Die Klage von Dyson auf Nichtigerklärung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern hat keinen Erfolg
Die britische Gesellschaft hat nämlich nicht nachzuweisen vermocht, dass es Tests gab, die dem von der Kommission herangezogenen Test in Bezug auf Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit überlegen waren
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Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Einzelheiten in einer Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt sind
1. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern im Leerzustand zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Behälter vor.
Dyson entwickelt und produziert Zyklon-Staubsauger ohne Beutel. Da sie der Auffassung ist, dass der von der Kommission zur Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern herangezogene Test ihre Erzeugnisse gegenüber Staubsaugern mit Beutel benachteilige, begehrt sie vom Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission.
Mit seinem heutigen Urteil
weist das Gericht die Klage von Dyson in vollem Umfang ab und bestätigt damit die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung aufgestellten Regeln.
Dyson macht geltend, die Verordnung führe die Verbraucher in die Irre, da die Reinigungsleistung nur bei leerem Behälter des Staubsaugers und nicht während seines Gebrauchs getestet werde. Das Gericht räumt ein, dass die Saugleistung und die Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem Behälter wegen der Staubansammlung geringer sind. Es weist jedoch darauf hin, dass
die Kommission keine Tests mit vollem Behälter heranziehen konnte, weil diese nicht – wie von der Verordnung verlangt –
zuverlässig, genau und reproduzierbar sind. Hierzu stellt das Gericht fest, dass
Dyson die Reproduzierbarkeit der mit vollen Staubsaugerbehältern durchgeführten Tests nicht nachgewiesen hat, da sie nicht dargetan hat, dass mit einer einheitlichen Probe in verschiedenen Labors dieselben Ergebnisse erzielt werden konnten.
Nach Ansicht von Dyson begünstigt die Verordnung Staubsauger mit Beutel zum Nachteil beutelloser Staubsauger und/oder der Zyklon-Staubsauger, da die Verringerung der Saugleistung, die dadurch eintrete, dass sich die Beutel zusetzten, bei Tests mit leerem Behälter nicht ermittelt werden könne. Das Gericht führt hierzu aus, dass
die Verordnung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Auch wenn, wie die Kommission selbst einräumt, objektive Unterschiede zwischen Staubsaugern mit und ohne Beutel bestehen,
durfte die Kommission diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich behandeln, weil es eine objektive und
angemessene Rechtfertigung dafür gibt. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es gerade mangels reproduzierbarer Tests von Staubsaugern mit vollen Behältern objektiv und angemessen war, beutellose Staubsauger ebenso zu behandeln wie Staubsauger mit Beutel. Die Wahl der Kommission ist somit auf den Test gefallen, der sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels (das darin besteht, den Verbrauchern eine zuverlässige und einheitliche Information an die Hand zu geben, damit sie sich für Erzeugnisse mit besserer Leistung entscheiden können) am besten eignet.
Dyson trägt schließlich vor, in der Verordnung werde nicht erläutert, weshalb beim Stand des technischen Fortschritts die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung eines Staubsaugers nicht mit gefülltem Staubbehälter getestet werden könnten und weshalb die Kommission die Prüfung dieser Testtechnik in der angefochtenen Verordnung um fünf Jahre aufgeschoben habe. Das Gericht sieht die Wahl des Tests durch die Kommission als hinreichend begründet an, da sie erläutert hat, dass es nach dem Stand der technologischen Erkenntnisse keine zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Tests mit vollem Behälter gebe.
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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192, S. 1).