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Pressemitteilung
C-176/13 P;
Verkündet am: 
 15.02.2016
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof bestätigt, dass das seit 2010 angeordnete Einfrieren der Gelder der Bank Mellat für nichtig zu erklären war
Leitsatz des Gerichts:
Die vom Rat gegebene Begründung und die von ihm vorgelegten Beweise waren unzureichend
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Im Zuge der verstärkten Maßnahmen gegen die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch dieses Land hatte der Rat der Europäischen Union seit 2010 die Gelder verschiedener iranischer Finanzinstitute, darunter die der Bank Mellat, eingefroren1. Das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Die Verhaltensweise der Bank Mellat begünstigt und erleichtert das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm für ballistische Flugkörper. Sie hat Bankdienstleistungen für in den Listen der [Vereinten Nationen] und der [Europäischen Union] verzeichnete Einrichtungen oder für Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bereitgestellt. Sie ist die Muttergesellschaft der First East Export Bank, die in der Resolution 1929 (2010) des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet worden ist.“

Die Bank Mellat hatte das Einfrieren ihrer Gelder mit Erfolg vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten2. Der Rat der Europäischen Union rief daraufhin den Gerichtshof an und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

In seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof die im Urteil Kadi II aufgestellten Grundsätze3 und stellt in Übereinstimmung mit dem Gericht fest, dass die ersten beiden Sätze der oben zitierten Begründung es der Bank Mellat nicht ermöglichen, konkret in Erfahrung zu bringen, welche Dienstleistungen sie welchen Einrichtungen erbracht hat, zumal dort die Personen, deren Konten die Bank Mellat verwaltet hat, nicht benannt werden.

Soweit als Begründung angegeben wurde, dass die Bank Mellat die Muttergesellschaft der First East Export Bank sei (die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichnet worden war), weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Rat der Europäischen Union nach den Feststellungen des Gerichts nichts vorgelegt hat, was es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, die Stichhaltigkeit dieser Begründung zu prüfen. Dass das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat mit dem Einfrieren der Gelder der First East Export Bank gerechtfertigt wurde, die von den Vereinten Nationen gerade wegen der Tätigkeit der Bank Mellat bezeichnet worden war, stellt nach der Auffassung des Gerichtshofs zudem einen Zirkelschluss dar.

Was das Argument des Rates betrifft, die Beweise dafür, dass die Bank Mellat die nuklearen Aktivitäten Irans unterstütze, stammten aus vertraulichen Quellen, deren Offenlegung die Identifizierung der Personen ermöglichen würde, die sie geliefert hätten (wodurch das Leben und die Sicherheit dieser Personen gefährdet werden könnte), stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Argument zum ersten Mal während des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht worden und damit unzulässig ist.

Der Gerichtshof weist daher das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurück. Da sämtliche die Bank Mellat betreffenden Maßnahmen für nichtig erklärt worden sind, gelten deren Gelder als zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 26. Juli 2010 (dem Zeitpunkt der ersten Maßnahme zum Einfrieren der Gelder) und dem 16. Januar 2016 (dem Zeitpunkt der Wiederfreigabe der eingefrorenen Gelder) eingefroren.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat endete am 16. Januar 2016 im Rahmen der Aufhebung der meisten internationalen Sanktionen gegen den Iran.
2Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T-496/10).
3 Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 Kommission u. a / Kadi (verbundene Rechtssachen C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, siehe auch Pressemitteilung Nr. 93/13). In diesem Urteil bekräftigte der Gerichtshof, dass der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die Gründe, auf die sich die zuständige Unionsbehörde beruft, hinreichend präzise und konkret sind. Die zuständige Unionsbehörde muss die relevanten Informationen und Beweise so vorlegen, dass der Unionsrichter überprüfen kann, ob diese Gründe nachgewiesen sind.
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