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Pressemitteilung
4 StR 223/15;
Verkündet am: 
 03.12.2015
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5 KLs - 10 Js 152/14
Landgericht
Paderborn;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der Eltern des Opfers das Urteil im "Scheunenmord"-Fall auf
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Das Landgericht Paderborn hat den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Eltern des Tatopfers als Nebenkläger als auch der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt, über die der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte seinem zwei Jahre jüngeren Freund in der Nähe einer Scheune im Außenbereich von Büren (Nordrhein-Westfalen) – möglicherweise nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung – unvermittelt mehrfach von hinten mit einer Metallstange auf den Kopf, wodurch dieser u.a. ein hochgradiges Schädelhirntrauma erlitt und – bereits tödlich verletzt -bewusstlos liegen blieb. Der Angeklagte, der meinte, seinen Freund getötet zu haben, entfernte sich daraufhin zunächst vom Tatort, kehrte jedoch ca. eine Stunde später wieder zurück, in der Absicht die Polizei zu verständigen und dieser vorzutäuschen, er habe seinen Freund tot aufgefunden. Als er festgestellt hatte, dass dieser noch lebte, trennte er dem Tatopfer, das aufgrund der Schädelverletzung zu einer Abwehrreaktion nicht in der Lage war, mit einem Messer die Kehle durch, worauf das Tatopfer verstarb. Der Angeklagte setzte anschließend einen Notruf ab und gab an, seinen Freund mit aufgeschnittener Kehle aufgefunden zu haben.

Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Nebenkläger aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil enthält einen Rechtsfehler, der sich zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts außer Acht gelassen, dass der Angeklagte bereits durch die Schläge mit der Metallstange die zum Tod des Opfers führende Ursachenkette in Gang gesetzt hatte und deshalb eine Verurteilung des Angeklagten (ausschließlich) wegen vollendeten Heimtückemords in Betracht gekommen wäre. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat als unbegründet verworfen.
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