Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die mit der Vollstreckung des Haftbefehls betraute Behörde darĂŒber entscheiden, ob das Ăbergabeverfahren zu beenden ist
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In der Rechtssache C-404/15 hat ein ungarischer Ermittlungsrichter gegen Herrn Pål Aranyosi, einen ungarischen Staatsangehörigen, zur Ermöglichung seiner strafrechtlichen Verfolgung wegen zwei EinbruchdiebstÀhlen, die er in Ungarn begangen haben soll, zwei EuropÀische Haftbefehle erlassen.
In der Rechtssache C-659/15 PPU hat ein rumĂ€nisches Gericht gegen Herrn Robert Căldăraru einen EuropĂ€ischen Haftbefehl erlassen, weil er in RumĂ€nien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbĂŒĂen soll.
Da beide Personen in Deutschland festgenommen wurden, ist es Sache der deutschen Behörden, die Haftbefehle zu prĂŒfen.
Nach den Erkenntnissen des mit der Frage, ob die Haftbefehle zu vollstrecken sind, befassten Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verstoĂen die Haftbedingungen, denen Herr Aranyosi und Herr Căldăraru in ungarischen bzw. rumĂ€nischen Haftanstalten unterliegen könnten, gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union. Der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat nĂ€mlich RumĂ€nien und Ungarn mit Urteilen vom 10. Juni 2014 und vom 10. MĂ€rz 2015 zur Last gelegt, aufgrund der Ăberbelegung ihrer Haftanstalten gegen die Grundrechte verstoĂen zu haben
1.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen möchte vom Gerichtshof wissen, ob unter solchen UmstĂ€nden die Vollstreckung EuropĂ€ischer Haftbefehle abgelehnt oder davon abhĂ€ngig gemacht werden kann oder muss, dass der Ausstellungsmitgliedstaat Informationen erteilt, die es ermöglichen, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen mit den Grundrechten zu ĂŒberprĂŒfen.
Da sich Herr Căldăraru derzeit in Deutschland in Haft befindet, ist in seinem Fall das in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehene Eilvorabentscheidungsverfahren angewandt worden. Da sich Herr Aranyosi derzeit nicht in Haft befindet, ist in seinem Fall dieses Verfahren nicht angewandt worden. Da beide Rechtssachen den gleichen Gegenstand betreffen, hat der Gerichtshof gleichwohl entschieden, sie zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu den vom Unionsrecht geschĂŒtzten Grundrechten gehört. Sofern die fĂŒr die Vollstreckung des Haftbefehls zustĂ€ndige Behörde ĂŒber Anhaltspunkte dafĂŒr verfĂŒgt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von HĂ€ftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, muss sie daher diese Gefahr wĂŒrdigen, bevor sie ĂŒber die Ăbergabe der betreffenden Person entscheidet.
Ergibt sich eine solche Gefahr aus den allgemeinen Haftbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat, kann die Feststellung ihres Vorliegens fĂŒr sich genommen nicht zur Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls fĂŒhren. Vielmehr muss dargetan werden, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestĂ€tigte GrĂŒnde fĂŒr die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung tatsĂ€chlich einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.
Um beurteilen zu können, ob dies bei dem Betroffenen der Fall ist, muss die fĂŒr die Vollstreckung des Haftbefehls zustĂ€ndige Behörde die ausstellende Behörde um die unverzĂŒgliche Ăbermittlung aller notwendigen Informationen in Bezug auf die Haftbedingungen bitten.
Stellt die fĂŒr die Vollstreckung des Haftbefehls zustĂ€ndige Behörde anhand der erteilten Informationen oder aller ĂŒbrigen Informationen, ĂŒber die sie verfĂŒgt, fest, dass fĂŒr die Person, gegen die sich der Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht,
muss sie die Vollstreckung des Haftbefehls aufschieben, bis sie zusĂ€tzliche Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschlieĂen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die Behörde darĂŒber entscheiden, ob das Ăbergabeverfahren zu beenden ist.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Im Fall von RumĂ€nien handelt es sich um die Rechtssachen Vociu/RumĂ€nien, Nr. 22015/10, Bujorean/RumĂ€nien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/RumĂ€nien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurenţiu Marin/RumĂ€nien, Nr. 79857/12. Im Fall von Ungarn handelt es sich um die Rechtssache Varga u. a./Ungarn, Nrn. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13.