Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten Aberkennung des Wahlrechts fĂŒr die Wahlen zum EuropĂ€ischen Parlament auf Lebenszeit festhalten
Eine solche Aberkennung muss jedoch in angemessenem VerhÀltnis zum verfolgten Ziel stehen
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Bis zum 1. MĂ€rz 1994 sah das französische Recht vor, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens zum automatischen und lebenslĂ€nglichen Verlust der bĂŒrgerlichen Rechte (Wahlrecht und WĂ€hlbarkeit) fĂŒhrte.
Seit der Reform des Strafgesetzbuchs tritt dieser Verlust nicht mehr automatisch ein, sondern muss von einem Gericht angeordnet werden; dies kann fĂŒr höchstens zehn Jahre geschehen. Die Neuregelung gilt jedoch nicht fĂŒr Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs rechtskrĂ€ftig wurden.
Herr Delvigne, ein französischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1988 in Frankreich wegen eines schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Aufgrund der damals geltenden Strafvorschriften wurden ihm seine bĂŒrgerlichen Rechte automatisch und auf Lebenszeit aberkannt.
Trotz der Reform des Strafgesetzbuchs im Jahr 1994 blieb der Verlust seiner bĂŒrgerlichen Rechte bestehen, da er auf einer Verurteilung zu einer vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs rechtskrĂ€ftig gewordenen Strafe beruhte. Herr Delvigne darf daher in Frankreich nicht mehr wĂ€hlen; dies gilt auch fĂŒr die Wahlen zum EuropĂ€ischen Parlament.
Herr Delvigne hat dagegen beim Tribunal dâinstance de Bordeaux Klage erhoben. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat in Anbetracht des aktiven Wahlrechts der UnionsbĂŒrger bei den Wahlen zum EuropĂ€ischen Parlament in einem Fall wie dem von Herrn Delvigne eine generelle, unbeschrĂ€nkte und automatische Versagung der AusĂŒbung bĂŒrgerlicher und politischer Rechte vorsehen darf.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunÀchst fest, dass
der Verlust des aktiven Wahlrechts von Herrn Delvigne eine EinschrĂ€nkung der AusĂŒbung des aktiven Wahlrechts der UnionsbĂŒrger bei den Wahlen zum EuropĂ€ischen Parlament darstellt, das die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union garantiert.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass EinschrĂ€nkungen der AusĂŒbung der Grundrechte zulĂ€ssig sind, sofern sie insbesondere verhĂ€ltnismĂ€Ăig sind.
Im vorliegenden Fall hÀlt der Gerichtshof
eine EinschrĂ€nkung wie die Herrn Delvigne auferlegte fĂŒr verhĂ€ltnismĂ€Ăig, da sie Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe berĂŒcksichtigt.
Der bei ihm eingetretene Verlust des aktiven Wahlrechts galt nĂ€mlich nur fĂŒr Personen, die wegen einer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fĂŒnf Jahren bedrohten Straftat verurteilt wurden.
AuĂerdem besteht nach französischem Recht fĂŒr eine Person in der Situation von Herrn Delvigne die Möglichkeit, die Aufhebung des Verlusts der bĂŒrgerlichen Rechte zu beantragen und zu erreichen.
Der Gerichtshof schlieĂt daraus,
dass es zulÀssig ist, den von Rechts wegen eingetretenen Verlust des aktiven Wahlrechts bei den Wahlen zum EuropÀischen Parlament im Fall von Personen, die wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden, beizubehalten.
Dieses Ergebnis wird durch die Regel der RĂŒckwirkung des milderen Strafgesetzes, nach der, wenn nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingefĂŒhrt wird, diese zu verhĂ€ngen ist, nicht in Frage gestellt.
Die Reform des Strafgesetzbuchs (durch die der Verlust der bĂŒrgerlichen Rechte gegenĂŒber der zuvor geltenden Regelung abgemildert wurde) hat nĂ€mlich auf die Situation von Herrn Delvigne keinen Einfluss, da er schon vor dem Inkrafttreten der Reform rechtskrĂ€ftig verurteilt worden war. Mit anderen Worten wird mit den französischen Rechtsvorschriften der Verlust des aktiven Wahlrechts nur bei rechtskrĂ€ftigen Verurteilungen beibehalten, die letztinstanzlich unter der Geltung des alten Strafgesetzbuchs ergangen waren.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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