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Pressemitteilung
7 ABR 42/13;
VerkĂŒndet am: 
 04.11.2015
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
9 TaBV 308/12
Landesarbeitsgericht
Hessen;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Leiharbeitnehmer zĂ€hlen fĂŒr Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Zum Volltext

Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf StammarbeitsplĂ€tzen sind fĂŒr den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzĂ€hlen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsĂ€tzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzufĂŒhren ist.

Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewĂ€hlt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

Das MitbestG definiert den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat unter FortfĂŒhrung seiner neueren Rechtsprechung, nach der die BerĂŒcksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs insbesondere von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhĂ€ngt, entschieden, dass fĂŒr die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG jedenfalls wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf StammarbeitsplĂ€tzen mitzuzĂ€hlen sind.

Der Senat hatte nicht darĂŒber zu befinden, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden mĂŒssen.

Wie in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem Unternehmen beschĂ€ftigten Arbeitnehmern, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzufĂŒhren, beim Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf StammarbeitsplĂ€tzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine GesamtbeschĂ€ftigtenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzufĂŒhren, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1 MitbestG vorgesehenen Regelwahlart.
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