Der Gerichtshof bestĂ€tigt die GeldbuĂe von 210 Millionen Euro, die gegen LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt fĂŒr LCD-Panels verhĂ€ngt wurde
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der PresserklÀrung
Im Jahr 2010 verhĂ€ngte die Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit FlĂŒssigkristallanzeige (LCD) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell in den Jahren von 2001 bis 2006
1 GeldbuĂen in Höhe von insgesamt 648,925 Mio. Euro. Die LCD-Panels sind Hauptbestandteil von Flachbildschirmen, die in FernsehgerĂ€ten und Computern verwendet werden. Eine der höchsten GeldbuĂen wurde in Höhe von 215 Mio. Euro gegen LG Display verhĂ€ngt. Im Jahr 2014 bestĂ€tigte das Gericht diesen Beschluss im Wesentlichen, setzte die gegen LG Display verhĂ€ngte GeldbuĂe aber um 5 Mio. Euro herab
2. LG Display legte daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein, um eine stĂ€rkere Herabsetzung der GeldbuĂe zu erreichen
3.
Mit Urteil vom heutigen Tag
weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von LG Display zurĂŒck und bestĂ€tigt die vom Gericht auf 210 Mio. Euro herabgesetzte GeldbuĂe.
LG Display wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe bestĂ€tigt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, bei der Berechnung der GeldbuĂe die VerkĂ€ufe von LCD, die sie an ihre Muttergesellschaften (LG Electronics und Philips) getĂ€tigt habe, zu berĂŒcksichtigen, obwohl diese VerkĂ€ufe von dem Kartell nicht hĂ€tten betroffen sein können, da sie aufgrund der Vertragsklauseln, die sie an diese Unternehmen im Rahmen ihrer Vereinbarung ĂŒber ein Gemeinschaftsunternehmen gebunden hĂ€tten, zu einem Vorzugstarif erfolgt seien. Der Gerichtshof stellt zunĂ€chst klar, dass diese VerkĂ€ufe als VerkĂ€ufe an unabhĂ€ngige Dritte (externe VerkĂ€ufe) und nicht als VerkĂ€ufe an Einheiten, die demselben Unternehmen angehören (interne VerkĂ€ufe), anzusehen sind
4. LG Display bildet nÀmlich mit ihren Muttergesellschaften kein einheitliches Unternehmen und stellt deshalb kein vertikal integriertes Unternehmen dar
5.
Der Gerichtshof vertritt weiter die Auffassung, dass die von LG Display an ihre Muttergesellschaften getĂ€tigten VerkĂ€ufe von LCD zu Recht bei der Berechnung der GeldbuĂenhöhe einbezogen wurden.
Die GeldbuĂenhöhe wird nĂ€mlich
allein anhand der VerkĂ€ufe bestimmt, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getĂ€tigt wurden, unabhĂ€ngig davon, ob der Preis fĂŒr diese VerkĂ€ufe von dem Kartell beeinflusst wurde oder nicht. WĂŒrde dem Wert der VerkĂ€ufe an LG Electronics und Philips mit der BegrĂŒndung nicht Rechnung getragen, dass LG Display zu diesen Unternehmen besondere strukturelle Verbindungen hat, so wĂŒrde LG Display ungerechtfertigt begĂŒnstigt, indem es ihr ermöglicht wĂŒrde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem betroffenen Markt angemessen wĂ€re. Deshalb können die VerkĂ€ufe von LCD durch LG Display an ihre Muttergesellschaften, auch wenn Beweise dafĂŒr fehlen, dass sie von der Zuwiderhandlung betroffen waren, bei der Berechnung der GeldbuĂenhöhe berĂŒcksichtigt werden, da sie auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getĂ€tigt wurden.
Zu dem teilweisen Erlass der GeldbuĂe, auf den sich LG Display fĂŒr das Jahr 2005 beruft, stellt der Gerichtshof fest, dass ein solcher Erlass, wie das Gericht ausgefĂŒhrt hat, nicht gewĂ€hrt werden konnte, da die
von LG Display gelieferten Informationen (nÀmlich, dass das Kartell 2005 angedauert hat)
einen Sachverhalt betrafen, der der Kommission zuvor nicht unbekannt war (weil ein anderes Unternehmen, Samsung, zuvor Informationen hierzu geliefert hatte). Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass in dem Beschluss der Kommission öfter die von LG Display beigebrachten Beweise zugrunde gelegt werden als die vorher von Samsung gemachten Angaben.
----------------
HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
-------------------
1Beschluss K(2010) 8761 endg. in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 â LCD), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 295, S. 8) veröffentlicht worden ist.
2Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014, LG Display Co. Ltd und LG Display Taiwan/Kommission (T-128/11, vgl. Pressemitteilung Nr. 29/14).
3Innolux, ein anderer Hersteller, dessen ursprĂŒngliche GeldbuĂe von 300 Mio. Euro mit Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014, Innolux/Kommission (T-91/11, vgl. Pressemitteilung Nr. 29/14), auf 288 Mio. Euro herabgesetzt wurde, hat beim Gerichtshof ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt. In dieser Rechtssache mit dem Aktenzeichen C-231/14 P werden die SchlussantrĂ€ge des Generalanwalts am 30. April 2015 vorgetragen.
4Vgl. zu einem solchen Fall Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (Rechtssache C-580/12 P; vgl. Pressemitteilung Nr. 148/14).
5Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das die verschiedenen Produktions- und Vertriebsstufen fĂŒr denselben Produkttyp vereint.