Text des Urteils
7 AZR 828/13;
VerkĂŒndet am:
23.03.2016
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen:
1 Sa 2/13
Landesarbeitsgericht
Baden-WĂŒrttemberg;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang
Leitsatz des Gerichts:
Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB UmstĂ€nde, die die Befristung eines ĂŒber das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen wĂŒrden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden VollzeitarbeitsverhĂ€ltnisses belĂ€uft.
Tenor
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-WĂŒrttemberg vom 17. Juni 2013 - 1 Sa 2/13 - werden zurĂŒckgewiesen.
Der KlÀger hat 69 %, die Beklagte hat 31 % von den Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten ĂŒber die Rechtswirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung sowie ĂŒber einen Anspruch des KlĂ€gers auf Aufstockung der Arbeitszeit.2
Die Beklagte ist TrĂ€gerin nahezu aller katholischen weiterbildenden Schulen in der Erzdiözese Freiburg. Der KlĂ€ger ist bei der Beklagten in der Heimschule K als Lehrkraft im ArbeitsverhĂ€ltnis beschĂ€ftigt. Er erteilt Unterricht in den FĂ€chern Biologie, Erdkunde sowie Naturwissenschaft und Technik. DarĂŒber hinaus besitzt er die BefĂ€higung, das Fach Mathematik in der Unterstufe (5. - 7. Klasse) zu unterrichten. Er hatte nach seinem Staatsexamen zunĂ€chst keine Anstellung als Lehrer gefunden. Nach AusĂŒbung verschiedener anderer TĂ€tigkeiten begann er mit Nachhilfeunterricht bei der Heimschule K. Seit Anfang 1995 schloss er mit der Beklagten befristete ArbeitsvertrĂ€ge mit Stundendeputaten zwischen drei und elf Unterrichtsstunden pro Woche ab. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 findet auf das ArbeitsverhĂ€ltnis die Arbeitsvertrags- und VergĂŒtungsordnung fĂŒr den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) vom 14. Dezember 1976 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese wurde mit Wirkung vom 1. November 2008 durch die Arbeitsvertragsordnung fĂŒr den Kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) abgelöst. Nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 schlossen die Parteien eine Vielzahl sog. ZusatzvertrĂ€ge. Mit dem IV. Zusatzvertrag vom 12./16. August 2000 vereinbarten die Parteien eine unbefristete BeschĂ€ftigung des KlĂ€gers im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. Zum damaligen Zeitpunkt betrug das Unterrichtsdeputat fĂŒr eine VollzeitbeschĂ€ftigung 24 Wochenstunden, inzwischen belĂ€uft es sich auf 25 Wochenstunden.
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Ab dem Schuljahr 2001/2002 vereinbarten die Parteien jeweils befristet fĂŒr ein Schuljahr die Erhöhung des Stundendeputats des KlĂ€gers. Als Grund fĂŒr die Befristung ist in den VertrĂ€gen ĂŒberwiegend TeilzeitbeschĂ€ftigung, Deputatsreduzierung, Urlaub oder Erkrankung anderer LehrkrĂ€fte genannt, seit dem Schuljahr 2010/2011 wird als Befristungsgrund auĂerdem die Umstellung von G9 auf G8 angegeben, dh. die VerkĂŒrzung der Schulzeit bis zum Abitur von 13 auf zwölf Jahre ab Beginn des Schuljahres 2012/2013.
Die Parteien schlossen im Einzelnen seit dem Schuljahr 2001/2002 folgende befristete Aufstockungsvereinbarungen:
Zeitraum - Vertragl. Regelung - Deputat insgesamt - BegrĂŒndung
Schuljahr 2001/02 ab 01.09.2001 - 3 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 15/24 - mĂŒndlich
Schuljahr 2002/03 ab 01.09.2002 - 7 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 19/24 - âDie Befristung der sieben Wochenstunden erfolgt hinsichtlich der TeilzeitbeschĂ€ftigung einer anderen Lehrkraft und des Erziehungsurlaubes einer anderen Lehrkraft der Heimschule K.â
Schuljahr 2003/04 ab 01.09.2003 - 7 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 19/25 - mĂŒndliche VerlĂ€ngerung
Schuljahr 2004/05 ab 01.09.2004 - 8/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 20/25 - âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung einer anderen Lehrkraft der Heimschule.â
Schuljahr 2005/06 ab 01.09.2005 - 3/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 15/25 - âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Beurlaubung einer anderen Lehrkraft der Heimschule K.â
Schuljahr 2006/07 ab 01.09.2006 - 3/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 15/25 - âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Elternzeit anderer LehrkrĂ€fte der Heimschule K.â
Schuljahr 2007/08 ab 01.09.2007 - 13/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 25/25 - âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierung anderer LehrkrĂ€fte der Heimschule K.â
Schuljahr 2008/09 ab 01.09.2008 - 13/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 25/25 - mĂŒndliche VerlĂ€ngerung
Schuljahr 2009/10 ab 01.09.2009 - 9,32/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 21,32/25 - âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer LehrkrĂ€fte an der Heimschule K.â
Schuljahr 2009/10 01.05. - 31.07.10 - 2,08/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 23,4/25 - âDie Befristung erfolgt als Krankheitsvertretung fĂŒr eine andere Lehrkraft der Heimschule K.â
Schuljahr 2010/11 ab 01.09.2010 - 12,5/25 Wochenstunden zusĂ€tzlich - 25/25 - bzgl. 4,16 Wochenstunden: âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer LehrkrĂ€fte an der Heimschule K und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8.â; bzgl. weiterer 8,32 Wochenstunden: âKrankheitsvertretungâ
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FĂŒr das Schuljahr 2011/2012, dh. fĂŒr die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012, schlossen die Parteien am 12./19. September 2011 einen Zusatzvertrag ĂŒber ein zusĂ€tzliches Unterrichtsdeputat von vier Wochenstunden ab.
Als Befristungsgrund ist angegeben:
âDie Befristung erfolgt hinsichtlich der Deputatsreduzierungen anderer LehrkrĂ€fte an der Heimschule K und wegen des befristeten Mehrbedarfs an Unterrichtsstunden durch die Umstellung von G9 auf G8.â
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Bereits zuvor hatte der KlĂ€ger in mehreren persönlichen GesprĂ€chen um die Zuweisung eines unbefristeten vollen Unterrichtsdeputats nachgesucht. Bei einem dieser ca. zwei bis drei Jahre zuvor gefĂŒhrten GesprĂ€che wies die Schulleiterin den KlĂ€ger darauf hin, dass seinerzeit bei den S-Schulen in V eine Vollzeitstelle mit der FĂ€cherkombination des KlĂ€gers frei sei. Der KlĂ€ger teilte der Schulleiterin mit, dass er diese Stelle aufgrund des Fahraufwands nicht anstrebe.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 bat der KlĂ€ger erneut um ein unbefristetes volles Unterrichtsdeputat. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 mangels Bedarfs ab. Mit Schreiben vom 24. November 2011 Ă€uĂerte der KlĂ€ger wiederum den Wunsch, ihm fĂŒr das Schuljahr 2012/2013 ein volles Deputat von 25 Wochenstunden zu ĂŒbertragen und einen entsprechenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abzuschlieĂen. Die Beklagte teilte dem KlĂ€ger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit, dass sie im Hinblick auf die Umstellung von G9 auf G8 seinem Wunsch nicht entsprechen könne.
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Am 13. Juli 2012 unterrichtete die Schulleiterin den KlĂ€ger darĂŒber, wenige Tage zuvor von dem Schulleiter der S-Schulen in V die Mitteilung erhalten zu haben, dass dort ein Lehrer fĂŒr Biologie gesucht werde. Noch am selben Tag ĂŒbersandte der KlĂ€ger dem dortigen Schulleiter seine Bewerbungsunterlagen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte der Schulleiter der S-Schulen dem KlĂ€ger mit, dass die offenen Stunden im Fach Biologie kurz zuvor mit zwei LehrkrĂ€ften besetzt worden seien. Die beiden LehrkrĂ€fte wurden befristet fĂŒr ein Jahr zur Vertretung einer erkrankten Lehrerin mit der FĂ€cherkombination Biologie und Deutsch eingestellt.
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Mit der am 21. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der KlĂ€ger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten ArbeitsverhĂ€ltnis mit zumindest 16/25 Unterrichtsstunden zu stehen. Der in den ZusatzvertrĂ€gen jeweils angegebene Befristungsgrund âDeputatsreduzierung anderer LehrkrĂ€fteâ ĂŒber Jahre hinweg belege, dass wĂ€hrend der gesamten Zeit Bedarf fĂŒr eine ĂŒber zwölf Unterrichtsstunden hinausgehende BeschĂ€ftigung bestanden habe. Die Beklagte habe in den vergangenen Jahren auch immer wieder Neueinstellungen vorgenommen, anstatt ihn bei der Vergabe zusĂ€tzlicher Stunden vorrangig zu berĂŒcksichtigen. Auch die zuletzt als Befristungsgrund angegebene Umstellung von G9 auf G8 rechtfertige die Befristung nicht. Auf seine FĂ€cherkombination habe sich die Umstellung nicht ausgewirkt. Er werde durch die Befristung der zuletzt vereinbarten Arbeitszeiterhöhung unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Diese Befristung sei daher unwirksam. Die Beklagte sei darĂŒber hinaus nach § 9 TzBfG sowie nach § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 2 Satz 2 AVO und den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes verpflichtet, seinem Antrag auf Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Die offene Stelle bei den S-Schulen in V im Juli 2012 sei ihm nicht angeboten worden, obwohl sein Wunsch nach einer Deputatserhöhung bekannt gewesen sei.
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Der KlÀger hat beantragt
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ĂŒber den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei VergĂŒtung von 17,28 Wochenstunden (Aufschlag fĂŒr anteilige AltersermĂ€Ăigung) besteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag auf Erhöhung seines Stundendeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden fĂŒr das Schuljahr 2011/2012 sei wirksam. Der KlĂ€ger werde durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. Aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 sei ein RĂŒckgang des Unterrichtsbedarfs zu erwarten gewesen. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Antrag des KlĂ€gers auf Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden zuzustimmen. Die TĂ€tigkeit bei den S-Schulen in V sei dem KlĂ€ger auch deshalb nicht angeboten worden, weil er in der Vergangenheit mitgeteilt habe, der Fahraufwand nach V sei zu groĂ.
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Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. entsprochen und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis mit einem Stundendeputat von 16 Wochenstunden bei VergĂŒtung von 17,28 Wochenstunden besteht. Im Ăbrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollstĂ€ndige Klageabweisung. Der KlĂ€ger verfolgt mit der Anschlussrevision seinen auf Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Wochenstunden gerichteten Leistungsantrag weiter.
EntscheidungsgrĂŒnde12
Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Die Rechtsmittel sind zwar zulĂ€ssig, aber unbegrĂŒndet.
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A. Die Revision und die Anschlussrevision sind zulÀssig.
Der ZulĂ€ssigkeit der Anschlussrevision steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revision nur fĂŒr die Beklagte und nicht fĂŒr den KlĂ€ger zugelassen hat. Nach § 554 Abs. 2 ZPO ist die Anschlussrevision auch dann statthaft, wenn die Revision fĂŒr den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist. Dem Revisionsbeklagten soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, eine AbĂ€nderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Gegenpartei ohnehin durchgefĂŒhrt werden muss (BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 124/03 - zu B I der GrĂŒnde).
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B. Die Revision und die Anschlussrevision sind unbegrĂŒndet.
Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Klage ist zulĂ€ssig, aber nur zum Teil begrĂŒndet.
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I. Das Klagebegehren bedarf der Auslegung.
Diese ergibt, dass der Klageantrag zu 2., mit dem der KlĂ€ger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung des Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden verlangt, als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1., mit dem der KlĂ€ger die Unwirksamkeit der Befristung der Aufstockung seines Stundendeputats um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 geltend macht, als Hilfsantrag fĂŒr den Fall des vollstĂ€ndigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 2. zu verstehen ist.
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1. Das Revisionsgericht hat prozessuale ErklÀrungen selbstÀndig auszulegen.
DafĂŒr sind die fĂŒr WillenserklĂ€rungen des bĂŒrgerlichen Rechts entwickelten GrundsĂ€tze maĂgebend. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstĂ€blichen Sinn des in der ProzesserklĂ€rung gewĂ€hlten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der ErklĂ€rung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind ProzesserklĂ€rungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den MaĂstĂ€ben der Rechtsordnung vernĂŒnftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwĂŒrdigen Belange des Prozessgegners zu berĂŒcksichtigen (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14; 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27 mwN).
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2. Danach stehen die beiden KlageantrÀge in einem EventualverhÀltnis dergestalt, dass der Klageantrag zu 2. als Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. als Hilfsantrag anzusehen ist.
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Der KlĂ€ger begehrt mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung, dass zwischen den Parteien ĂŒber den 31. August 2012 hinaus ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis mit einem Stundendeputat von 16 Unterrichtsstunden wöchentlich besteht. Den Klageantrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht dahin ausgelegt, dass die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des Stundendeputats auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 erteilt werden soll. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der KlĂ€ger hat zwar in dem Klageantrag zu 2. nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Stunden wöchentlich erfolgen soll. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch aus dem Schreiben vom 24. November 2011, mit dem der KlĂ€ger die Beklagte um die Ăbertragung eines Vollzeitdeputats ab dem Schuljahr 2012/2013 gebeten hatte, zu Recht geschlossen, dass der KlĂ€ger ein Vollzeitdeputat ab dem 1. September 2012 anstrebt. Gegen diese Auslegung haben sich die Parteien mit der Revision und der Anschlussrevision nicht gewandt. WĂŒrde beiden AntrĂ€gen stattgegeben, wĂ€re unklar, in welchem Umfang die Unterrichtspflicht des KlĂ€gers ab dem 1. September 2012 bestĂŒnde: mit 16 oder mit 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Deshalb bedarf es der Bestimmung, in welchem VerhĂ€ltnis die AntrĂ€ge zueinander stehen. Diese Bestimmung ist zwar primĂ€r Sache des KlĂ€gers; sie kann grundsĂ€tzlich nicht dem Gericht ĂŒberlassen werden (vgl. etwa BGH 27. November 2013 - III ZR 371/12 - Rn. 2). Eine solche Bestimmung hat der KlĂ€ger nicht vorgenommen. Aus seinem gesamten Vorbringen ergibt sich allerdings, dass er in erster Linie ein unbefristetes VollzeitarbeitsverhĂ€ltnis anstrebt, dh. ein unbefristetes Unterrichtsdeputat von 25 Wochenstunden. Deshalb ist sein Klagebegehren trotz der Reihenfolge der KlageantrĂ€ge, die fĂŒr Gegenteiliges sprechen könnte, so auszulegen, dass der Klageantrag zu 2. der Hauptantrag und der Klageantrag zu 1. der Hilfsantrag ist. Ein anderes VerstĂ€ndnis ist entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung geĂ€uĂerten Auffassung nicht deshalb geboten, weil zunĂ€chst das bis zum 31. August 2012 geltende unbefristete Unterrichtsdeputat (12 oder 16 Wochenstunden) festzustellen und erst anschlieĂend ĂŒber die begehrte Erhöhung auf ein Vollzeitdeputat zu entscheiden wĂ€re. Der KlĂ€ger verlangt mit dem Klageantrag zu 2. nicht die Aufstockung seines Unterrichtsdeputats von 16 auf 25 Wochenstunden. Er erstrebt die Vereinbarung eines Unterrichtsdeputats von 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 unabhĂ€ngig von dem Umfang des ihm zuvor unbefristet ĂŒbertragenen Unterrichtsdeputats. Eine andere Auslegung der KlageantrĂ€ge ist auch nicht deshalb angezeigt, weil dem auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich gerichteten Antrag möglicherweise nicht zum 1. September 2012, sondern erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt stattgegeben werden könnte, wie der KlĂ€ger in der mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Senat geĂ€uĂert hat. Ungeachtet der Frage, ob dies vom Streitgegenstand umfasst wĂ€re, bestĂŒnde hierin ein teilweises Unterliegen mit diesem Antrag, so dass ĂŒber den auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31. August 2012 gerichteten Antrag zu entscheiden wĂ€re.
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II. Der Hauptantrag, mit dem der KlĂ€ger die Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 begehrt, ist zulĂ€ssig, aber nicht begrĂŒndet.
Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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1. Der Antrag ist zulÀssig.
Er ist in der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung, dass die Erhöhung des Stundendeputats zum 1. September 2012 erfolgen soll, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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2. Der Antrag ist nicht begrĂŒndet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Antrag des KlÀgers auf Erhöhung seines Unterrichtsdeputats auf 25 Wochenstunden ab dem 1. September 2012 zuzustimmen.
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a) Ein Anspruch des KlÀgers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG.
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aa) § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer VerlĂ€ngerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berĂŒcksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche GrĂŒnde oder ArbeitszeitwĂŒnsche anderer teilzeitbeschĂ€ftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Vorschrift begrĂŒndet - unter den nĂ€her geregelten Voraussetzungen - einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf VerlĂ€ngerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194). Ein angezeigter VerlĂ€ngerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer ĂŒber den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers ĂŒberlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f., BAGE 127, 353; 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 21, aaO).
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Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein âentsprechender freier Arbeitsplatzâ zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Der Arbeitnehmer hat regelmĂ€Ăig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende ArbeitsplĂ€tze nach den ArbeitszeitwĂŒnschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die fĂŒr einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 23, BAGE 119, 194). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen TeilzeitbeschĂ€ftigten zu verlĂ€ngern, weitere TeilzeitarbeitsplĂ€tze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, mĂŒssen fĂŒr diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene SachgrĂŒnde bestehen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 30; 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 26, BAGE 121, 199).
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§ 9 TzBfG begrĂŒndet einen einklagbaren Rechtsanspruch des teilzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmers auf VerlĂ€ngerung seiner Arbeitszeit durch VertragsĂ€nderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 127, 353). Die ErfĂŒllung dieses Anspruchs wird unmöglich, wenn der Arbeitgeber den entsprechenden freien Arbeitsplatz endgĂŒltig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Dies begrĂŒndet gegebenenfalls SchadensersatzansprĂŒche des ĂŒbergangenen teilzeitbeschĂ€ftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 14 aaO).
26
bb) Nach diesen GrundsÀtzen hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des KlÀgers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ab dem 1. September 2012 zu Recht verneint.
27
§ 9 TzBfG gewĂ€hrt dem KlĂ€ger entgegen der von ihm vertretenen Auffassung grundsĂ€tzlich keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer, anderen ArbeitsplĂ€tzen zugewiesener Unterrichtsstunden zusĂ€tzlich zu dem ihm unbefristet ĂŒbertragenen Teilzeitdeputat. Die Beklagte ist daher nach § 9 TzBfG grundsĂ€tzlich nicht verpflichtet, unter Verzicht auf Neueinstellungen von Lehrern mit anderen FĂ€cherkombinationen als derjenigen des KlĂ€gers Unterrichtsstunden bereits beschĂ€ftigter LehrkrĂ€fte in einer Weise umzuverteilen, dass dem KlĂ€ger Unterrichtsstunden seiner FĂ€cherkombination zugewiesen werden können. Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Beklagte ihre Organisationsfreiheit zur Umgehung von § 9 TzBfG genutzt hĂ€tte, bestehen nicht. Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt noch hat der KlĂ€ger vorgetragen, dass die Beklagte weitere TeilzeitarbeitsplĂ€tze mit den UnterrichtsfĂ€chern des KlĂ€gers eingerichtet hĂ€tte, anstatt die Arbeitszeit des KlĂ€gers aufzustocken.
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§ 9 TzBfG begrĂŒndete daher auch keinen Anspruch des KlĂ€gers darauf, dass die Beklagte ihm die freigewordenen Biologiestunden aus dem Unterrichtsdeputat der vorĂŒbergehend erkrankten Lehrkraft an den S-Schulen in V zusĂ€tzlich zu seinem Teilzeitdeputat an der Heimschule K zuwies. Im Ăbrigen erscheint zweifelhaft, ob es sich bei der Stelle der erkrankten Lehrkraft an den S-Schulen in V um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG gehandelt hat. Die erkrankte Lehrkraft unterrichtet die FĂ€cher Biologie und Deutsch. Da der KlĂ€ger nicht ĂŒber eine LehrbefĂ€higung fĂŒr das Fach Deutsch verfĂŒgt, hĂ€tte er diesen Teil der Aufgaben der erkrankten Lehrkraft nicht ĂŒbernehmen können. Zudem war die Stelle wegen der Erkrankung der Lehrkraft nur vorĂŒbergehend zu besetzen, der KlĂ€ger hatte hingegen um die unbefristete Ăbertragung eines Vollzeitdeputats gebeten. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei dieser Stelle um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG gehandelt hat, dahinstehen, weil die ErfĂŒllung eines etwaigen Anspruchs des KlĂ€gers nach § 9 TzBfG aufgrund der Besetzung der Stelle mit zwei anderen Arbeitnehmern durch die Beklagte unmöglich geworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellenbesetzung vor oder nach der Bewerbung des KlĂ€gers um die Stelle erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber den entsprechenden freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt, kann der teilzeitbeschĂ€ftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung der Stelle nicht mehr nach § 9 TzBfG bevorzugt berĂŒcksichtigt werden.
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b) Der KlĂ€ger kann sein Begehren auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich zum 1. September 2012 auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stĂŒtzen.
30
aa) Ein Anspruch auf entsprechende Aufstockung der Arbeitszeit ergibt sich nicht aus der nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996 anzuwendenden Bestimmung in § 14 Abs. 3 AVO.
Nach dieser Regelung sollen zu einem frĂŒheren Zeitpunkt VollbeschĂ€ftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete TeilzeitbeschĂ€ftigung vereinbart wurde, bei der spĂ€teren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berĂŒcksichtigt werden. Hieraus ergeben sich fĂŒr den KlĂ€ger schon deshalb keine AnsprĂŒche, weil er bei der Beklagten nicht zu einem frĂŒheren Zeitpunkt vollzeitbeschĂ€ftigt war und die unbefristete TeilzeitbeschĂ€ftigung auch nicht auf seinen Wunsch vereinbart wurde.
31
bb) Der KlĂ€ger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 2 AVO stĂŒtzen.
Danach sind BeschĂ€ftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei der Besetzung von DauerarbeitsplĂ€tzen bevorzugt zu berĂŒcksichtigen, wenn die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher ArbeitsverhĂ€ltnisse erfĂŒllt sind.
32
Der KlĂ€ger ist kein BeschĂ€ftigter mit einem befristeten Arbeitsvertrag iSv. § 35 Abs. 2 AVO. Er ist bei der Beklagten unbefristet (teilzeit-)beschĂ€ftigt. Lediglich die Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen der unbefristeten TeilzeitbeschĂ€ftigung wurde durch die ZusatzvertrĂ€ge jeweils befristet vereinbart. § 35 Abs. 2 AVO betrifft die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt, nicht jedoch die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Regelung in Abschn. VI âBefristung und Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnissesâ befindet. Entgegen der Auffassung des KlĂ€gers wurden durch die ZusatzvertrĂ€ge keine eigenstĂ€ndigen, von dem TeilzeitarbeitsverhĂ€ltnis mit zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich unabhĂ€ngigen ArbeitsverhĂ€ltnisse begrĂŒndet. In den ZusatzvertrĂ€gen ist geregelt, dass der KlĂ€ger in dem betreffenden Schuljahr zusĂ€tzlich (zu dem unbefristeten Stundendeputat) eine bestimmte weitere Anzahl an Stunden unterrichtet und im Ăbrigen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags unberĂŒhrt bleiben. Die Befristung betrifft daher nur die zusĂ€tzlichen Unterrichtsstunden, nicht den Arbeitsvertrag insgesamt.
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cc) Ein Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 25 Unterrichtsstunden wöchentlich ergibt sich auch nicht aus der Anlage 4d zur AVO und den darin in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
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Die Anlage 4d zur AVO enthĂ€lt Sonderregelungen fĂŒr LehrkrĂ€fte. Zu Abschn. II AVO, der die Arbeitszeit betrifft, ist geregelt, dass §§ 8 - 13 grundsĂ€tzlich keine Anwendung finden, sondern die Bestimmungen fĂŒr die entsprechenden Beamten des Landes Baden-WĂŒrttemberg gelten. Die Anwendung von § 14 AVO, der die Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit TeilzeitbeschĂ€ftigter regelt, ist fĂŒr LehrkrĂ€fte jedoch nicht ausgenommen, dh. insoweit gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht. Hinsichtlich der Verringerung und Aufstockung der Arbeitszeit verbleibt es daher auch fĂŒr LehrkrĂ€fte bei der Regelung in § 14 AVO.
35
dd) Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli/20. August 1996.
Danach kann der KlĂ€ger unter bestimmten Voraussetzungen aus dienstlichen oder betrieblichen GrĂŒnden abgeordnet oder versetzt werden. Diese Bestimmung rĂ€umt der Beklagten Befugnisse ein, sie begrĂŒndet jedoch keine AnsprĂŒche des KlĂ€gers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit.
36
III. Der Hilfsantrag, mit dem sich der KlĂ€ger gegen die Befristung der Aufstockung seiner Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012 wendet, ist zulĂ€ssig und begrĂŒndet.
37
1. Der Antrag ist zulĂ€ssig. Er erfĂŒllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
38
a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines RechtsverhÀltnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.
Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein RechtsverhĂ€ltnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem RechtsverhĂ€ltnis, auf bestimmte AnsprĂŒche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschrĂ€nken (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten ĂŒber den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Umfang der Leistungspflicht des KlĂ€gers.
39
b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die lediglich befristete Ăbertragung des zusĂ€tzlichen Deputats von vier Wochenstunden beruft.
40
2. Der Hilfsantrag ist begrĂŒndet.
Die in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich fĂŒr das Schuljahr 2011/2012 zum 31. August 2012 ist unwirksam. Sie hĂ€lt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
41
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Erhöhung des Unterrichtsdeputats des KlÀgers um vier Wochenstunden einer Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.
42
aa) Die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen wird nicht durch die fĂŒr die Befristung von ArbeitsvertrĂ€gen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrĂ€ngt.
Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 AZR 245/07 - Rn. 19).
43
bb) Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um vier Unterrichtsstunden wöchentlich zum 31. August 2012.
Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschrĂ€nkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrĂŒcklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung ĂŒberprĂŒfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der GrĂŒnde, BAGE 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien dem KlĂ€ger in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 nicht vorbehalten.
44
cc) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der in dem Zusatzvertrag vom 12./19. September 2011 vereinbarten Befristung um eine Allgemeine GeschÀftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgefĂŒhrt hat, ergibt sich bereits aus dem Ă€uĂeren Erscheinungsbild und der Anzahl der mit dem KlĂ€ger abgeschlossenen ZusatzvertrĂ€ge, dass die Befristungsabrede eine fĂŒr eine Vielzahl von FĂ€llen vorformulierte Vertragsklausel darstellt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Befristungsabrede iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB âausgehandeltâ wurde. Diese WĂŒrdigung haben die Parteien mit der Revision und der Anschlussrevision nicht angegriffen.
45
dd) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
46
(1) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen nur dann der uneingeschrĂ€nkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergĂ€nzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den VerstoĂ gegen das Transparenzgebot gemÀà § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschrĂ€nkt. Der nur eingeschrĂ€nkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung ĂŒbereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der GrĂŒnde, BAGE 115, 274). Ebenfalls nur eingeschrĂ€nkt zu kontrollieren sind Abreden ĂŒber den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden mĂŒssen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der GrĂŒnde, BAGE 115, 372).
47
(2) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschrÀnkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschrÀnkt kontrollfÀhig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem KlÀger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche EinschrÀnkung durch die Befristung (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36).
48
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
49
aa) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen GeschÀftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede BeeintrĂ€chtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begrĂŒndete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige BerĂŒcksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden WĂŒrdigung der beiderseitigen Positionen unter BerĂŒcksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster MaĂstab anzulegen. AbzuwĂ€gen sind die Interessen des Verwenders gegenĂŒber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen GeschĂ€fts zu berĂŒcksichtigen. Zu prĂŒfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des RechtsgeschĂ€fts generell und unter BerĂŒcksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 21, BAGE 140, 191).
50
bb) FĂŒr die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere MaĂstĂ€be als fĂŒr die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG.
WĂ€hrend die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den FĂ€llen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu ĂŒberprĂŒfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemÀà § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer BerĂŒcksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist.
51
Trotz des unterschiedlichen PrĂŒfungsmaĂstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen UmstĂ€nde, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der InteressenabwĂ€gung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, BAGE 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, ĂŒberwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen WertungsmaĂstĂ€ben. Nur bei Vorliegen auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde auf Seiten des Arbeitnehmers kann in AusnahmefĂ€llen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).
52
Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung UmstĂ€nde erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen wĂŒrden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191). Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12), gilt auch fĂŒr die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwĂŒnschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete ArbeitsverhĂ€ltnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer lĂ€ngerfristigen Lebensplanung beitragen. FĂŒr die Lebensplanung des Arbeitnehmers ist regelmĂ€Ăig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maĂgebend. Diese hĂ€ngt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine lĂ€ngerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der GrĂŒnde, BAGE 115, 274). Das schĂŒtzenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeintrĂ€chtigt, desto gröĂer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten TeilzeitbeschĂ€ftigung - der Umfang der vorĂŒbergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lĂ€sst sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusĂ€tzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfĂ€llt. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag ĂŒber die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hĂ€tte zulĂ€ssig befristet werden können (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO).
53
cc) Das Landesarbeitsgericht hat unter Zugrundelegung dieser GrundsĂ€tze die Auffassung vertreten, zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des KlĂ€gers durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um vier Unterrichtsstunden wöchentlich seien UmstĂ€nde erforderlich, die die Befristung eines gesondert ĂŒber dieses Arbeitszeitvolumen geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen wĂŒrden, da es sich um eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handele.
Die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags ĂŒber dieses Stundendeputat wĂ€re durch den Sachgrund des vorĂŒbergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, da aufgrund der Umstellung von G9 auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 mit einer Verringerung der zu erteilenden Unterrichtsstunden zu rechnen gewesen sei. Gleichwohl wĂ€re die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt wegen der Vielzahl und der Gesamtdauer der mit dem KlĂ€ger in der Vergangenheit abgeschlossenen ZusatzvertrĂ€ge nach den GrundsĂ€tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese GrundsĂ€tze seien auch auf die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang anzuwenden.
54
dd) Diese Beurteilung hĂ€lt der revisionsrechtlichen ĂberprĂŒfung nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob die Befristung eines gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags ĂŒber ein Unterrichtsdeputat von vier Wochenstunden fĂŒr das Schuljahr 2011/2012 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt wĂ€re und ob die GrundsĂ€tze des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch bei der ĂberprĂŒfung der Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang anzuwenden sind. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Aufstockung der Arbeitszeit des KlĂ€gers um vier Unterrichtsstunden wöchentlich um eine Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt und deshalb zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB durch die Befristung UmstĂ€nde erforderlich sind, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen wĂŒrden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel nur vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden VollzeitbeschĂ€ftigung belĂ€uft. Dies ist hier nicht der Fall.
55
(1) Die Rechtsprechung des Senats, wonach fĂŒr die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang UmstĂ€nde vorliegen mĂŒssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen wĂŒrden, beruht maĂgeblich auf der ErwĂ€gung, dass auch ein gesondert abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag ĂŒber das erhöhte Arbeitszeitvolumen eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bedĂŒrfte. Ein anderer PrĂŒfungsmaĂstab könnte in diesen FĂ€llen zu WertungswidersprĂŒchen fĂŒhren. Eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang kann deshalb nur angenommen werden, wenn die Arbeitszeiterhöhung ein Volumen erreicht, bei dem ĂŒblicherweise auch der Abschluss eines gesonderten befristeten Arbeitsvertrags ĂŒber eine TeilzeitbeschĂ€ftigung in Betracht gezogen werden könnte. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Aufstockung zumindest die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Stunden wöchentlich erreicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bestimmt fĂŒr die Arbeit auf Abruf, dass eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum fĂŒr eine BeschĂ€ftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280). Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als TeilzeitarbeitsverhĂ€ltnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist). Ausgehend davon, dass unter einem VollzeitarbeitsverhĂ€ltnis ĂŒblicherweise ein ArbeitsverhĂ€ltnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, liegt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines VollzeitarbeitsverhĂ€ltnisses belĂ€uft.
56
(2) Danach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang. Die Arbeitszeit des KlĂ€gers wurde befristet fĂŒr die Dauer des Schuljahres 2011/2012 um vier Unterrichtsstunden wöchentlich erhöht. Ein Vollzeitdeputat umfasst eine Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden. Das mit dem KlĂ€ger vereinbarte Aufstockungsvolumen belĂ€uft sich daher auf 16 % eines Vollzeitdeputats. Ein derartiges Arbeitszeitvolumen kommt typisierend als Teilzeitarbeitsplatz nicht ernsthaft in Betracht. FĂŒr die Befristung der mit dem KlĂ€ger vereinbarten Arbeitszeiterhöhung sind deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine UmstĂ€nde erforderlich, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt ĂŒber das erhöhte Arbeitszeitvolumen nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, um eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB auszuschlieĂen. Vielmehr ist anhand einer AbwĂ€gung der wechselseitigen Interessen der Parteien zu prĂŒfen, ob der KlĂ€ger durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird. Bei dieser InteressenabwĂ€gung ist allerdings auch der Umstand von Bedeutung, dass die Beklagte mit dem KlĂ€ger seit Jahren fĂŒr jedes Schuljahr befristet Vereinbarungen ĂŒber die Aufstockung der Arbeitszeit, wenn auch in unterschiedlichem Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich, getroffen hat. Einer Missbrauchskontrolle nach den GrundsĂ€tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bedarf es dazu nicht, vielmehr kann dies als ein Gesichtspunkt im Rahmen der InteressenabwĂ€gung berĂŒcksichtigt werden.
57
ee) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht die AngemessenheitsprĂŒfung nach § 307 Abs. 1 BGB nach einem unzutreffenden PrĂŒfungsmaĂstab vorgenommen hat.
Dieser Rechtsfehler fĂŒhrt jedoch nicht zur ZurĂŒckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Vielmehr kann der Senat die AngemessenheitsprĂŒfung selbst vornehmen.
58
(1) Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts scheidet zwar regelmĂ€Ăig aus, wenn es auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff ankommt, da dem Gericht der Tatsacheninstanz insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei dem Begriff der unangemessenen Benachteiligung in § 307 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Sind in einem solchen Fall jedoch die fĂŒr die Beurteilung maĂgeblichen Tatsachen festgestellt, kann das Revisionsgericht die Schlussfolgerungen hieraus selbst ziehen (vgl. etwa GMP/MĂŒller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 136), zB eine notwendige InteressenabwĂ€gung vornehmen (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 38, BAGE 137, 54).
59
(2) Im Streitfall sind die fĂŒr die erforderliche AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen maĂgeblichen Tatsachen festgestellt, so dass der Senat die AbwĂ€gung selbst vornehmen kann. Diese AbwĂ€gung ergibt, dass der KlĂ€ger durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt wird.
60
Die Beklagte hat zwar grundsĂ€tzlich ein berechtigtes Interesse daran, im Hinblick auf immer wieder auftretende lĂ€ngerfristige AusfĂ€lle von LehrkrĂ€ften oder Ănderungen in deren Unterrichtsdeputat die Arbeitszeit anderer LehrkrĂ€fte vorĂŒbergehend schuljahresbezogen aufstocken zu können. Dem steht das berechtigte Interesse des KlĂ€gers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gegenĂŒber, da vom Umfang der Arbeitszeit die Höhe seines Einkommens abhĂ€ngt und eine lĂ€ngerfristige Lebensplanung bei einer nur befristeten Vereinbarung des Arbeitszeitvolumens nicht oder jedenfalls nur eingeschrĂ€nkt möglich ist. Bei der Erhöhung des Unterrichtsdeputats von zwölf auf 16 Wochenstunden handelt es sich nicht um eine gĂ€nzlich unbedeutende Aufstockung, auch wenn sie nicht den Umfang erreicht, dass fĂŒr deren Befristung UmstĂ€nde vom Gewicht eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich wĂ€ren. Das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit muss zwar in der Regel dem Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit weichen, wenn der Arbeitgeber durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit die zeitweilige Arbeitsverhinderung von Stammpersonal oder die vorĂŒbergehende Reduzierung von deren Arbeitszeit ĂŒberbrĂŒcken will. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berĂŒcksichtigen, dass die Beklagte mit dem KlĂ€ger seit dem Schuljahr 2001/2002 fĂŒr jedes Schuljahr befristete Aufstockungsvereinbarungen im Umfang zwischen drei und 13 Unterrichtsstunden wöchentlich getroffen hat. Daraus ist zu schlieĂen, dass ĂŒber das mit dem KlĂ€ger unbefristet vereinbarte Stundendeputat von zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich hinaus ein dauerhafter BeschĂ€ftigungsbedarf fĂŒr den KlĂ€ger besteht, seit dem Schuljahr 2007/2008 mindestens im Umfang von vier und mehr zusĂ€tzlichen Unterrichtsstunden. Die streitgegenstĂ€ndliche Aufstockungsvereinbarung fĂŒr das Schuljahr 2011/2012 wurde zwar mit der bevorstehenden Umstellung von G9 auf G8 begrĂŒndet. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass bei Abschluss des Zusatzvertrags am 12./19. September 2011 prognostiziert werden konnte, dass mit der Umstellung von G9 auf G8 zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine Verringerung des Unterrichtsbedarfs einhergehen wĂŒrde. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung erfolgte jedoch nicht nur wegen dieser Umstellung, sondern nach den Angaben in dem Zusatzvertrag auch wegen der Deputatsreduzierung anderer LehrkrĂ€fte. Da die Beklagte wegen der Deputatsreduzierung oder Arbeitsverhinderung anderer LehrkrĂ€fte seit dem Schuljahr 2001/2002 einen stĂ€ndigen Bedarf an der Aufstockung der Arbeitszeit des KlĂ€gers im Umfang von mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, seit dem Schuljahr 2007/2008 in zum Teil erheblich höherem Umfang, hatte, kann der Beklagten ein berechtigtes Interesse daran, auch fĂŒr das Schuljahr 2011/2012 wiederum eine nur befristete Aufstockung der Arbeitszeit im Umfang von vier Unterrichtsstunden vorzunehmen, nicht mehr zugebilligt werden. Bei der zeitweiligen Arbeitsverhinderung und Deputatsreduzierung von Stammpersonal handelt es sich jedenfalls seit dem Schuljahr 2001/2002 um einen Dauertatbestand. Der Wunsch der Beklagten, auf derartige Arbeitsverhinderungen und Deputatsreduzierungen flexibel reagieren zu können, rechtfertigt es nicht, die Arbeitszeit einer teilzeitbeschĂ€ftigten Lehrkraft ĂŒber Jahre hinweg jeweils nur befristet aufzustocken, wenn ein dauerhafter Bedarf an der zusĂ€tzlichen Arbeitsleistung besteht. FĂŒr die Befristung der Arbeitszeiterhöhung fĂŒr das Schuljahr 2011/2012 war zwar zusĂ€tzlich die bevorstehende Umstellung von G9 auf G8 maĂgeblich. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Umstellung kĂŒnftig nicht mehr mit Arbeitsverhinderungen und Deputatsreduzierungen von LehrkrĂ€ften und sich daraus ergebendem zusĂ€tzlichen BeschĂ€ftigungsbedarf fĂŒr den KlĂ€ger zu rechnen ist.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
GrÀfl Niemann M. Rennpferdt Reinhard Vorbau Jacobi-----------------------------------------------------
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