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Pressemitteilung
C-176/13 P;
VerkĂŒndet am: 
 15.02.2016
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Der Gerichtshof bestĂ€tigt, dass das seit 2010 angeordnete Einfrieren der Gelder der Bank Mellat fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren war
Leitsatz des Gerichts:
Die vom Rat gegebene BegrĂŒndung und die von ihm vorgelegten Beweise waren unzureichend
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der PresserklÀrung

Im Zuge der verstĂ€rkten Maßnahmen gegen die proliferationsrelevanten nuklearen TĂ€tigkeiten des Iran und die Entwicklung von TrĂ€gersystemen fĂŒr Kernwaffen durch dieses Land hatte der Rat der EuropĂ€ischen Union seit 2010 die Gelder verschiedener iranischer Finanzinstitute, darunter die der Bank Mellat, eingefroren1. Das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat wurde im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet: „Die Verhaltensweise der Bank Mellat begĂŒnstigt und erleichtert das iranische Nuklearprogramm und das iranische Programm fĂŒr ballistische Flugkörper. Sie hat Bankdienstleistungen fĂŒr in den Listen der [Vereinten Nationen] und der [EuropĂ€ischen Union] verzeichnete Einrichtungen oder fĂŒr Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bereitgestellt. Sie ist die Muttergesellschaft der First East Export Bank, die in der Resolution 1929 (2010) des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] bezeichnet worden ist.“

Die Bank Mellat hatte das Einfrieren ihrer Gelder mit Erfolg vor dem Gericht der EuropÀischen Union angefochten2. Der Rat der EuropÀischen Union rief daraufhin den Gerichtshof an und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

In seinem heutigen Urteil bestĂ€tigt der Gerichtshof die im Urteil Kadi II aufgestellten GrundsĂ€tze3 und stellt in Übereinstimmung mit dem Gericht fest, dass die ersten beiden SĂ€tze der oben zitierten BegrĂŒndung es der Bank Mellat nicht ermöglichen, konkret in Erfahrung zu bringen, welche Dienstleistungen sie welchen Einrichtungen erbracht hat, zumal dort die Personen, deren Konten die Bank Mellat verwaltet hat, nicht benannt werden.

Soweit als BegrĂŒndung angegeben wurde, dass die Bank Mellat die Muttergesellschaft der First East Export Bank sei (die ihrerseits vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichnet worden war), weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Rat der EuropĂ€ischen Union nach den Feststellungen des Gerichts nichts vorgelegt hat, was es den Unionsgerichten ermöglicht hĂ€tte, die Stichhaltigkeit dieser BegrĂŒndung zu prĂŒfen. Dass das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat mit dem Einfrieren der Gelder der First East Export Bank gerechtfertigt wurde, die von den Vereinten Nationen gerade wegen der TĂ€tigkeit der Bank Mellat bezeichnet worden war, stellt nach der Auffassung des Gerichtshofs zudem einen Zirkelschluss dar.

Was das Argument des Rates betrifft, die Beweise dafĂŒr, dass die Bank Mellat die nuklearen AktivitĂ€ten Irans unterstĂŒtze, stammten aus vertraulichen Quellen, deren Offenlegung die Identifizierung der Personen ermöglichen wĂŒrde, die sie geliefert hĂ€tten (wodurch das Leben und die Sicherheit dieser Personen gefĂ€hrdet werden könnte), stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Argument zum ersten Mal wĂ€hrend des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht worden und damit unzulĂ€ssig ist.

Der Gerichtshof weist daher das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurĂŒck. Da sĂ€mtliche die Bank Mellat betreffenden Maßnahmen fĂŒr nichtig erklĂ€rt worden sind, gelten deren Gelder als zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 26. Juli 2010 (dem Zeitpunkt der ersten Maßnahme zum Einfrieren der Gelder) und dem 16. Januar 2016 (dem Zeitpunkt der Wiederfreigabe der eingefrorenen Gelder) eingefroren.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Das Einfrieren der Gelder der Bank Mellat endete am 16. Januar 2016 im Rahmen der Aufhebung der meisten internationalen Sanktionen gegen den Iran.
2Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T-496/10).
3 Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 Kommission u. a / Kadi (verbundene Rechtssachen C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, siehe auch Pressemitteilung Nr. 93/13). In diesem Urteil bekrĂ€ftigte der Gerichtshof, dass der Unionsrichter u. a. prĂŒfen muss, ob die GrĂŒnde, auf die sich die zustĂ€ndige Unionsbehörde beruft, hinreichend prĂ€zise und konkret sind. Die zustĂ€ndige Unionsbehörde muss die relevanten Informationen und Beweise so vorlegen, dass der Unionsrichter ĂŒberprĂŒfen kann, ob diese GrĂŒnde nachgewiesen sind.
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