Das Gericht der EU bestĂ€tigt, dass die europĂ€ische BĂŒrgerinitiative, die darauf abzielt, die Aufhebung drĂŒckender Staatsschulden von LĂ€ndern zu erlauben, die sich - wie Griechenland - in einer Notlage befinden, nicht registriert werden kann
Die VertrĂ€ge enthalten keine Grundlage fĂŒr den Gegenstand einer solchen Initiative
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GemÀà dem EU-Vertrag können UnionsbĂŒrgerinnen und UnionsbĂŒrger, deren Anzahl mindestens eine Million betrĂ€gt und die aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, dem Unionsgesetzgeber im Rahmen ihrer Befugnisse den Erlass eines Rechtsakts zur Umsetzung der VertrĂ€ge vorzuschlagen (
âeuropĂ€ische BĂŒrgerinitiativeâ).
Bevor die Organisatoren einer europĂ€ischen BĂŒrgerinitiative mit der Sammlung der erforderlichen Anzahl von Unterschriften beginnen können, mĂŒssen sie die Initiative bei der Kommission anmelden, die insbesondere deren Gegenstand und deren Ziele prĂŒft.
Die Kommission kann die Registrierung der Initiative u. a. dann ablehnen, wenn deren Gegenstand offensichtlich nicht in den Bereich fÀllt, in dem sie befugt ist, dem Unionsgesetzgeber den Erlass eines Rechtsakts vorzuschlagen.
Der Vorschlag fĂŒr die europĂ€ische BĂŒrgerinitiative
âEine Million Unterschriften fĂŒr ein Europa der SolidaritĂ€tâ stammt von Alexios Anagnostakis, einem griechischen Staatsangehörigen, der ihn am 13. Juli 2012 der Kommission ĂŒbermittelt hat.
Gegenstand dieser Initiative ist es, im Unionsrecht den
âGrundsatz der Notlageâ festzuschreiben,
âwonach es, wenn die finanzielle und politische Existenz eines Staates durch die RĂŒckzahlung unertrĂ€glicher Schulden gefĂ€hrdet ist, notwendig und gerechtfertigt ist, die RĂŒckzahlung dieser Schulden zu verweigernâ.
Als Rechtsgrundlage fĂŒr die Annahme des Vorschlags fĂŒr die Initiative fĂŒhrt dieser die Wirtschafts- und WĂ€hrungspolitik (Art. 119 bis 144 AEUV) an.
Mit Beschluss vom 6. September 2012
1 lehnte die Kommission die Registrierung des Vorschlags von Herrn Anagnostakis mit der BegrĂŒndung ab, dass dieser offensichtlich nicht in ihren Befugnisbereich falle.
Herr Anagnostakis erhob daraufhin beim Gericht der EuropÀischen Union Klage auf NichtigerklÀrung des Beschlusses der Kommission.
Mit Urteil vom heutigen Tag
weist das Gericht die Klage von Herrn Anagnostakis ab und bestĂ€tigt, dass die Kommission dem Unionsgesetzgeber nicht vorschlagen kann, den Grundsatz festzuschreiben, wonach es möglich sein sollte, drĂŒckende Staatsschulden von LĂ€ndern, die sich in einer Notlage befinden, aufzuheben.
Das Gericht weist zunĂ€chst darauf hin, dass Art. 122 Abs. 1 AEUV, wonach der Rat im Geiste der SolidaritĂ€t zwischen den Mitgliedstaaten der Wirtschaftslage angemessene MaĂnahmen erlassen kann, nicht â wie Herr Anagnostakis behauptet â als Rechtfertigung fĂŒr die Verankerung des Grundsatzes der Notlage im Unionsrecht herangezogen werden kann.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nĂ€mlich kein etwaiger finanzieller Beistand der Union fĂŒr Mitgliedstaaten, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind. AuĂerdem mĂŒssen die in dieser Bestimmung genannten MaĂnahmen auf den Beistand zwischen den Mitgliedstaaten gestĂŒtzt sein und können einen Mitgliedstaat unter keinen UmstĂ€nden ermĂ€chtigen, einseitig zu beschlieĂen, dass er wegen schwerwiegender Finanzierungsprobleme seine Schulden ganz oder teilweise nicht zurĂŒckzahlt.
Zu Art. 122 Abs. 2 AEUV, wonach der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder auĂergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen ist, einen finanziellen Beistand der Union gewĂ€hren kann, fĂŒhrt das Gericht aus, dass es sich dabei nur um einen punktuellen finanziellen Beistand der Union gegenĂŒber dem Mitgliedstaat handeln kann, nicht aber um einen Mechanismus, mit dem die Schulden umfassend und dauerhaft aufgegeben werden.
Zudem bezieht sich die Festschreibung des Grundsatzes der Notlage, wie ihn Herr Anagnostakis formuliert, nicht nur auf die Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaats gegenĂŒber der Union, sondern auch auf die Verbindlichkeiten, die dieser Staat gegenĂŒber anderen juristischen oder natĂŒrlichen Personen des öffentlichen oder des Privatrechts eingegangen ist, was nicht unter Art. 122 Abs. 2 AEUV fĂ€llt.
SchlieĂlich kann der Grundsatz der Notlage nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch Art. 136 AEUV gerechtfertigt werden, wonach der Rat MaĂnahmen erlĂ€sst, um die Koordinierung und Ăberwachung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Eurozone zu verstĂ€rken und fĂŒr diese Staaten GrundzĂŒge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten.
Es gibt nĂ€mlich keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Festschreibung des Grundsatzes der Notlage eine VerstĂ€rkung der Koordinierung der Haushaltsdisziplin zum Gegenstand hĂ€tte oder unter die GrundzĂŒge der Wirtschaftspolitik fiele. Dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, seine Staatsschulden einseitig aufzuheben, dem in Art. 136 AEUV zum Ausdruck kommenden freien Willen der Vertragsparteien widersprĂ€che.
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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschrÀnktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane fĂŒr nichtig erklĂ€ren zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begrĂŒndet, wird die Handlung fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Das betreffende Organ hat eine durch die NichtigerklĂ€rung der Handlung etwa entstehende RegelungslĂŒcke zu schlieĂen.
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1Beschluss C (2012) 6289 final der Kommission vom 6. September 2012, mit dem der am 13. Juli 2012 bei der Kommission eingereichte Antrag auf Registrierung der europĂ€ischen BĂŒrgerinitiative âEine Million Unterschriften fĂŒr ein Europa der SolidaritĂ€tâ abgelehnt wurde.