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Pressemitteilung
C-227/14 P;
Verkündet am: 
 23.04.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde
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Im Jahr 2010 verhängte die Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell in den Jahren von 2001 bis 20061 Geldbußen in Höhe von insgesamt 648,925 Mio. Euro. Die LCD-Panels sind Hauptbestandteil von Flachbildschirmen, die in Fernsehgeräten und Computern verwendet werden. Eine der höchsten Geldbußen wurde in Höhe von 215 Mio. Euro gegen LG Display verhängt. Im Jahr 2014 bestätigte das Gericht diesen Beschluss im Wesentlichen, setzte die gegen LG Display verhängte Geldbuße aber um 5 Mio. Euro herab2. LG Display legte daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein, um eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen3.

Mit Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von LG Display zurück und bestätigt die vom Gericht auf 210 Mio. Euro herabgesetzte Geldbuße.

LG Display wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe bestätigt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, bei der Berechnung der Geldbuße die Verkäufe von LCD, die sie an ihre Muttergesellschaften (LG Electronics und Philips) getätigt habe, zu berücksichtigen, obwohl diese Verkäufe von dem Kartell nicht hätten betroffen sein können, da sie aufgrund der Vertragsklauseln, die sie an diese Unternehmen im Rahmen ihrer Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen gebunden hätten, zu einem Vorzugstarif erfolgt seien. Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass diese Verkäufe als Verkäufe an unabhängige Dritte (externe Verkäufe) und nicht als Verkäufe an Einheiten, die demselben Unternehmen angehören (interne Verkäufe), anzusehen sind4. LG Display bildet nämlich mit ihren Muttergesellschaften kein einheitliches Unternehmen und stellt deshalb kein vertikal integriertes Unternehmen dar5.

Der Gerichtshof vertritt weiter die Auffassung, dass die von LG Display an ihre Muttergesellschaften getätigten Verkäufe von LCD zu Recht bei der Berechnung der Geldbußenhöhe einbezogen wurden. Die Geldbußenhöhe wird nämlich allein anhand der Verkäufe bestimmt, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden, unabhängig davon, ob der Preis für diese Verkäufe von dem Kartell beeinflusst wurde oder nicht. Würde dem Wert der Verkäufe an LG Electronics und Philips mit der Begründung nicht Rechnung getragen, dass LG Display zu diesen Unternehmen besondere strukturelle Verbindungen hat, so würde LG Display ungerechtfertigt begünstigt, indem es ihr ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem betroffenen Markt angemessen wäre. Deshalb können die Verkäufe von LCD durch LG Display an ihre Muttergesellschaften, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass sie von der Zuwiderhandlung betroffen waren, bei der Berechnung der Geldbußenhöhe berücksichtigt werden, da sie auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden.

Zu dem teilweisen Erlass der Geldbuße, auf den sich LG Display für das Jahr 2005 beruft, stellt der Gerichtshof fest, dass ein solcher Erlass, wie das Gericht ausgeführt hat, nicht gewährt werden konnte, da die von LG Display gelieferten Informationen (nämlich, dass das Kartell 2005 angedauert hat) einen Sachverhalt betrafen, der der Kommission zuvor nicht unbekannt war (weil ein anderes Unternehmen, Samsung, zuvor Informationen hierzu geliefert hatte). Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass in dem Beschluss der Kommission öfter die von LG Display beigebrachten Beweise zugrunde gelegt werden als die vorher von Samsung gemachten Angaben.

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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Beschluss K(2010) 8761 endg. in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 295, S. 8) veröffentlicht worden ist.
2Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014, LG Display Co. Ltd und LG Display Taiwan/Kommission (T-128/11, vgl. Pressemitteilung Nr. 29/14).
3Innolux, ein anderer Hersteller, dessen ursprüngliche Geldbuße von 300 Mio. Euro mit Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014, Innolux/Kommission (T-91/11, vgl. Pressemitteilung Nr. 29/14), auf 288 Mio. Euro herabgesetzt wurde, hat beim Gerichtshof ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt. In dieser Rechtssache mit dem Aktenzeichen C-231/14 P werden die Schlussanträge des Generalanwalts am 30. April 2015 vorgetragen.
4Vgl. zu einem solchen Fall Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (Rechtssache C-580/12 P; vgl. Pressemitteilung Nr. 148/14).
5Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das die verschiedenen Produktions- und Vertriebsstufen für denselben Produkttyp vereint.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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