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Pressemitteilung
C-534/13;
Verkündet am: 
 04.03.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegenüber den für die Verschmutzung ihrer Grundstücke nicht verantwortlichen Eigentümern vorschreiben, sind mit dem Unionsrecht vereinbar
Leitsatz des Gerichts:
Den Mitgliedstaaten steht es frei, nur eine finanzielle Haftung dieser Eigentümer vorzusehen, wenn solche Maßnahmen von den Behörden ergriffen werden
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Nach der Richtlinie über die Umwelthaftung1 muss der Betreiber eines Geländes grundsätzlich die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten tragen, die als Reaktion auf das Auftreten eines Umweltschadens auf dem Gelände unternommen werden. Allerdings ist der Betreiber nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden durch eine andere Person verursacht worden ist. Die Richtlinie gestattet jedoch den Mitgliedstaaten, strengere nationale Regeln in diesem Bereich zu erlassen.

Zwischen 2006 und 2011 wurden die Gesellschaften Tws Automation, Ivan und Fipa Group Eigentümerinnen verschiedener Grundstücke in der Provinz Massa Carrara in der Toskana. Diese Grundstücke waren infolge der von den ehemaligen Eigentümern, die zur Industriegruppe Montedison gehören und die dort Insektizide und Herbizide herstellten, ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten schwer mit chemischen Stoffen verunreinigt. Obwohl die neuen Eigentümerinnen die festgestellte Verschmutzung nicht verursacht hatten, gaben die italienischen Behörden ihnen auf, eine hydraulische Entwässerungsbarriere zum Schutz des Grundwassers zu errichten.

Der Consiglio di Stato (italienischer Staatsrat), der im Rechtsmittelverfahren mit den Klagen gegen die Verwaltungsentscheidungen befasst war, stellte fest, dass nach den italienischen Rechtsvorschriften dem für die Verschmutzung nicht verantwortlichen Eigentümer nicht die Vornahme von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen auferlegt werden dürfe und seine finanzielle Haftung auf den Wert seines Grundstücks beschränkt sei. Er fragt den Gerichtshof, ob diese nationalen Regeln mit dem von der Richtlinie durchgeführten Verursacherprinzip vereinbar sind.

In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die italienische Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar ist.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach sich das Verursacherprinzip, wie es in Art. 191 Abs. 2 AEUV enthalten ist, auf das Tätigwerden der Union bezieht und sich Einzelne oder Verwaltungsbehörden nicht als solche darauf berufen können.

Anschließend nimmt der Gerichtshof eine Prüfung der Voraussetzungen der Umwelthaftung vor, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind, indem er sich insbesondere mit dem Begriff des „Betreibers“ und der Notwendigkeit des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Betreibers und dem Umweltschaden beschäftigt. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass andere Personen als die Betreiber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und dass, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und der Tätigkeit des Betreibers hergestellt werden kann, diese Situation nicht nach dem Unionsrecht, sondern nach dem nationalen Recht zu beurteilen ist.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56).
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