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Pressemitteilung
4 StR 317/15;
VerkĂŒndet am: 
 28.04.2016
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
56 KLs 10/14
Landgericht
Essen;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Verurteilung eines DĂŒsseldorfer KunsthĂ€ndlers wegen Betrugs weitgehend bestĂ€tigt
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Das Landgericht Essen hatte einen DĂŒsseldorfer KunsthĂ€ndler wegen Betrugs in 18 FĂ€llen, davon in vier FĂ€llen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in DĂŒsseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in GeschĂ€ftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte fĂŒr sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hĂ€lt und möglichst gĂŒnstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem gĂŒnstig verhandelten Einkaufspreis "weiterzureichen". Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenĂŒber den Unternehmern falsche Angaben ĂŒber seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision ĂŒberhöht ab.

Das Landgericht hat den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9 Mio. Euro) anhand der Differenz zwischen dem tatsĂ€chlichen Einkaufspreis und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis bestimmt und die ĂŒberhöhten Provisionen hinzugerechnet.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren hinsichtlich zweier FÀlle eingestellt und in drei weiteren FÀllen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschrÀnkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 FÀllen hat der Senat bestÀtigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des Landgerichts hat der Senat in den verbleibenden FÀllen nicht beanstandet.
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