Luftfahrtunternehmen mĂŒssen FluggĂ€sten auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten
Jedoch können bestimmte technische Probleme, die u. a. aus versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeintrÀchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultieren, die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien
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Im Fall der Annullierung eines Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht1 verpflichtet, den betroffenen FluggĂ€sten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro) zu erbringen. Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf auĂergewöhnliche UmstĂ€nde zurĂŒckgeht, die sich auch dann nicht hĂ€tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren MaĂnahmen ergriffen worden wĂ€ren.
Frau van der Lans hatte ein Flugticket fĂŒr einen von KLM durchgefĂŒhrten Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam (Niederlande) gebucht. Das Flugzeug landete in Amsterdam mit einer VerspĂ€tung von 29 Stunden. Nach Angaben von KLM war die VerspĂ€tung auf auĂergewöhnliche UmstĂ€nde, nĂ€mlich eine Kombination von MĂ€ngeln zurĂŒckzufĂŒhren: Zwei Teile, die Kraftstoffpumpe und die hydromechanische Einheit, seien defekt gewesen. Diese Teile, die nicht verfĂŒgbar gewesen seien, hĂ€tten per Flugzeug aus Amsterdam geliefert werden mĂŒssen, um sodann in das betreffende Flugzeug eingebaut zu werden. KLM wies ferner darauf hin, dass bei den defekten Teilen die durchschnittliche Lebensdauer nicht ĂŒberschritten gewesen sei. Auch habe deren Hersteller keinen spezifischen Hinweis gegeben, der darauf hindeutete, dass bei diesen Teilen ab einem bestimmten Alter MĂ€ngel auftreten könnten.
Frau van der Lans erhob Klage bei der Rechtbank Amsterdam, die dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Sie möchte wissen, ob ein technisches Problem, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurĂŒckzufĂŒhren und auch nicht wĂ€hrend einer regulĂ€ren Wartung festgestellt worden ist, unter den Begriff
âauĂergewöhnliche UmstĂ€ndeâ fĂ€llt und somit das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht befreit.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunĂ€chst darauf hin, dass aus seiner Rechtsprechung hervorgeht, dass technische Probleme tatsĂ€chlich zu den auĂergewöhnlichen UmstĂ€nden zĂ€hlen können. Die UmstĂ€nde im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als
âauĂergewöhnlichâ eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen AusĂŒbung der TĂ€tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsĂ€chlich nicht zu beherrschen ist.
2 So verhÀlt es sich nach Auffassung des Gerichtshofs u. a. dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zustÀndige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeintrÀchtigt. Gleiches gelte auch bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten SchÀden an den Flugzeugen.
Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer TĂ€tigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenĂŒber. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine
âauĂergewöhnlichen UmstĂ€ndeâ darstellen.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Ausfall, der durch das vorzeitige Auftreten von MĂ€ngeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs hervorgerufen wurde, zwar ein unerwartetes Vorkommnis darstellt. Dennoch bleibt ein solcher Ausfall untrennbar mit dem sehr komplexen System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, das vom Luftfahrtunternehmen oft unter schwierigen oder gar extremen Bedingungen, insbesondere Wetterbedingungen, betrieben wird, wobei kein Teil eines Flugzeugs eine unbegrenzte Lebensdauer hat.
Daher ist dieses unerwartete Vorkommnis im Rahmen der TĂ€tigkeit eines Luftfahrtunternehmens Teil der normalen AusĂŒbung seiner TĂ€tigkeit, und das Luftfahrtunternehmen sieht sich dieser Art von unvorhergesehenen technischen Problemen gewöhnlich gegenĂŒber. Im Ăbrigen ist die Vorbeugung eines solchen Ausfalls oder der dadurch hervorgerufenen Reparatur, einschlieĂlich des Austauschs eines vorzeitig defekten Teils, vom betroffenen Luftfahrtunternehmen zu beherrschen, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen TĂ€tigkeiten betreibt, sicherzustellen.
Folglich kann ein technisches Problem wie das in Rede stehende nicht unter den Begriff âauĂergewöhnliche UmstĂ€ndeâ fallen.
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen unbeschadet des Rechts des Luftfahrtunternehmens zu erfĂŒllen sind, bei anderen Schadensverursachern, wie insbesondere dem Hersteller bestimmter defekter Teile, Regress zu nehmen.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ĂŒber eine gemeinsame Regelung fĂŒr Ausgleichs- und UnterstĂŒtzungsleistungen fĂŒr FluggĂ€ste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder groĂer VerspĂ€tung von FlĂŒgen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
2Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07), Pressemitteilung Nr. 100/08.