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Text des Urteils
8 AZR 1010/13;
VerkĂŒndet am: 
 11.12.2014
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
8 Sa 30/13
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG
Leitsatz des Gerichts:
Die nach § 22 KUG (juris: KunstUrhG) fĂŒr die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.
Tenor

Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 30/13 - wird zurĂŒckgewiesen.

Der KlÀger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom KlÀger beanspruchten Schmerzensgeldes.
2
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen fĂŒr KĂ€lte- und Klimatechnik. Auf der Grundlage des in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2007, bezeichnet als „Betriebsvereinbarung“, trat der KlĂ€ger am 16. Juli 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklĂ€rte der KlĂ€ger - wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten - durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden dĂŒrfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Am Anfang des Videos sieht man kurz einen vom KlĂ€ger gesteuerten Pkw. Ob in dieser Sequenz der KlĂ€ger zu erkennen ist, blieb zwischen den Parteien strittig. Gegen Ende des Videos ist der KlĂ€ger fĂŒr etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild zusammen mit ca. 30 weiteren Mitarbeitern der Beklagten zu sehen. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.

3
Das ArbeitsverhĂ€ltnis zwischen den Parteien endete am 31. Januar 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 ließ der KlĂ€ger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklĂ€ren und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8. Dezember 2011 auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt ließ er eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht einreichen, mit der er auch die Zahlung von Schmerzensgeld verlangte. Die Beklagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen.

4
Der KlĂ€ger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG dar, zu der der KlĂ€ger nicht formwirksam im Sinne des § 4a BDSG seine Einwilligung erteilt habe. Die Formvorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Beklagte die Daten des KlĂ€gers von Anfang an nicht habe nutzen dĂŒrfen. Daraus resultiere sowohl der Unterlassungsanspruch des KlĂ€gers nach § 35 BDSG als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 611, 242 BGB aufgrund der mehrjĂ€hrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wĂ€re, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des ArbeitsverhĂ€ltnisses begrenzt gewesen. Zudem ergebe sich der Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch auch aus den §§ 823, 1004 BGB. Letzterer werde der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, mĂŒsse aber mindestens den dreifachen Bruttomonatslohn betragen, mithin 5.845,50 Euro.

5
Der KlÀger hat zuletzt beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist und die im Internet ĂŒber http://www.b veröffentlich ist/war, weiterhin der Öffentlichkeit zugĂ€nglich zu machen und der Beklagten fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft des GeschĂ€ftsfĂŒhrers der Beklagten;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den KlĂ€ger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber mindestens 5.845,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2011 betragen sollte.

6
Zur BegrĂŒndung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem - spezielleren - § 22 KUG zu beurteilen. Die sich danach an eine wirksame Einwilligung zu stellenden Anforderungen seien erfĂŒllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbefristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses vom KlĂ€ger erteilt worden. GrĂŒnde fĂŒr einen Widerruf dieser Einwilligung habe der KlĂ€ger nicht vorgetragen. Zudem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des KlĂ€gers bei beiden fraglichen Videoszenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere aber einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, komme ein Schmerzensgeldanspruch des KlĂ€gers nicht in Betracht.

7
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Unterlassungsanspruch stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des KlĂ€gers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeĂ€ndert und die Klage zur GĂ€nze abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der KlĂ€ger seine AnsprĂŒche weiter.


EntscheidungsgrĂŒnde
8
Die Revision ist unbegrĂŒndet; die Klage ist unbegrĂŒndet. Eine nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung hat der KlĂ€ger wirksam erteilt. Sie war nicht auf die Dauer des ArbeitsverhĂ€ltnisses befristet. Einen Grund fĂŒr seinen vorsorglich erklĂ€rten Widerruf der Einwilligung hat der KlĂ€ger nicht dargelegt.

9
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet: Einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Videos nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG habe der KlĂ€ger nicht.

Er habe die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung der betreffenden Filmaufnahmen erteilt, da die von ihm am 30. Oktober 2008 geleistete Unterschrift auf der Namensliste sich erkennbar auf die vorangestellte EinverstĂ€ndniserklĂ€rung bezogen hat. Auf mangelnde Sprachkenntnisse könne sich der KlĂ€ger in Ansehung des in deutscher Sprache gehaltenen Arbeitsvertrages nicht berufen. Die Einwilligung sei zeitlich unbegrenzt erteilt und mit dem Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses nicht gegenstandslos geworden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienten und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportierten. Wirksam widerrufen habe der KlĂ€ger seine Einwilligung nicht. Nach allen Auffassungen werde fĂŒr den Widerruf einer Einwilligung ein Grund verlangt. Wenigstens mĂŒsse sich die Einstellung des Einwilligenden zum Aussagegehalt der Videosequenzen geĂ€ndert haben. Letzteres könne allein aus dem Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. Die Beklagte betreibe durch die Veröffentlichung des Videos auch keine Werbung mit der Person des KlĂ€gers. Infolge des bestehenden und nicht wirksam widerrufenen EinverstĂ€ndnisses des KlĂ€gers fehle es fĂŒr einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch schon an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des KlĂ€gers, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

10
B. Diese BegrĂŒndung hĂ€lt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen ÜberprĂŒfung stand.
11
I. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht als Anspruchsgrundlage § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. den §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde gelegt.

12
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die ZulÀssigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - Rn. 8 mwN; 6. MÀrz 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff. mwN, BGHZ 171, 275; 6. MÀrz 2007 - VI ZR 13/06 - Rn. 9 ff. mwN).

Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten grundsĂ€tzlich nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person ĂŒberhaupt erkennbar und individualisierbar ist. Dies vorausgesetzt, kann die Veröffentlichung von „Bildern“ iSd. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG ohne Einwilligung geschehen. Dagegen dĂŒrfen „Bildnisse“ einer Person grundsĂ€tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte handelt, wobei allerdings durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dĂŒrfen, § 23 Abs. 2 KUG.

13
2. Dieses Schutzkonzept, das auch der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt, entspricht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben.

Das Bundesverfassungsgericht hat es ausdrĂŒcklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. KUG anhand eines von ihm dazu entwickelten Schutzkonzeptes vornimmt, wobei er nicht grundsĂ€tzlich gehindert ist, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und dieses Schutzkonzept zu modifizieren (BVerfG 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 -, - 1 BvR 1606/07 -, - 1 BvR 1626/07 - Rn. 78 ff., BVerfGE 120, 180; vgl. auch 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 - BVerfGK 8, 205 und 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361). Ebenso hat der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte wiederholt die PrĂŒfung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG in Deutschland als mit dem in Art. 8 der Grundrechtecharta der EU verankerten Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten fĂŒr vereinbar erklĂ€rt (EGMR 7. Februar 2012 - 40660/08, 60641/08 -). Schließlich wird von der ĂŒberwiegenden Meinung der urheberrechtlichen Literatur das aus §§ 22, 23 KUG entwickelte abgestufte Schutzkonzept als verfassungs- und europarechtskonform angesehen (vgl. BeckOK UrhR/Engels 3. Aufl. KUG § 22 Rn. 11 ff.; ausfĂŒhrlich Götting in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. § 23 KUG Rn. 22 - 79).

14
3. Grundlage fĂŒr den Anspruch des KlĂ€gers ist nicht § 35 Abs. 3 BDSG (Sperrung).

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen. § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG bestimmt, das „andere Rechtsvorschriften des Bundes 
 soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind“, den Vorschriften des BDSG „vorgehen“.

15
a) Bei den §§ 22, 23 KUG handelt es sich um Rechtsvorschriften des Bundes. Zwar stammen sie aus dem Jahr 1907.

Es handelt sich jedoch nicht um vorkonstitutionelles Recht. AnlĂ€sslich der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 ließ der Bundestag durch § 141 Nr. 5 UrhG die §§ 22, 23 KUG ausdrĂŒcklich in Kraft. Dass die damals beabsichtigte umfassende Neuregelung des Bildnisschutzes spĂ€ter scheiterte, Ă€ndert nichts daran, dass die §§ 22, 23 KUG als spezielles, Bildnis schĂŒtzendes Bundesgesetz in Kraft blieben.

16
b) Der Unterlassungsantrag des KlĂ€gers zielt darauf ab, eine „Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist“ nicht weiter (im Internet) zu veröffentlichen. Auch bewegte Abbildungen wie Videoaufnahmen können Bildnisse sein.

§ 22 Satz 1 KUG normiert die Voraussetzung dafĂŒr, dass „Bildnisse 
 verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt“, also veröffentlicht werden. Dies ist der Gegenstand des Streites zwischen den Parteien. Um die Erhebung personenbezogener Daten oder, mit anderen Worten, die Herstellung von Bildern oder Bildnissen (§ 3 Abs. 3 BDSG) geht es nicht. Sind somit fĂŒr die Frage der Veröffentlichung die Regelungssachverhalte von KUG und BDSG kongruent, so gehen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz vor. Auf die „Auffangfunktion“ des BDSG kann nicht, auch nicht hilfsweise oder ergĂ€nzend, zurĂŒckgegriffen werden. Auch auf etwa strengere gesetzliche Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes kann grundsĂ€tzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. VerfassungsgrundsĂ€tze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG gefĂŒhrt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren.

17
II. Rechtlich zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die Videoveröffentlichung im Internet falle unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 KUG.

18
1. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen kommt von vornherein nicht in Betracht, soweit die auf Bildern, Filmen, Videos oder in sonstigen Medien wiedergegebenen Personen individuell nicht erkennbar sind, weil sie etwa von hinten oder in nicht identifizierbaren Seitenansichten aufgenommen wurden.

In diesem Sinne ist es strittig, ob der KlĂ€ger in der ersten der beiden Sequenzen, die ihn auf dem Video zeigen, bei der Einfahrt eines Pkw auf den Firmenhof der Beklagten ĂŒberhaupt zu erkennen ist. Zu Recht hat aber das Landesarbeitsgericht diese Frage dahinstehen lassen, da unstrittig der KlĂ€ger in der zweiten Sequenz des Videos fĂŒr zwei Sekunden auf dem Gruppenfoto in seiner Person identifizierbar abgebildet wurde. GrundsĂ€tzlich löst diese individuelle Bilddarstellung das VerfĂŒgungsrecht des KlĂ€gers ĂŒber „seine“ Abbildung aus, mag sie auch noch so kurz und unbedeutend sein.

19
2. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprĂŒft, ob fĂŒr die zweite Bildsequenz, die den KlĂ€ger betrifft, eine Ausnahme von den Voraussetzungen des § 22 Satz 1 KUG nach § 23 Abs. 1 KUG in Betracht kommt.

20
a) § 23 Abs. 1 Nr. 2 wie § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG behandeln „Bilder“, wogegen in § 22 KUG ein „Bildnis“ vorausgesetzt wird
(BeckOK UrhR/Engels 3. Aufl. KUG § 22 Rn. 19).

Bei „Bildern“ iSd. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG steht die Örtlichkeit im Vordergrund und die Personendarstellung spielt eine derart untergeordnete Rolle, dass sie auch entfallen könnte, ohne Gegenstand und Charakter des Bildes zu verĂ€ndern. Bei der Abgrenzung zwischen zulĂ€ssiger Bildveröffentlichung und einwilligungspflichtiger Bildnisveröffentlichung kommt es entscheidend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen Abgebildeten nur „bei Gelegenheit erscheinen, oder ob der Einzelne aus der AnonymitĂ€t herausgelöst wird“ (Engels aaO KUG § 23 Rn. 13 mwN). Den Charakter als „Beiwerk“ verliert eine Person nicht dadurch, dass das Foto ohne seine Abbildung weniger lebendig wirken wĂŒrde, was gleichermaßen auch fĂŒr ein Video gelten muss (so im Falle eines Kalenderfotos, das einen Werksangehörigen auf dem BetriebsgelĂ€nde in untergeordneter Position zwischen Containern, Gabelstaplern und sonstigen GegenstĂ€nden hervortretend zeigt, OLG Frankfurt am Main 26. Januar 1984 - 16 U 180/83 -).

21
b) Ob die Darstellung des KlĂ€gers in beiden Videosequenzen - seine Identifizierbarkeit als Person in der Anfangssequenz einmal unterstellt - unter die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG fĂ€llt, hat das Landesarbeitsgericht nicht geprĂŒft und dementsprechend auch nicht, ob die Verwendung der Bildsequenzen, die den KlĂ€ger zeigen, in Verbreitung und Zurschaustellung einwilligungsfrei war, § 23 Abs. 1 Halbs. 1 KUG.

Im Ergebnis zu Recht brauchte das Landesarbeitsgericht diese Frage jedoch nicht prĂŒfen und entscheiden, da die Beklagte auch, wenn die Bilddarstellungen des KlĂ€gers ein „Bildnis“ nach § 22 KUG darstellen, die dann erforderliche Einwilligung erhalten und nicht verloren hatte.

22
III. Nach § 22 KUG dĂŒrfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

23
1. Unter „Einwilligung“ iSd. § 22 KUG ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, § 183 Satz 1 BGB.

Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung schon als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem Ă€rztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 - VI ZR 121/78 - BGHZ 77, 74). Das Oberlandesgericht MĂŒnchen (17. MĂ€rz 1989 - 21 U 4729/88 -) hat die Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen dagegen mehrfach ausdrĂŒcklich als rechtsgeschĂ€ftliche WillenserklĂ€rung oder mindestens als geschĂ€ftsĂ€hnliche Handlung qualifiziert. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, da nach allen Ansichten die fĂŒr WillenserklĂ€rungen geltenden GrundsĂ€tze jedenfalls entsprechend heranzuziehen sind.

24
2. Das KUG stellt fĂŒr die Einwilligung keine Formerfordernisse auf.

Nach dem KUG kann daher grundsÀtzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 - 3 Sa 72/10 - Rn. 25).

25
a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG dar, der Schriftform verlangt, „soweit nicht wegen besonderer UmstĂ€nde eine andere Form angemessen“ erscheint.

Die in der datenschutzrechtlichen Literatur vertretene Auffassung, insoweit sei § 22 KUG keine „Vollregelung“ im Sinne einer lex specialis, ist nicht weiterfĂŒhrend. Eine Verweisung, wie in § 12 Abs. 3 TMG, auf das Datenschutzrecht erfolgt im KUG gerade nicht (vgl. aber Dix in Simitis BDSG 8. Aufl. § 1 Rn. 170 f.). Das KUG stellt eine bereichsspezifische, spezialgesetzliche Regelung dar. Infolge dessen kann es nicht darauf ankommen, ob sie in den Anforderungen und Voraussetzungen schwĂ€cher ausgestaltet ist als das BDSG, und zwar auch dann nicht, wenn dieses als „datenschutzrechtliches Grundgesetz“ aufgefasst wird.

26
b) Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen.

In stĂ€ndiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestĂ€tigt zu prĂŒfen, ob im Sinne einer AbwĂ€gung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1811/99 - BVerfGK 9, 399; 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 ua. - BVerfGE 65, 1). Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im ArbeitsverhĂ€ltnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausĂŒben zu dĂŒrfen, fĂŒhrt eine solche AbwĂ€gung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im ArbeitsverhĂ€ltnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhĂ€ngig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen ArbeitsverhĂ€ltnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung fĂŒr das ArbeitsverhĂ€ltnis keine Folgen haben dĂŒrfen.

27
3. Der KlÀger hat schriftlich seine Einwilligung zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt.

28
a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der KlĂ€ger durch Unterschreiben der Namensliste mit der Überschrift „Thema: Filmaufnahmen“ sein EinverstĂ€ndnis gemĂ€ĂŸ dem Vorblatt zur Nutzung seiner Bilder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten inklusive ihrer „Ausstrahlung“ erteilt hat.

Diese von der Revision nicht mit einer VerfahrensrĂŒge angegriffene, nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschrĂ€nkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf ĂŒberprĂŒft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und seine WĂŒrdigung vollstĂ€ndig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und ErfahrungssĂ€tze verstĂ¶ĂŸt (BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 42; 27. MĂ€rz 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 28). Diesem eingeschrĂ€nkten PrĂŒfungsmaßstab hĂ€lt die Feststellung des Landesarbeitsgerichts stand. Die WĂŒrdigung, der KlĂ€ger habe seine Einwilligung erteilt, ist jedenfalls im Rahmen einer rechtlich erforderlichen Schriftform revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

29
b) Die Einwilligung wurde auch aus Anlass des hinreichend genau bezeichneten Auftrags an die Firma K von der Beklagten eingeholt, die im Vorblatt zum Ausdruck gebracht hat, dass das EinverstĂ€ndnis „zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden“ darf.

Es handelte sich also um eine anlassbezogene Einwilligung, die im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen ErklÀrungen schriftlich erteilt wurde. Insbesondere ist es auch keine Einwilligung, die vorab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilt worden wÀre.

30
c) Auf mangelnde Sprachkenntnisse kann sich der KlĂ€ger in Ansehung des auf Deutsch abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht berufen; er hat insoweit das Sprachrisiko ĂŒbernommen (BAG 19. MĂ€rz 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 47 ff.).

31
d) Hinweise darauf, die am 30. Oktober 2008 durch Unterschrift auf der Namensliste erteilte Einwilligung habe nicht auf der freien Entscheidung des KlÀgers beruht, sind weder dem Berufungsurteil noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

32
aa) Auch im Rahmen eines ArbeitsverhĂ€ltnisses können Arbeitnehmer sich grundsĂ€tzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausĂŒben wollen.

Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhĂ€ngig BeschĂ€ftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO, entgegen. Mit der Eingehung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Die zu § 4a BDSG formulierte Gegenauffassung (Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach § 32 BDSG Datenverarbeitung im ArbeitsverhĂ€ltnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 32 BDSG sogar einwilligungsfrei. Löste die Verweigerung einer außerhalb von § 32 BDSG erforderlichen schriftlichen Einwilligung Benachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus § 241 Abs. 2 und § 612a BGB dar, der zum Schadensersatz nach §§ 282, 280 Abs. 1 BGB verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten - soweit erforderlich - zuzustimmen, besteht nicht.

33
bb) Dem Vorbringen des KlÀgers ist nicht zu entnehmen, dass seine Unterschrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah.

Zudem haben sechs BeschĂ€ftigte damals nicht unterschrieben, in einem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefĂŒgte Abwesenheitsvermerk „Urlaub, Krank oder Schule“. Ebenso hat der KlĂ€ger weder eine Anfechtung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklĂ€rt (§ 123 Abs. 1 BGB), noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei entschiedene Einwilligung sprechen könnten.

34
IV. Die wirksame Einwilligung des KlÀgers iSd. § 22 KUG ist nicht mit der Beendigung des ArbeitsverhÀltnisses zum 31. Januar 2011 erloschen.

35
1. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermĂ€ĂŸige Befristung und auch nicht beschrĂ€nkt auf die Dauer des ArbeitsverhĂ€ltnisses.

36
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter erkannt, dass jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das EinverstĂ€ndnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrĂŒcklich Solches erklĂ€ren muss.

Die tatrichterliche WĂŒrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des KlĂ€gers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nĂ€mlich der Darstellung von ArbeitsablĂ€ufen im Betrieb der Beklagten. Dies gilt auch fĂŒr die weitere WĂŒrdigung des Berufungsgerichts, der handschriftliche Vermerk „Belegschaft“ auf dem ErklĂ€rungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur fĂŒr die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des KlĂ€gers GĂŒltigkeit entfalten sollte. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter darauf abgestellt, dass die Videosequenz mit dem Gruppenbild fĂŒr den Betrachter nur die „typische“ Belegschaft des Unternehmens der Beklagten darstellen sollte ohne nĂ€heren Bezug zu den einzelnen in der Gruppe befindlichen Personen. Ein Fall der offensichtlichen BeschrĂ€nkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des ArbeitsverhĂ€ltnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 - 19 SaGa 1480/11 -).

37
3. Die Einwilligung des KlĂ€gers ist schließlich nicht durch den - vorsorglich erklĂ€rten - Widerruf im Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 unwirksam geworden.

38
a) Eine zeitlich nicht beschrÀnkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wÀre.

Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell „jederzeit mit Wirkung fĂŒr die Zukunft widerrufen werden kann“. Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen RĂŒcksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine AbwĂ€gung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des eingewilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlĂ€sslich der Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss.

39
b) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsĂ€tzlich anfĂŒhren, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses nicht weiter fĂŒr das Unternehmen geworben werden soll.

Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem fĂŒr die Verwendung zu Werbezwecken eine VergĂŒtung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die IdentitĂ€t seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-„verwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der KlĂ€ger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung wĂ€hrend des Bestandes des ArbeitsverhĂ€ltnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen FĂ€llen vorzunehmenden GesamtabwĂ€gung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer ErklĂ€rung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurĂŒckliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenlĂ€ufig ausĂŒben will.

40
c) Eine in diesem Sinne plausible ErklĂ€rung fĂŒr den Widerruf hat der KlĂ€ger nicht gegeben.

Es fÀllt zudem auf, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung Ende 2008 erteilt wurde, der Widerruf jedoch erst knapp drei Jahre spÀter und zudem erst zehn Monate nach Beendigung des ArbeitsverhÀltnisses erfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die erforderliche Einwilligung vom KlÀger wirksam erteilt und nicht wirksam widerrufen wurde. Ob ein Befreiungstatbestand vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vorliegt, brauchte das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden.

41
V. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des KlÀgers auf Schmerzensgeld abgelehnt.

42
1. Ein Fall des gesetzlichen „Schmerzensgeldanspruches“ nach § 253 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der KlĂ€ger keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend macht.

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2. Nach der stÀndigen Rechtsprechung des Senats kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 -; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 -; 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 -).

Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht hier einen schlĂŒssigen Vortrag des KlĂ€gers, der auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung schließen lĂ€sst, verneint hat.

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Eine solche ergibt sich nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte auf das Aufforderungsschreiben des KlĂ€gers vom 28. November 2011 erst am 26. Januar 2012 das Video aus dem Internet genommen hat. Dies ist noch eine angemessene Reaktionszeit im Hinblick auf die schwierige Rechtslage; zudem hat der KlĂ€ger selbst zehn Monate nach Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses gebraucht, um eine BeeintrĂ€chtigung seiner Persönlichkeitsrechte zu empfinden. Im Übrigen ist die Überlegung des Berufungsgerichts richtig, bei Unwirksamkeit des Widerrufs der Einwilligung komme eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die weitere Veröffentlichung im Internet nicht infrage.

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3. Die Annahme der Revision, der Schmerzensgeldanspruch des KlÀgers resultiere auch aus den §§ 611, 242 BGB, ist rechtsirrig.

Dem steht schon § 253 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 68/12 - Rn. 29).

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hauck Breinlinger Winter Mallmann R. Kandler
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