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Pressemitteilung
C-146/13, C-147/13;
Verkündet am: 
 05.05.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ab
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Das gegenwärtige System zum Schutz europäischer Patente ist durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt, ein internationales Abkommen, das nicht unter das Unionsrecht fällt1. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass das Europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent unterliegt.

Durch das „einheitliche-Patent-Paket“2 wollte der Unionsgesetzgeber dem Europäischen Patent einen einheitlichen Schutz verleihen und ein einheitliches Patentgericht in diesem Bereich schaffen. Im System des EPÜ gewährleisten die Europäischen Patente in jedem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht jedes Staats bestimmt wird. Im System des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (EPEW) kommt das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1257/2012 bestimmte nationale Recht dagegen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung, in denen das Patent einheitliche Wirkung hat, was die Einheitlichkeit des durch das Patent gewährten Schutzes garantiert. Die Übersetzungsregelungen für das EPEW, die sich auf das beim Europäischen Patentamt geltende Verfahren stützen, sollen hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse gewährleisten. Die Amtssprachen des Amts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Unionsgesetzgeber hielt es im Übrigen für äußerst wichtig, eine Gerichtsbarkeit zu schaffen, die für die mit dem EPEW zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Patents, eine kohärente Rechtsprechung, Rechtssicherheit und Kosteneffizienz für Patentinhaber zu gewährleisten.

Spanien beantragt die Nichtigerklärung der beiden Verordnungen, die zu diesem Paket gehören, nämlich der Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Rechtssache C-146/13) und der Verordnung zur Regelung der anzuwendenden Übersetzungsregeln (Rechtssache C-147/13).

Mit seinen heutigen Urteilen weist der Gerichtshof die beiden Klagen Spaniens ab.

Rechtssache C-146/13, Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Spanien stellt insbesondere die Rechtmäßigkeit des der Erteilung des Europäischen Patents vorausgehenden Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf das Unionsrecht in Frage. Dieses Verfahren sei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen, die eine korrekte und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie den Schutz der Grundrechte gewährleisten könne, was gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße.

Der Gerichtshof weist das Argument Spaniens mit dem Hinweis zurück, dass Gegenstand der Verordnung nicht die auch nur teilweise Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung Europäischer Patente ist, die ausschließlich im EPÜ geregelt sind, und sie auch nicht das im EPÜ vorgesehene Verfahren zur Erteilung Europäischer Patente in das Unionsrecht integriert. Die Verordnung legt nämlich lediglich zum einen die Voraussetzungen fest, unter denen einem zuvor vom Europäischen Patentamt nach den Vorschriften des EPÜ erteilten Europäischen Patent auf Antrag seines Inhabers einheitliche Wirkung gewährt werden kann, und definiert zum anderen diese einheitliche Wirkung.

Spanien trägt ferner vor, Art. 118 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) betreffend den einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verordnung.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der einheitliche Patentschutz geeignet ist, einen unterschiedlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verhindern, und er somit einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Hoheitsgebiet dieser Staaten bezweckt.

Spanien wendet sich außerdem dagegen, dass die Befugnis, die Höhe der Jahresgebühren und deren anteilige Verteilung festzulegen, den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Rahmen eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation) zugewiesen werde.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass nach dem AEUV die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen. Im Übrigen haben zwangsläufig die teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht die Kommission oder der Rat sämtliche zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, da die Union anders als ihre Mitgliedstaaten keine Vertragspartei des EPÜ ist. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Unionsgesetzgeber keine ihm aufgrund des Unionsrechts eigenen Durchführungsbefugnisse den teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Europäischen Patentamt übertragen hat.

Rechtssache C-147/13, Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Hinsichtlich der anzuwendenden Übersetzungsregeln macht Spanien insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache geltend, da die Verordnung für das EPEW eine Sprachenregelung einführe, die Personen benachteilige, deren Sprache keine Amtssprache des Europäischen Patentamts sei. Jede Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Amtssprachen der Union müsse mit anderen als rein wirtschaftlichen Kriterien begründet werden.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung eine unterschiedliche Behandlung der Amtssprachen der Union vornimmt. Er betont jedoch, dass die Verordnung ein legitimes Ziel hat, nämlich einfache und einheitliche Übersetzungsregelungen für das EPEW zu schaffen und somit den Zugang zum Patentschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern. Die Komplexität und die sehr hohen Kosten, die das gegenwärtige System zum Schutz des Europäischen Patents kennzeichnen, stellen nämlich ein Hindernis für den Patentschutz in der Union dar und wirken sich nachteilig auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, besonders der kleinen und mittleren Unternehmen, aus. Der Gerichtshof betont, dass die mit der Verordnung eingeführte Sprachenregelung den Zugang zum EPEW und zum Patentsystem im Allgemeinen einfacher, weniger kostspielig und rechtlich sicherer macht. Die Verordnung ist auch verhältnismäßig, denn sie wahrt den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Anmelder von EPEW und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren, die mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen, und zwar durch verschiedene Mechanismen (u. a. ein Kompensationssystem zur Erstattung der Übersetzungskosten, einen Übergangszeitraum, bis ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist, und im Fall eines Rechtsstreits die vollständige Übersetzung des EPEW für Wirtschaftsteilnehmer, die einer Patentverletzung verdächtigt werden).

Der Gerichtshof erklärt ferner, dass Art. 118 Abs. 2 AEUV eine richtige Rechtsgrundlage für die Verordnung ist, da sie in der Tat die Sprachenregelung für einen europäischen Rechtstitel (nämlich das EPEW) festlegt, definiert durch Verweisung auf das EPÜ.

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HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1 Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente, am 5. Oktober 1973 in München (Deutschland) unterzeichnet und am 7. Oktober 1977 in Kraft getreten. Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens geschaffen worden ist. Die Organisation umfasst zwei Organe: das Europäische Patentamt und den Verwaltungsrat, der eine Kontrolle über die Tätigkeiten des Amts ausübt. Das Europäische Patentamt ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation, und seine Haupttätigkeit besteht in der Prüfung der Patentanmeldungen und der Erteilung europäischer Patente.
2Dieses „Paket“ besteht aus der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregeln (ABl. L 361, S. 89) und dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (ABl. C 175, S. 1).
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