Pressemitteilung
4 StR 328/14;
VerkĂŒndet am:
26.02.2015
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
5221 Js 25913/11.6 KLs
Landgericht
Frankenthal;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof bestÀtigt Verurteilung eines GynÀkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 FĂ€llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines BehandlungsverhĂ€ltnisses in drei FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynĂ€kologischer Behandlungen fĂŒr die Dauer von vier Jahren auferlegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte oder filmte der Angeklagte in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner TĂ€tigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von FĂ€llen heimlich die gynĂ€kologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass fĂŒr eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei FĂ€llen fĂŒhrte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynĂ€kologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschlieĂend auf verschiedenen DatentrĂ€gern.
Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als NebenklĂ€gerinnen Revision eingelegt. Der 4. Strafsenat hat die Rechtsmittel verworfen, weil die ĂberprĂŒfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben hat.
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) lautet in AuszĂŒgen:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschĂŒtzten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder ĂŒbertrĂ€gt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. -----------------------------------------------------
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