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Die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben gegen die streikfĂŒhrende Gewerkschaft keine SchadensersatzansprĂŒche wegen ausgefallener, verspĂ€teter oder umgeleiteter FlĂŒge.
Die vier KlÀgerinnen betreiben Luftverkehrsunternehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland.
Im FrĂŒhjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart - die Flughafen Stuttgart GmbH - zu Tarifverhandlungen fĂŒr die dort beschĂ€ftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 3. bis 6. MĂ€rz 2009 fand zunĂ€chst ein befristeter Streik dieser BeschĂ€ftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlĂ€ngert wurde. FĂŒr den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur UnterstĂŒtzung des Hauptarbeitskampfes der BeschĂ€ftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmĂ€Ăigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche FlĂŒge der KlĂ€gerinnen aus, weitere hatten VerspĂ€tung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer VerbotsverfĂŒgung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den UnterstĂŒtzungsstreik vorzeitig ab.
Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der KlÀgerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen NutzungsbeeintrĂ€chtigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der KlĂ€gerinnen am eingerichteten und ausgeĂŒbten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der KlĂ€gerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen SchĂ€digung der KlĂ€gerinnen iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.