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Pressemitteilung
C-518/13;
Verkündet am: 
 14.01.2015
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der Busspuren scheint keine staatliche Beihilfe zu sein
Leitsatz des Gerichts:
Da sich Taxis in einer tatsächlich und rechtlich anderen Situation befinden als Funkmietwagen, erscheint diese Erlaubnis insbesondere nicht geeignet, ihnen aus staatlichen Mitteln einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren
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Das Unionsrecht untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

In London wird die Beförderung in Personenfahrzeugen gegen Entgelt sowohl von London-Taxis („black cabs“) als auch von Funkmietwagen („minicabs“) erbracht. Nur London-Taxis dürfen „auf offener Straße zur Anmietung angeboten“ werden (d. h. ohne Vorbestellung um Fahrgäste werben oder auf diese warten). Funkmietwagen können hingegen nur Fahrgäste aufnehmen, die eine Vorbestellung vorgenommen haben. Darüber hinaus unterliegen die Fahrer von London-Taxis strengen Kriterien im Hinblick auf ihre Fahrzeuge, ihre Preise und ihre Kenntnisse von London, während diese Kriterien für Funkmietwagen nicht gelten.

Transport for London (TfL) und die London Boroughs (Londoner Stadtbezirke) sind für fast alle Straßen in London als Verkehrsbehörden zuständig. TfL gestattet London-Taxis, nicht aber Funkmietwagen während der Zeiten, in denen Beschränkungen gelten, die Benutzung der von TfL verwalteten Busspuren. Auch die meisten London Boroughs haben diese Regelung für die ihrer Kontrolle unterliegenden Straßen erlassen.

Eventech ist Halterin aller Funkmietwagen ihrer Muttergesellschaft, Addison Lee Plc, die einen Fuhrpark von Funkmietwagen in London betreibt. Der London Borough of Camden stellte Eventech zwei Bußgeldbescheide zu, da zwei Fahrer von Funkmietwagen von Addison Lee eine Busspur in der Londoner Innenstadt benutzt hatten. Hiergegen legte Eventech Widerspruch ein und machte insbesondere geltend, dass die Busspurregelung eine staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber von London-Taxis darstelle, die gegen Unionsrecht verstoße.

Der mit der Rechtssache befasste Court of Appeal (Rechtsmittelgericht, Vereinigtes Königreich) hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, ob diese Erlaubnis eine staatliche Beihilfe darstellt.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass es London-Taxis, nicht aber Funkmietwagen erlaubt ist, die Busspuren zu befahren, nicht geeignet erscheint, einen Einsatz staatlicher Mittel zu bewirken. Dass London-Taxis für ihre Benutzung der Spuren keine Geldbußen zahlen müssen, bewirkt keine zusätzlichen Belastungen für die Behörden, die dazu führen könnten, dass staatliche Mittel eingesetzt werden. Die Spuren wurden nicht zu Gunsten der Taxis, sondern als Teil des Londoner Straßennetzes errichtet und dienen insbesondere der Erleichterung des öffentlichen Verkehrs mit Bussen. Ein Staat räumt nicht zwangsläufig einen wirtschaftlichen Vorteil ein, wenn er zur Erreichung eines in der nationalen Regelung vorgesehenen Ziels (wie der Schaffung eines sicheren und effizienten Beförderungssystems) bestimmten Nutzern einer von den Behörden nicht wirtschaftlich genutzten öffentlichen Infrastruktur ein Recht auf bevorzugten Zugang gewährt. Die zuständigen nationalen Behörden durften in Anbetracht der Merkmale der London-Taxis zu Recht annehmen, dass der Zugang dieser Taxis zu den Busspuren die Effizienz des Londoner Straßenverkehrssystems fördern kann.

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich London-Taxis aufgrund ihres rechtlichen Status tatsächlich und rechtlich in einer anderen Situation als Funkmietwagen befinden, so dass diese beiden Kategorien von Fahrzeugen nicht vergleichbar sind. Nur London-Taxis können auf offener Straße zur Anmietung angeboten werden, unterliegen einer Beförderungspflicht und müssen erkennbar und in der Lage sein, Rollstuhlfahrer zu befördern, und ihre Fahrer müssen ihre Dienstleistungen mit einem Taximeter in Rechnung stellen und über besonders gründliche Kenntnisse der Stadt London verfügen. In diesem Kontext gewährt die Busspurregelung den London-Taxis keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil.

Schließlich kann nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass es London-Taxis erlaubt ist, die Busspuren zu befahren, wohingegen Funkmietwagen dies untersagt ist, die Erbringung von Diensten durch Funkmietwagen in London weniger attraktiv machen kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in diesen Markt einzudringen, verringern.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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