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Pressemitteilung
T-190/12;
Verkündet am: 
 22.04.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana und 120 weitere in diesem Land ansässige Personen und Gesellschaften
Zum Urteilstext (Englisch!)
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In Anbetracht der Situation in Simbabwe und insbesondere der von der simbabwischen Regierung begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen verhängte der Rat im Jahr 2002 restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern sowie Einreise- oder Durchreiseverbot für das Unionsgebiet) gegen mehrere Personen und Gesellschaften dieses Landes. Diese Maßnahmen wurden mehrmals verlängert, und die Liste der betroffenen Personen und Organisationen wurde regelmäßig geändert.

Der Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana, 109 weitere Personen (insbesondere hochrangige Amtsträger und Führungspersonal von Armee und Polizei) und 11 Gesellschaften begehren die Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste1. Sie beanstanden insbesondere das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen, eine Verletzung der Begründungspflicht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates und der Kommission.

Die Aufnahme von Herrn Tomana in die Liste wird wie folgt begründet: „Beteiligung an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.“ Für die Aufnahme der 120 weiteren Personen und Gesellschaften werden weitgehend ähnliche Gründe angeführt (insbesondere Tätigkeiten, die offensichtlich mit der Politik der Gewalt, Einschüchterung und Verletzung der Grundrechte des simbabwischen Volkes zusammenhängen).

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage von Herrn Tomana und 120 weiteren von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Gesellschaften ab.

Was zunächst das Fehlen einer geeigneten Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen angeht, ist das Gericht der Auffassung, dass diese Maßnahmen aufgrund von Handlungen verhängt wurden, die Teil einer Strategie der Einschüchterung und systematischen Verletzung der Grundrechte des simbabwischen Volkes sind. Die meisten der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen und Gesellschaften können aufgrund ihrer Positionen als Machthaber Simbabwes oder als mit diesen verbunden angesehen werden, was allein schon ihre Aufnahme in die Liste rechtfertigt.

Zur Verletzung der Begründungspflicht führt das Gericht aus, bei den meisten der betroffenen Personen und Gesellschaften reiche bereits die Bezugnahme auf die vor oder beim Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen ausgeübten Funktionen als solche aus, um die Aufnahme in die Liste zu rechtfertigen. Bei den anderen ist eine Bezugnahme auf die ihnen vorgeworfenen konkreten Handlungen erforderlich; eine solche Bezugnahme ist in allen Fällen gegeben.

Die betroffenen Personen und Gesellschaften werfen dem Rat und der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie die Kriterien für ihre Aufnahme in die Liste als erfüllt angesehen hätten. Insoweit stellt das Gericht fest, dass dieser Argumentation die unrichtige Annahme zugrunde liegt, von der die betroffenen Personen und Gesellschaften auszugehen scheinen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nur gegen solche Personen oder Gesellschaften gerichtet werden könnten, deren Tätigkeiten schwere Verstöße gegen die Menschenrechte in Simbabwe darstellten.

Die restriktiven Maßnahmen richten sich jedoch auch gegen die „Mitglieder der Regierung Simbabwes“ sowie „mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“2. Die Eigenschaft einer Person oder Organisation, Mitglied der Regierung von Simbabwe oder mit einem solchen Mitglied verbunden zu sein, ist daher als solche für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie ausreichend.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Im Einzelnen wird die Nichtigerklärung folgender Rechtsakte beantragt: Beschluss 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 47, S. 50), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 49, S. 2) und Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 54, S. 20).
2Art. 4 und 5 des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 47 S.50).
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