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Pressemitteilung
C-528/13;
VerkĂŒndet am: 
 29.04.2015
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Der Ausschluss von der Blutspende fĂŒr MĂ€nner, die sexuelle Beziehungen zu MĂ€nnern hatten, kann im Hinblick auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschende Situation gerechtfertigt sein
Leitsatz des Gerichts:
Es muss feststehen, dass fĂŒr diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko fĂŒr schwere Infektionskrankheiten, wie insbesondere HIV, besteht und dass wirksame Nachweistechniken oder weniger belastende Methoden fehlen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der EmpfĂ€nger sicherzustellen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der PresserklÀrung

Am 29. April 2009 lehnte ein Arzt des Établissement français du sang in Metz (Frankreich) die Blutspende, die Herr LĂ©ger abgeben wollte, mit der BegrĂŒndung ab, dass dieser eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt habe und das französische Recht MĂ€nner, die derartige sexuelle Beziehungen zu MĂ€nnern hatten, von der Blutspende ausschließe. Herr LĂ©ger erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunal administratif de Strasbourg (Frankreich), das vom Gerichtshof wissen möchte, ob dieser Ausschluss mit einer Richtlinie der Union1 vereinbar ist. Nach der Richtlinie sind Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko fĂŒr durch Blut ĂŒbertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt, von der Blutspende ausgeschlossen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunĂ€chst fest, dass das Tribunal administratif de Strasbourg zu entscheiden haben wird, ob fĂŒr den Fall, dass ein Mann sexuelle Beziehungen zu einem Mann hatte, in Frankreich ein hohes Übertragungsrisiko fĂŒr durch Blut ĂŒbertragbare schwere Infektionskrankheiten besteht. Zum Zweck dieser Beurteilung wird das Tribunal administratif de Strasbourg die epidemiologische Situation in Frankreich zu berĂŒcksichtigen haben, die nach der französischen Regierung und der Kommission einen spezifischen Charakter habe. Dabei weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach den Daten, die ihm zur VerfĂŒgung gestellt wurden, fast alle Ansteckungen mit HIV in den Jahren 2003 bis 2008 auf eine sexuelle Beziehung zurĂŒckzufĂŒhren waren und die HĂ€lfte der Neuansteckungen MĂ€nner betrafen, die sexuelle Beziehungen zu MĂ€nnern hatten. Diese stellten – immer noch in demselben Zeitraum – die am stĂ€rksten von der Ansteckung mit HIV betroffene Bevölkerungsgruppe mit einer 200-mal höheren Rate als die der heterosexuellen französischen Bevölkerung. Schließlich soll die Verbreitung von HIV in der Gruppe der MĂ€nner, die sexuelle Beziehungen zu MĂ€nnern hatten, von allen Staaten Europas und Zentralasiens in Frankreich am höchsten sein. Das Tribunal administratif de Strasbourg habe daher zu beurteilen, ob diese Daten im Licht der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse belastbar und nach wie vor relevant sind.

Selbst wenn das Tribunal administratif de Strasbourg der Ansicht sein sollte, dass MĂ€nner, die sexuelle Beziehungen zu MĂ€nnern hatten, in Frankreich einem hohen Übertragungsrisiko fĂŒr Krankheiten wie HIV ausgesetzt seien, stellt sich die Frage, ob die dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden mit den Grundrechten der Union und insbesondere mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung2 vereinbar ist.

Angesichts der Tatsache, dass die französischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf mĂ€nnliche homosexuelle Personen eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen können, weist der Gerichtshof darauf hin, dass jede EinschrĂ€nkung der AusĂŒbung der in der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union anerkannten Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden darf, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsĂ€chlich entspricht. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der in der französischen Regelung vorgesehene Ausschluss zwar dazu beitrĂ€gt, das Risiko einer Übertragung einer Infektionskrankheit auf die EmpfĂ€nger zu minimieren, und damit dem allgemeinen Ziel dient, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, aber möglicherweise gegen den Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit verstĂ¶ĂŸt. Es ist nĂ€mlich nicht auszuschließen, dass HIV mit wirksamen Techniken nachgewiesen werden kann, die geeignet sind, ein hohes Gesundheitsschutzniveau fĂŒr EmpfĂ€nger sicherzustellen. Das nationale Gericht wird zu beurteilen haben, ob es solche wirksamen Techniken gibt, wobei die Tests nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Verfahren durchzufĂŒhren sind.

Falls es solche Techniken nicht geben sollte, wird das Tribunal administratif de Strasbourg zu beurteilen haben, ob es nicht weniger belastende Methoden als den Ausschluss von der Blutspende gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der EmpfÀnger sicherzustellen und insbesondere, ob möglicherweise anhand des Fragebogens und der persönlichen Befragung durch einen qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs das riskante Sexualverhalten genauer identifiziert werden kann.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. MĂ€rz 2004 zur DurchfĂŒhrung der Richtlinie 2002/98/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen fĂŒr Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91, S. 25).
2Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EuropÀischen Union.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß AbsĂ€tze eingefĂŒgt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natĂŒrlich den Sinn verĂ€ndern.Wenn Sie vorsichtshalber zusĂ€tzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor FrĂŒhjahr 2009 gespeichert worden ist).
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