Das Gericht bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können
Die Kommission hat fehlerfrei festgestellt, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft
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Das deutsche Unternehmen
Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus
acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.
Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung
1 u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt:
„Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“,
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“,
„Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“,
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher
Betätigung bei“2.
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab
3. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angabe abgesehen werden sollte.
Mit seinem heutigen Urteil weist
das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission.
Das Gericht weist u. a. darauf hin, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hat, im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, ist die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend seien und daher nicht zugelassen werden könnten.
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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) sind gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten von Produkten, in ihrer Aufmachung oder in der Werbung dafür verboten, sofern sie nicht der Verordnung entsprechen, im Einklang mit dieser zugelassen sind und auf den Listen zulässiger Angaben stehen. Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben können von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden.
2Für die ersten beiden Angaben war als Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung genannt, während für die anderen drei Angaben die Zielgruppe aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen bestand.
3Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 3, S. 6). Über diese Nichtzulassung bestand zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Einigkeit. Nach der Verordnung durfte Dextro Energy diese Angaben noch sechs Monate lang ab dem Inkrafttreten verwenden.