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Pressemitteilung
C-428/14;
VerkĂŒndet am: 
 20.01.2016
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten eigenstÀndig nebeneinander
Leitsatz des Gerichts:
Diese Regelungen sind Ausdruck des Systems paralleler ZustÀndigkeiten von Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der PresserklÀrung

Das Unionsrecht1 soll durch einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden eine kohĂ€rente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten gewĂ€hrleisten. Dieser Mechanismus wird als „EuropĂ€isches Wettbewerbsnetz"(ECN) bezeichnet.

Im Jahr 2006 erließ das ECN auf europĂ€ischer Ebene ein Kronzeugenregelungsmodell. Im Jahr 2007 erließ die AutoritĂ  Garante della Concorrenza e del Mercato (italienische Wettbewerbs- und Kartellbehörde, im Folgenden: AGCM) auf nationaler Ebene ein Ă€hnliches Modell, in dem ein „Kurzantrag“ auf Kronzeugenbehandlung vorgesehen war. Diese Regelungen sollen insbesondere die Aufdeckung von rechtswidrigen Verhaltensweisen fördern, indem den an den Kartellen Beteiligten ein Anreiz gegeben wird, diese anzuzeigen. Das System der Kronzeugenregelungen beruht nĂ€mlich auf dem Grundsatz, wonach die Wettbewerbsbehörden das Unternehmen, das seine Beteiligung an einem Kartell anzeigt, von der Zahlung der Geldbuße befreit, wenn es als erstes Informationen ĂŒbermittelt, aufgrund deren insbesondere ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werden kann.

In den Jahren 2007 und 2008 stellten DHL Express (Italy) sowie DHL Global Forwarding (Italy), Agility Logistics und Schenker Italiana bei der Kommission und der AGCM gesondert AntrĂ€ge auf Kronzeugenbehandlung. Sie behaupteten, dass auf dem Sektor der internationalen Frachtverkehrsdienste gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen worden sei.

Am 15. Juni 2011 stellte die AGCM fest, dass mehrere Unternehmen, darunter DHL, Schenker und Agility, an einem Kartell auf dem Sektor der internationalen Straßenfrachtverkehrsdienste von und nach Italien beteiligt waren. Die AGCM bestĂ€tigte in dieser Entscheidung, dass Schenker mit ihrem Antrag vom 12. Dezember 2007 das erste Unternehmen gewesen sei, das in Italien bei ihr einen Antrag auf Erlass der Geldbuße hinsichtlich des Straßenfrachtverkehrs gestellt habe. In Anwendung der nationalen Kronzeugenregelung wurde daher gegen Schenker keine Geldbuße verhĂ€ngt. DHL und Agility wurden hingegen jeweils zur Zahlung einer Geldbuße (die jedoch in beiden FĂ€llen herabgesetzt wurde) verurteilt.

DHL erhob bei den italienischen Gerichten Klage auf NichtigerklĂ€rung der Entscheidung der AGCM. Das Unternehmen bringt insbesondere vor, dass die AGCM zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass DHL nicht als erstes die Anwendung der nationalen Kronzeugenregelung beantragt habe und dass ihr daher die Geldbuße nicht erlassen werden könne. Die AGCM hĂ€tte den am 5. Juni 2007 – also vor dem von Schenker bei der AGCM gestellten Antrag – von DHL bei der Kommission gestellten Antrag auf Erlass der Geldbuße berĂŒcksichtigen mĂŒssen.

Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ersucht den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts hinsichtlich des VerhÀltnisses zwischen den verschiedenen Verfahren, die innerhalb des ECN nebeneinander existieren.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die im Rahmen des ECN beschlossenen Instrumente einschließlich des Kronzeugenregelungsmodells fĂŒr die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht verbindlich sind, und zwar unabhĂ€ngig von der gerichtlichen oder administrativen Natur dieser Behörden2.

Ferner besteht zwischen dem bei der Kommission eingereichten Antrag auf Erlass der Geldbuße und dem fĂŒr dasselbe Kartell bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingereichten Kurzantrag kein rechtlicher Zusammenhang, so dass diese Behörde weder verpflichtet ist, den Kurzantrag im Licht des Antrags auf Erlass der Geldbuße zu beurteilen, noch gehalten ist, die Kommission zu kontaktieren, um Informationen ĂŒber den Gegenstand und die Ergebnisse des auf europĂ€ischer Ebene eingerichteten Kronzeugenverfahrens zu erhalten.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Kronzeugenregelung nicht entgegensteht, nach der eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße eines Unternehmens entgegennehmen kann, wenn es parallel dazu bei der Kommission keinen Antrag auf vollstĂ€ndigen Erlass, sondern lediglich auf ErmĂ€ĂŸigung der Geldbuße gestellt hat. Folglich kann das nationale Recht vorsehen, dass ein Unternehmen, das nicht als erstes einen Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der Kommission stellt und folglich von der Kommission lediglich eine ErmĂ€ĂŸigung (und keinen vollstĂ€ndigen Erlass) der Geldbuße erhalten kann, bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einen Kurzantrag auf (vollstĂ€ndigen) Erlass der Geldbuße stellen kann. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der fehlenden Verbindlichkeit der im Rahmen des ECN beschlossenen Instrumente (darunter das Kronzeugenregelungsmodell) fĂŒr die nationalen Wettbewerbsbehörden.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur DurchfĂŒhrung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
2In diesem Sinne hat der Gerichtshof seine bestehende Rechtsprechung prÀzisiert (vgl. Urteile Pfleiderer, C-360/09, und Kone u. a., C-557/12).
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