993 fĂŒr die beklagte Spielbank und deren RechtsvorgĂ€ngerin mit Sitz in B als Croupier tĂ€tig. Er ist Nichtraucher.
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Bis zum Jahr 2008 galten in der von der RechtsvorgĂ€ngerin der Beklagten betriebenen Spielbank keine EinschrĂ€nkungen fĂŒr Raucher. Es durfte ĂŒberall geraucht werden. Seit 2008 sind in der Spielbank drei getrennte RĂ€ume mit Spieltischen vorhanden. In einem kleineren Raum ist das Rauchen gestattet (Raucherraum). In einem gröĂeren Raum ist das Rauchen nicht gestattet (Nichtraucherraum). In dem frei zugĂ€nglichen Nebenraum ohne TĂŒr stehen zwei Pokertische. Im Raucherraum betrĂ€gt der Personalbedarf sonntags bis donnerstags ca. 11 bis 12 Croupiers, im Nichtraucherraum ca. 13 Croupiers. Freitags und samstags werden im Raucherraum etwa 16 und im Nichtraucherraum etwa 20 Croupiers benötigt. Besucher der Spielbank gelangen ĂŒber den Haupteingang in den Nichtraucherraum. Von dort erreicht man ĂŒber einen Durchgang ohne TĂŒr den Barbereich, in dem das Rauchen erlaubt ist. Vom Barbereich ist der Raucherraum ĂŒber einen offenen Durchgang ohne TĂŒr zu erreichen. Ăber eine weitere automatische TĂŒr gibt es einen unmittelbaren Ăbergang vom Raucher- in den Nichtraucherraum. Der Raucherraum und der Barbereich sind mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und EntlĂŒftungsanlage ausgestattet. Es herrscht dort Unterdruck. Damit soll erreicht werden, dass der Rauch in diesen RĂ€umlichkeiten verbleibt und nicht in die Nichtraucherbereiche zieht. Ăber die FunktionsfĂ€higkeit der Klimaanlage sowie der Be- und EntlĂŒftungsanlage liegt ein DEKRA-Gutachten von November 2011 vor.
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Bei der Beklagten sind insgesamt ca. 120 Croupiers beschĂ€ftigt. Ihre Arbeitszeit wird unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach einem Dienstplan verteilt. Dieser wird jeweils fĂŒr eine Periode von sechs Wochen erstellt. Die Verteilung fĂŒhrt dazu, dass innerhalb eines Dienstplanblocks, dh. innerhalb von sechs Tagen, ein Croupier im Durchschnitt ein bis zwei Dienste und damit sechs bis zehn Stunden im Raucherraum zu arbeiten hat. Durch kurzfristig erforderlich werdende Vertretungen kann es ausnahmsweise zu einem erhöhten Einsatz im Raucherraum innerhalb eines Dienstplanblocks kommen. Bis einschlieĂlich Dezember 2013 wurde der KlĂ€ger zwischen sechs und zehn Stunden pro Dienstplanblock im Raucherraum eingesetzt. Es werden grundsĂ€tzlich alle Croupiers im Raucherraum beschĂ€ftigt. Ausgenommen werden Croupiers, die ein Ă€rztliches Gutachten vorlegen, aus dem sich ihre gesundheitliche BeeintrĂ€chtigung durch das Arbeiten im Raucherbereich ergibt. Ein solches Gutachten hat der KlĂ€ger nicht vorgelegt. Zudem ist fĂŒr einen Croupier aufgrund einer rechtskrĂ€ftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die BeschĂ€ftigung im Raucherraum untersagt. Es besteht eine Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht am
âBlack-Jack-Tischâ eingeteilt werden dĂŒrfen und weitere fĂŒnf Croupiers, darunter auch der KlĂ€ger, an maximal 21 Tagen im Kalenderjahr am
âBlack-Jack-Tischâ tĂ€tig sein dĂŒrfen.
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Mit Schreiben vom 5. MĂ€rz 2012 bat der KlĂ€ger die RechtsvorgĂ€ngerin der Beklagten, ihn ausschlieĂlich im Nichtraucherraum der Spielbank einzusetzen. Dies lehnte die RechtsvorgĂ€ngerin der Beklagten mit Schreiben vom 22. MĂ€rz 2012 ab.
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Der KlĂ€ger verlangt, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung zu stellen. Er leide, wenn er im Raucherraum eingesetzt werde. Tabakrauch sei gesundheitsschĂ€dlich. Sein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz ergebe sich aus § 618 BGB iVm. § 5 ArbStĂ€ttV und der GewO. Die Entscheidung, ihn dennoch im Raucherraum einzusetzen, sei unsachlich und willkĂŒrlich. Es seien genĂŒgend Mitarbeiter der Beklagten vorhanden, die gegen ihren Einsatz im Raucherraum nichts einzuwenden hĂ€tten. Es obliege der Beklagten darzulegen, wie viele ihrer Mitarbeiter rauchen und nichts gegen einen Einsatz im Raucherbereich hĂ€tten. Der PrĂŒfbericht von November 2011 habe MĂ€ngel der Klimaanlage und der Be- und EntlĂŒftungsanlage ergeben.
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Der KlÀger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm wĂ€hrend seiner Dienstzeit in den RĂ€umen der Beklagten einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung zu stellen und es der Beklagten zu untersagen, ihn in der in den RĂ€umen der Beklagten eingerichteten Raucherzone zur Erbringung seiner Arbeitsleistung einzusetzen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die GesundheitsschĂ€dlichkeit passiven Rauchens sei nicht unumstritten. Ein GroĂteil der
âvom TĂVâ festgestellten kleineren MĂ€ngel sei bereits behoben und der Rest sei in
âAbarbeitungâ. Es gebe auch nicht genĂŒgend Mitarbeiter, die gegen einen Einsatz im Raucherraum nichts einzuwenden hĂ€tten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.
EntscheidungsgrĂŒnde10
A. Die Revision des KlĂ€gers ist unbegrĂŒndet.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der KlĂ€ger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines ausschlieĂlich tabakrauchfreien Arbeitsplatzes.
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I. Die Klage ist zulÀssig.
Sie ist hinreichend bestimmt (zur Bestimmtheit eines solchen Klageantrags vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - Rn. 17 bis 21, BAGE 131, 18).
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II. Die Klage ist unbegrĂŒndet.
Der KlÀger hat gemÀà § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbStÀttV keinen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes.
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1. § 618 Abs. 1 BGB wird durch § 5 ArbStÀttV konkretisiert.
GemÀà § 5 Abs. 1 ArbStĂ€ttV hat der Arbeitgeber die erforderlichen MaĂnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden BeschĂ€ftigten in ArbeitsstĂ€tten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschĂŒtzt sind. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anspruch nicht isoliert aus der FĂŒrsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden. § 618 BGB konkretisiert iVm. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen den Inhalt der FĂŒrsorgepflichten, die dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt eine Doppelwirkung zu, wenn ihre Schutzpflichten ĂŒber § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht transformiert werden (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 1117/06 - Rn. 13, BAGE 127, 205).
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2. Der KlÀger ist ein nicht rauchender BeschÀftigter iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStÀttV und unterliegt somit dem persönlichen Schutzbereich des § 5 ArbStÀttV.
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3. Der KlĂ€ger hat grundsĂ€tzlich Anspruch darauf, vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschĂŒtzt zu werden.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der KlĂ€ger habe weder Tatsachen vorgetragen, die auf die IntensitĂ€t der Belastung durch Tabakrauch schlieĂen lassen, noch habe er dargetan, von welchen allgemeinen oder konkreten Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen er ausgeht. Ein nicht rauchender BeschĂ€ftigter muss nicht darlegen, dass ein Raucherarbeitsplatz seine Gesundheit durch Passivrauchen gefĂ€hrdet. Die RĂŒge des KlĂ€gers, das Landesarbeitsgericht habe insoweit seinen schriftsĂ€tzlichen Vortrag ĂŒbergangen und unter Verletzung von § 139 ZPO keine Hinweise erteilt, ist daher nicht entscheidungserheblich.
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a) Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStĂ€ttV mĂŒssen die nicht rauchenden BeschĂ€ftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschĂŒtzt werden.
Der Gesetzgeber ist damit davon ausgegangen, dass Tabakrauch zwangslÀufig die Gesundheit gefÀhrdet.
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b) Dies wird durch das Gesetzgebungsverfahren bestÀtigt.
Es war Ziel des Gesetzgebers, die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Diese könnten sich vor allem daraus ergeben, dass in jedem Einzelfall festgestellt werden mĂŒsste, ob das Passivrauchen nach Konzentration und zeitlicher Belastung zu einer GesundheitsgefĂ€hrdung fĂŒhrt. Nach dem Inhalt der Debatte im Bundestag wurde es als untragbar angesehen, dass der Einzelne nachweisen mĂŒsse, inwieweit er durch die EinflĂŒsse des Rauchens gesundheitlich geschĂ€digt werde. Gerade diese Situation sei Grund fĂŒr die Gesetzesinitiative gewesen (vgl. Plenarprotokoll 14/111 vom 29. Juni 2000 S. 10530 f.). Zudem sollte die PrĂ€zisierung der ArbStĂ€ttV den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen, die grundsĂ€tzlich von einer krebserzeugenden Wirkung des Passivrauchens ausgingen (BT-Drs. 14/3231 S. 4). Der Gesetzgeber wollte deshalb das Passivrauchen generell als gesundheitsgefĂ€hrdend ansehen. HierfĂŒr spricht auch, dass er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 1994 (- 5 Sa 732/94 -) die bisherige Rechtsprechung fortschreiben wollte (BT-Drs. aaO). Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte in dieser Entscheidung angenommen, bereits eine subjektiv wahrgenommene Tabakrauchkonzentration löse die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus.
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c) Diese Auslegung wird durch den mittlerweile aufgehobenen § 32 ArbStÀttV idF vom 20. MÀrz 1975 bestÀtigt.
Dieser verlangte fĂŒr ErholungsrĂ€ume geeignete MaĂnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor BelĂ€stigungen durch Tabakrauch. Die Aufhebung dieser Vorschrift wurde damit begrĂŒndet, die bisherige Nichtraucherschutzregelung sei inhaltlich in § 3a ArbStĂ€ttV idF vom 27. September 2002 (nunmehr § 5 ArbStĂ€ttV) enthalten. Damit schĂŒtzt § 5 ArbStĂ€ttV vor jeder Form des Passivrauchens. Im Ăbrigen wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbStĂ€ttV zur Umsetzung der Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO)eingefĂŒgt (BT-Drs. 16/5049 S. 7). Nach Art. 8 Abs. 1 der Tabakrahmenkonvention erkennen die Vertragsparteien an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und InvaliditĂ€t verursache. Deshalb folgt auch aus Art. 2 Abs. 2 GG eine staatliche Schutzpflicht vor dem Passivrauchen (BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 119, BVerfGE 121, 317).
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d) Diese Auslegung fĂŒhrt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts dazu, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbStĂ€ttV verpflichtet ist, MaĂnahmen zu ergreifen, die dazu fĂŒhren, dass keine Tabakrauchemissionen im Aufenthaltsbereich des nicht rauchenden BeschĂ€ftigten nachweisbar oder wahrnehmbar sind (vgl. Schmieding ZTR 2004, 12, 13).
Die Beklagte hat nicht behauptet, dass dieser Effekt durch die Klimatisierung sowie Be- und EntlĂŒftung der Raucherzone erreicht wird. Sie hat lediglich gemeint, durch die installierte Anlage werde die Luftverunreinigung durch Tabakrauch auf ein Minimum verringert. Dies reicht nicht. Objektiv erforderlich iSv. § 5 Abs. 1 ArbStĂ€ttV wĂ€ren MaĂnahmen, die eine tabakrauchfreie Atemluft in der ArbeitsstĂ€tte gewĂ€hrleisten. Dazu dĂŒrfte keinerlei Tabakrauch wahrnehmbar sein (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - Rn. 20, BAGE 131, 18).
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4. Der Anspruch des KlÀgers wird jedoch gemÀà § 5 Abs. 2 ArbStÀttV eingeschrÀnkt.
Danach hat der Arbeitgeber in ArbeitsstĂ€tten mit Publikumsverkehr SchutzmaĂnahmen nach § 5 Abs. 1 ArbStĂ€ttV nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der BeschĂ€ftigung es zulassen.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 5 Abs. 2 ArbStÀttV sei nicht anwendbar.
Denn die Beklagte habe sich nicht darauf berufen, dass mit dem Spiel in Spielbanken untrennbar die Gefahr durch tabakrauchende GĂ€ste verbunden sei.
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aa) Die Anwendung von § 5 Abs. 2 ArbStÀttV folgt bereits aus den tatsÀchlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
Danach arbeitet der KlĂ€ger in einer ArbeitsstĂ€tte mit Publikumsverkehr. Die Art der BeschĂ€ftigung schrĂ€nkt die Schutzpflicht des Arbeitgebers gemÀà § 5 Abs. 2 ArbStĂ€ttV ein, wenn die TĂ€tigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall zwingend mit dem Kontakt zu rauchendem Publikum verbunden ist. Das sind ArbeitsstĂ€tten, zu denen AuĂenstehende - wie zB Kunden und GĂ€ste - Zugang haben und in denen diese Personengruppen ĂŒblicherweise aufgrund der Verkehrsanschauung auch rauchen (vgl. Kollmer ArbStĂ€ttV 3. Aufl. § 5 Rn. 32).
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bb) Diese Voraussetzungen sind zumindest fĂŒr den Raucherbereich der Spielbank der Beklagten erfĂŒllt.
Dort haben die Besucher Zugang und dĂŒrfen rauchen. Die Beklagte macht in ihrer Spielbank von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Damit haben die dort arbeitenden BeschĂ€ftigten zwangslĂ€ufig Kontakt zu rauchenden GĂ€sten.
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b) Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ArbStĂ€ttV sind erfĂŒllt.
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aa) Wegen des Schutzes der Natur des Betriebs kann der Arbeitnehmer keine nichtraucherschĂŒtzenden MaĂnahmen verlangen, die zu einer VerĂ€nderung oder einem faktischen Verbot der rechtmĂ€Ăigen unternehmerischen BetĂ€tigung fĂŒhren wĂŒrden (BAG 8. Mai 1996 - 5 AZR 971/94 - zu B I 2 a der GrĂŒnde, BAGE 83, 95).
Die Natur des Betriebs lĂ€sst SchutzmaĂnahmen fĂŒr die nicht rauchenden BeschĂ€ftigten in RaucherrĂ€umen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr nur eingeschrĂ€nkt zu (zu GaststĂ€tten vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 99, BVerfGE 121, 317). Bei der PrĂŒfung, welche SchutzmaĂnahmen erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind, ist eine AbwĂ€gung zwischen der unternehmerischen BetĂ€tigungsfreiheit gemÀà Art. 12 Abs. 1 GG und der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Lange SAE 2010, 152, 156) vorzunehmen. Das kann zur Folge haben, dass unter UmstĂ€nden die unternehmerische BetĂ€tigung zu beschrĂ€nken ist, wenn dem Recht des Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit gemÀà Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Vorrang einzurĂ€umen ist. Deshalb ist die gerichtliche ĂberprĂŒfung nicht darauf beschrĂ€nkt, ob die unternehmerische Entscheidung zur AusĂŒbung seiner erlaubten TĂ€tigkeit offenbar unsachlich oder willkĂŒrlich ist (so noch BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - Rn. 29, BAGE 131, 18).
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bb) Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, fĂŒr die gesamte Spielbank ein Rauchverbot auszusprechen.
Ein Rauchverbot wĂŒrde den unternehmerischen TĂ€tigkeitsbereich verĂ€ndern, da die Beklagte von der Erlaubnis gemÀà § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG in zulĂ€ssiger Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu Ahrens AR-Blattei SD 1310 Rn. 96). Im Rahmen der AbwĂ€gung zwischen körperlicher Unversehrtheit des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der unternehmerischen BetĂ€tigungsfreiheit des Arbeitgebers gemÀà Art. 12 Abs. 1 GG ist der Arbeitgeber gehalten, MaĂnahmen zu ergreifen, die die gesundheitlichen Belastungen des Arbeitnehmers möglichst weitgehend minimieren. § 5 Abs. 2 ArbStĂ€ttV enthĂ€lt unter AbwĂ€gung der widerstreitenden Grundrechte ein Minimierungsgebot. Der Arbeitgeber ist gehalten, an die besondere Situation angepasste und unter UmstĂ€nden weniger aufwendige SchutzmaĂnahmen zu ergreifen (vgl. BT-Drs. 14/3231 S. 4 f.).
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c) GrundsĂ€tzlich hat der Arbeitgeber einen gerichtlich nur eingeschrĂ€nkt ĂŒberprĂŒfbaren Gestaltungsspielraum bei der Wahl der zur Minimierung oder Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu treffenden MaĂnahmen.
Neben technischen und organisatorischen MaĂnahmen kann der Arbeitgeber unter UmstĂ€nden auch verpflichtet sein, sein Direktions- und Weisungsrecht gemÀà § 106 GewO, § 315 BGB auszuĂŒben (vgl. Kollmer ArbStĂ€ttV 3. Aufl. § 5 Rn. 20).
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ausreichende MaĂnahmen getroffen.
Sie habe getrennte Raucher- und Nichtraucherbereiche eingerichtet. Deshalb wĂŒrden die Croupiers nunmehr zeitlich deutlich ĂŒberwiegend im Nichtraucherraum eingesetzt. Weniger als ein Drittel ihrer Arbeitszeit mĂŒssten sie, von Krankheitsvertretungen abgesehen, im Raucherraum arbeiten. Zudem sei die Beklagte bemĂŒht, die Belastung durch Tabakrauch durch das Betreiben einer Be- und EntlĂŒftungsanlage und einer Klimaanlage im Raucherbereich gering zu halten. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass mangels Vortrags des KlĂ€gers davon auszugehen sei, die von ihm behaupteten MĂ€ngel der Be- und EntlĂŒftungsanlage und der Klimaanlage entsprechend einem DEKRA-Gutachten von November 2011 lĂ€gen nicht mehr vor, weil der KlĂ€ger nicht vorgetragen habe, dass danach noch MĂ€ngel festgestellt worden seien, hat der KlĂ€ger in der Revision nicht angegriffen.
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bb) Die Beklagte ist mit diesen MaĂnahmen ihrer Pflicht zur Minimierung der Gesundheitsbelastung durch Passivrauchen gemÀà § 5 Abs. 2 ArbStĂ€ttV nachgekommen.
Sie hat einen gröĂeren Nichtraucherbereich geschaffen und die Belastung durch die TĂ€tigkeit im Raucherbereich zeitlich verringert. DarĂŒber hinaus hat sie im kleineren Raucherraum technische MaĂnahmen zur Luftverbesserung umgesetzt. Weiter gehende MaĂnahmen hat auch der KlĂ€ger nicht aufgezeigt. Der VerhĂ€ngung eines absoluten Rauchverbots im gesamten Betrieb stehen die Natur des Betriebs und die Art der BeschĂ€ftigung entgegen.
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Der KlĂ€ger beruft sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte könne seinen Anspruch erfĂŒllen, indem sie ausschlieĂlich BeschĂ€ftigte im Raucherraum einsetze, die sich hierzu freiwillig bereit erklĂ€ren wĂŒrden. Dem steht schon entgegen, dass § 5 ArbStĂ€ttV alle nicht rauchenden BeschĂ€ftigten vor den objektiven Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen schĂŒtzt. Dieser Schutz gilt unabhĂ€ngig vom Willen der BeschĂ€ftigten. Dass das Dienstleistungsangebot der Beklagten auch aufrechtzuerhalten wĂ€re, wenn ausschlieĂlich bei der Arbeit rauchende BeschĂ€ftigte, die dem Schutzbereich des § 5 ArbStĂ€ttV nicht unterfallen, im Raucherraum eingesetzt wĂŒrden, hat der KlĂ€ger nicht behauptet. Dazu genĂŒgt es auch nicht vorzutragen, es gebe rauchende BeschĂ€ftigte. § 5 ArbStĂ€ttV schĂŒtzt nicht nur Nichtraucher, sondern auch rauchende BeschĂ€ftigte, die nicht an ihrem Arbeitsplatz rauchen. Nur BeschĂ€ftigte, die bei der Arbeit rauchen, sind nicht schutzbedĂŒrftig (vgl. Kollmer ArbStĂ€ttV 3. Aufl. § 5 Rn. 29).
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B. Der KlÀger hat gemÀà § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
BrĂŒhler Klose Krasshöfer Wullhorst Kranzusch