Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex berechtigt die Teilnehmer nicht, ihren Vertrag zu widerrufen
Es handelt sich nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, die Tarife nach Maßgabe eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex zu erhöhen
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Nach der Universaldienstrichtlinie
1 haben die Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste das Recht, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
Beim österreichischen Obersten Gerichtshof ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation und A1 Telekom Austria anhängig. Der Verein für Konsumenteninformation behauptet, A1 Telekom Austria habe in Verträgen mit Verbrauchern rechtswidrige Klauseln verwendet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria sehen nämlich vor, dass die Teilnehmer ihren Vertrag nicht widerrufen können, wenn die Tarife anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt wird, angepasst werden.
In diesem Zusammenhang möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob eine derartige Tarifanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie darstellt. Ist dies der Fall, sind die Teilnehmer berechtigt, ihren Vertrag zu widerrufen.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag verneint der Gerichtshof diese Frage.
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern.
Weiter weist der Gerichtshof darauf hin, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria enthaltene streitige Klausel eine Entgeltanpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex vorsieht, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird.
Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, versetzt die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation, als sie sich aus dem Vertrag ergibt, dessen Inhalt durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert wird, die die fragliche Klausel enthalten.
Wird eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, ist sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie einzustufen.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 11) geänderten Fassung.