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Pressemitteilung
T-456/10;
Verkündet am: 
 20.05.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate erstmals Stellung zum Verhältnis zwischen einem ordentlichen Verfahren und einem Vergleichsverfahren und bestätigt die der Roullier-Gruppe auferlegte Geldbuße von nahezu 60 Millione
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Die Kommission erlegte im Jahr 2010 sechs Gruppen von Herstellern, die sich an einem Preiskartell beteiligt und über eine Zeit von mehr als 30 Jahren den Markt für Futterphosphate unter sich aufgeteilt hatten, Geldbußen in Höhe von insgesamt 175 647 000 Euro auf. Die betroffenen Unternehmen hatten im Rahmen dieses Kartells die Absatzquoten nach Regionen und Kunden aufgeteilt und die Preise sowie in bestimmten Fällen die Verkaufsbedingungen abgestimmt. Der Roullier-Gruppe − zu ihr gehört deren Tochtergesellschaft Timab Industries − wurde wegen ihrer Beteiligung an diesem Kartell in der Zeit von 1993 bis 2004 eine Geldbuße in Höhe von 59 850 000 Euro auferlegt1.

Anders als die übrigen in das Kartell verwickelten Gruppen2 wollte die Roullier-Gruppe, als sie die ungefähre Höhe der Geldbuße erfuhr, die die Kommission gegen sie verhängen wollte, keinen Vergleich mit der Kommission schließen. Ein solcher Vergleich dient zur Vereinfachung des Verfahrens: Die betroffenen Unternehmen geben ihre Beteiligung an dem Kartell zu und geben Verpflichtungszusagen ab und erhalten im Gegenzug eine Geldbußen-Ermäßigung von 10 %. Die Kommission wandte daher im Fall der Roullier-Gruppe das ordentliche Verfahren an. Dabei handelte es sich um das erste sogenannte Hybridverfahren, d. h., das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verfahren wurden parallel durchgeführt.

Die Roullier-Gruppe hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung und auf Herabsetzung der Geldbuße erhoben. Sie wirft der Kommission insbesondere vor, gegen die Roullier-Gruppe eine Geldbuße verhängt zu haben, die über dem Maximum der bei den Vergleichsverhandlungen vorgesehenen Bandbreite liege.

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage der Roullier-Gruppe ab und bestätigt somit die von der Kommission verhängte Geldbuße.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Kommission bei den Vergleichsverhandlungen eine gesamtschuldnerische Geldbuße in Höhe von 41 bis 44 Millionen Euro vorgeschlagen hatte, während sich die Geldbuße, die der Roullier-Gruppe letztlich auferlegt wurde, auf nahezu 60 Millionen Euro beläuft. Die Kommission hat allerdings für die Berechnung der Bandbreite der Geldbußen im Vergleichsverfahren dieselbe Methode angewandt wie für die Höhe der im Rahmen des ordentlichen Verfahrens letztlich verhängten Geldbuße. Der Unterschied zwischen der Höhe des Betrags im Vergleichsverfahren und dem endgültigen Geldbußenbetrag ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Kommission im Rahmen des Vergleichsvorschlags Ermäßigungen vorgenommen hatte, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht anzuwenden brauchte, und dass sie beim ordentlichen Verfahren neue Informationen berücksichtigte, durch die sie gezwungen war, den Fall erneut zu prüfen, die berücksichtigte Dauer neu festzulegen und die Geldbuße anzupassen. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission die Roullier-Gruppe nicht dafür bestraft hat, dass sie sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen hat.

Ferner weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission an die im Rahmen des Vergleichsverfahrens genannte Bandbreite nicht gebunden ist. Die Festlegung einer Geldbußen-Bandbreite ist ein Instrument, das ausschließlich und speziell im Vergleichsverfahren zum Einsatz kommt, nicht jedoch im ordentlichen Verfahren, zumal die Kommission in Letzterem die Verantwortlichkeiten der betroffenen Unternehmen unter Berücksichtigung der ihr zur Kenntnis gebrachten neuen Argumente und Gesichtspunkte festlegen muss (was sich auf die Höhe der zu verhängenden Geldbuße auswirken kann). Es wäre also unlogisch, wenn die Kommission eine Geldbußen-Bandbreite anwenden müsste, die für ein anderes, inzwischen eingestelltes Verfahren gilt.

Im Übrigen hat die Kommission nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen der Vergleichsverhandlungen den Sachverhalt ordnungsgemäß geprüft, die der Roullier-Gruppe vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zutreffend analysiert und beurteilt und die Höhe der Geldbuße fehlerfrei berechnet.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Entscheidung K (2010) 5001 endg. vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWRAbkommens (Sache COMP/38866 – Futterphosphate).
2Es handelt sich um die Kemira-Gruppe (Yara Phosphates Oy, Yara Suomi Oy und Kemira Oy), die Tessenderlo Chemie, die Ercros-Gruppe (Ercros SA und Ercros Industriel SA), die FMC-Gruppe (FMC Foret SA, FMC Netherlands BV und FMC Corporation) sowie um die aus der Quimitécnica.com-Comércia e Indústria Química und ihrer Muttergesellschaft José de Mello SGPS bestehende Gruppe.
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